§ 2 — Ergänzung der Bestimmungen über den Vermögensverfall
§ 2 — Ergänzung der Bestimmungen über den Vermögensverfall
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 5/1946
Inkrafttretungsdatum
06. Juni 1945
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40219769
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Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten vom Tage der Wirksamkeit des die Grundlage des Verfalles oder der Beschlagnahme bildenden Verfassungsgesetzes.
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