Art. 4 § 18 — Nationalsozialistengesetz
Gliederung
XXI. HAUPTSTÜCK. Schlußbestimmungen.
Art. 4 § 18
Rückverweise
Pachtverträge, die auf Grund des XV. Hauptstückes, Abschnitt I, Z 2 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, abgeschlossen wurden, sind mit 31. Oktober 1957 aufgelöst.
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