Art. 5 — Rechte von Kindern
Art. 5 — Rechte von Kindern
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 4/2011
Inkrafttretungsdatum
16. Februar 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40126409
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.
(2) Jedes Kind als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung hat ein Recht auf angemessene Entschädigung und Rehabilitation. Das Nähere bestimmen die Gesetze.
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