Art. 9 Artikel IX. — Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens
Die Kompetenzbestimmungen der §§ 2 und 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, werden durch dieses Bundesverfassungsgesetz nicht berührt.
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