6. Nach § 15 des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, in seiner ursprünglichen Fassung, und § 5 der 3. Durchführungsverordnung zum Verbotsgesetz vom 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 131, anhängige Verfahren sind gemäß den Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes zu behandeln.
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