( Anm.: Abs. 1 und 2 durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 12, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt )
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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( Anm.: Abs. 1 und 2 durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 12, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt )
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