§ 1 — Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft
§ 1 — Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 143/1998
Inkrafttretungsdatum
19. Februar 1999
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12090712
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Vom Aktienkapital der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) muß mindestens 51 vH im Eigentum des Bundes stehen. Mit Ausnahme von Gebietskörperschaften und Unternehmungen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH beteiligt sind, ist das Stimmrecht jedes Aktionärs in der Hauptversammlung mit 5 vH des Grundkapitals beschränkt.
(2) Von den Anteilsrechten an den in der Anlage 1 angeführten Sondergesellschaften müssen mindestens 51 vH, an den in der Anlage 2 angeführten Sondergesellschaften müssen mindestens 50 vH im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft stehen.
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