Wer gemäß § 17 oder § 19 einen neuen Pachtvertrag abgeschlossen hat, ist berechtigt, den Räumungsanspruch unmittelbar gegen die Personen geltend zu machen, deren Rechtstitel zur Benutzung des Grundstückes auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen ist. Auf Antrag des Beklagten ist im Urteil auszusprechen, daß das Grundstück nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der im § 21 genannten Entschädigung zu räumen ist; deren Höhe ist im Urteil ziffernmäßig auszusprechen.
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