Art. 4 — Rechte von Kindern
Art. 4 — Rechte von Kindern
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 4/2011
Inkrafttretungsdatum
16. Februar 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40126408
Zuletzt nach Updates gesucht am
Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.
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