§ 4 — Atomfreies Österreich
§ 4 — Atomfreies Österreich
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 149/1999
Inkrafttretungsdatum
14. August 1999
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12092166
Zuletzt nach Updates gesucht am
Durch Gesetz ist sicherzustellen, daß Schäden, die in Österreich auf Grund eines nuklearen Unfalles eintreten, angemessen ausgeglichen werden und dieser Schadenersatz möglichst auch gegenüber ausländischen Schädigern durchgesetzt werden kann.
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