Art. 3 Artikel 3 — Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes
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Den Gemeinden aus Vereinbarungen gemäß Art. 1 zustehende vermögensrechtliche Ansprüche können von diesen sowie in ihrem Namen vom Österreichischen Gemeindebund oder vom Österreichischen Städtebund nach Art. 137 B-VG geltend gemacht werden.
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