BundesrechtBundesverfassungsgesetzeVerfassungsmäßige Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen der LandtageArt. 2

Art. 2Artikel II.

In Kraft seit 08. Dezember 1964
Up-to-date

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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