§ 8 — Endbesteuerungsgesetz
§ 8 — Endbesteuerungsgesetz
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 11/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
Inkrafttretungsdatum
01. Dezember 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12052852
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.
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