Begrenzung von Bezügen oberster Organe
Vorwort
Art. 1 Artikel I
Gesetzliche Regelungen, die vorsehen, daß Bezüge, einschließlich Diensteinkommen, sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge, an Personen, die bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften, von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem Höchstausmaß geleistet werden, sind zulässig.
Art. 2 Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.