§ 7 — Endbesteuerungsgesetz
§ 7 — Endbesteuerungsgesetz
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 11/1993
Inkrafttretungsdatum
13. Januar 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12051977
Zuletzt nach Updates gesucht am
Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 oder des § 5 vor, so darf ein Strafverfahren nach dem Devisengesetz in der geltenden Fassung nicht eingeleitet werden, wenn
1. sich die strafbare Handlung auf Kapitalvermögen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 oder des § 5 bezieht, und
2. der dem Devisengesetz entsprechende Zustand bis zum 31. Dezember 1993 hergestellt oder das Vermögen bis zu diesem Zeitpunkt ins Inland rückgeführt wird.
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