BundesrechtBundesverfassungsgesetzeErmächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen StädtebundesArt. 3

Art. 3Artikel 3

In Kraft seit 01. Mai 1998
Up-to-date

Den Gemeinden aus Vereinbarungen gemäß Art. 1 zustehende vermögensrechtliche Ansprüche können von diesen sowie in ihrem Namen vom Österreichischen Gemeindebund oder vom Österreichischen Städtebund nach Art. 137 B-VG geltend gemacht werden.

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