§ 3 — Atomfreies Österreich
§ 3 — Atomfreies Österreich
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 149/1999
Inkrafttretungsdatum
14. August 1999
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12092165
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Beförderung von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung. Darüber hinaus sind keine Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.
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