Art. 1 — Rechte von Kindern
Art. 1 — Rechte von Kindern
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 4/2011
Inkrafttretungsdatum
16. Februar 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40126405
Zuletzt nach Updates gesucht am
Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
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