Art. 2 — Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
Art. 2 — Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 396/1974
Inkrafttretungsdatum
20. Juli 1974
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12007997
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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