Wenn der Abschluß eines Pachtvertrages über ein kleingärtnerisch genutztes Grundstück die Mitgliedschaft zu einer bestimmten Kleingartenvereinigung zur Voraussetzung hat, so ist diese verpflichtet, die Personen, mit denen ein neuer Pachtvertrag im Sinne des § 17 oder des § 19 abgeschlossen wird, als Mitglieder aufzunehmen.
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