(1) Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.
(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen und jener der Rechtsmittelinstanzen notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende zu treffen.
Rückverweise
PatG · Patentgesetz 1970
§ 180b
…Abs. 1, §§ 126, 127 Abs. 4, § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 2, § 137, die Überschrift des IV. Hauptstücks, §§ 138 bis 146 samt Überschriften, die Umbenennung des bisherigen IV. Hauptstücks, § 156 Abs. 6…
§ 180
…Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 7, § 110 und 112 Abs. 2, § 137 Abs. 2, §§ 155 und 166 Abs. 3, § 173 Z 2 bis 7 sowie § 173a in…