§ 3 § 3. — Habsburgergesetz
Gliederung
I. Abschnitt. § 1.
§ 3 § 3.
Rückverweise
Der Gebrauch von Titeln und Ansprachen, die mit den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehen, ist verboten. Eide, die dem Kaiser in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt geleistet worden sind, sind unverbindlich.
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