§ 2 — Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft
§ 2 — Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 143/1998
Inkrafttretungsdatum
19. Februar 1999
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12090713
Zuletzt nach Updates gesucht am
Von den Anteilsrechten an den in Anlage 3 angeführten Landesgesellschaften müssen mindestens 51 vH im Eigentum von Gebietskörperschaften oder von Unternehmungen stehen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH beteiligt sind.
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