Art. 1 — Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
Art. 1 — Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
Anmerkung
BGBl. Nr. 379/1984 (Rundfunkgesetz)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 396/1974
Inkrafttretungsdatum
20. Juli 1974
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12007996
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.
(2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1 genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.
(3) Rundfunk gemäß Abs. 1 ist eine öffentliche Aufgabe.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen