BundesrechtBundesverfassungsgesetzeHabsburgergesetz§ 5

§ 5§ 5.

In Kraft seit 02. Februar 1928
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Die Republik Österreich ist Eigentümerin des gesamten in ihrem Staatsgebiet befindlichen beweglichen und unbeweglichen hofärarischen sowie des für das früher regierende Haus oder für eine Zweiglinie desselben gebundenen Vermögens.

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