(1) Das Beweisverfahren ist, soweit durch dieses Gesetz nicht abweichende Bestimmungen getroffen werden, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 266 bis 383 der Zivilprozeßordnung durchzuführen.
(2) Das von den Zeugen vor dem Patentamt abgelegte Zeugnis sowie die von den Parteien vor dem Patentamt eidlich abgegebene Aussage steht einem gerichtlichen Zeugnis gleich.
(3) Die vorstehenden Grundsätze über das Beweisverfahren gelten sowohl für das Vorverfahren als auch für die Verhandlung.
(4) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist anzuwenden.
(5) Die nach den §§ 313, 326, 333 und 354 der Zivilprozessordnung zu verhängenden Ordnungs- und Mutwillensstrafen dürfen 726 Euro nicht übersteigen. Bei Beweisaufnahmen während einer mündlichen Verhandlung sind die Ordnungs- und Mutwillensstrafen vom Senat, im Vorverfahren vom rechtskundigen Referenten (§ 116 Abs. 1) zu verhängen. § 84 Abs. 1 und 3 findet Anwendung.
Rückverweise
PatG · Patentgesetz 1970
§ 116 Vorverfahren
…Vorverfahren sind die Parteien zu laden. Ihr Ausbleiben steht der Beweisaufnahme nicht im Wege. (5) Für die Aufnahme von Beweisen im Vorverfahren gilt § 120. Beweis durch Vernehmung der Parteien ist im Vorverfahren nicht zulässig. (6) Der rechtskundige Referent hat im Vorverfahren alle in den §§ 180 bis…