Art. 14 § 1 — Nationalsozialistengesetz
Gliederung
XIV. HAUPTSTÜCK. Bestimmungen, betreffend die Anforderung von Wohnungen.
Art. 14 § 1
Rückverweise
(Anm.: Änderung des Wohnungsanforderungsgesetzes, StGBl. Nr. 138/1945.)
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