§ 8 § 8. — Habsburgergesetz
Gliederung
II. Abschnitt. § 5.
§ 8 § 8.
Rückverweise
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind der Staatskanzler, der Staatssekretär für Finanzen und der Staatssekretär für soziale Verwaltung betraut.
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