BundesrechtBundesverfassungsgesetzeBundes-Verfassungsgesetznovelle 1974Art. 7

Art. 7

In Kraft seit 01. Januar 1975
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Regelungen, durch die der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterworfen wird, sind der Landesgesetzgebung vorbehalten.

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