Art. 20 § 2 — Nationalsozialistengesetz
Gliederung
XIX. HAUPTSTÜCK. Vorschriften auf dem Gebiete des Hochschulwesens.
Art. 20 § 2
Rückverweise
(Anm.: Änderung des Gesetzes über die Einschränkung des Familienunterhaltes, StGBl. Nr. 106/1945.)
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