Art. 3 — Rechte von Kindern
Art. 3 — Rechte von Kindern
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 4/2011
Inkrafttretungsdatum
16. Februar 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40126407
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Kinderarbeit ist verboten. Abgesehen von gesetzlich vorgesehenen begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
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