JudikaturJustiz3R22/23v

3R22/23v – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
17. April 2023

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der antragstellenden Partei A* B* , geb **, Pensionist, **, **gasse **, über den Rekurs der antragstellenden Partei (ON 3) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 23.1.2023, 65 Nc 1/22t 2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Text

begründung:

Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit 31.1.2007 (Beilage B) in Vorarlberg. Zuvor lebte er in Deutschland. Er war früher Gesellschafter und Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften, die zur sogenannten C*-D* gehörten. Die Hausbank der C*-D* kündigte dieser mit Schreiben vom 2.10.2001 diverse Kredite.

Dem Antragsteller wurde bereits mit rechtskräftigem Beschluss vom 21.2.2022, 7 Cg 9/22a 3 des Landesgerichts Feldkirch (bestätigt durch OLG Innsbruck 4.8.2022, 2 R 64/22m), Verfahrenshilfe für seine beabsichtigte Klagsführung gegen die ehemalige Hausbank der C*-D* versagt.

Soweit für das Rekursverfahren relevant brachte der Antragsteller in dem zu 7 Cg 9/22a geführten Verfahren zusammengefasst vor, er wolle eine Schadenersatzklage in Höhe von EUR 61,441.545,48 (dies als Teilbetrag) gegen die ehemalige Hausbank der C*-D* (im Folgenden Beklagte) einbringen. Er sei Opfer eines Prozessbetrugs der Beklagten geworden. Diese habe eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung vor Gericht kreiert, entscheidungserhebliche Beweismittel unterdrückt und das Gericht im Zuge einer anwaltlichen Erklärung erfolgreich getäuscht. Dies habe zu einer gewollt rechtsfehlerhaften Gerichtsentscheidung geführt. [...] Er sei zielgerichtet ruiniert und vermögenslos gemacht worden, sodass er nicht mehr imstande gewesen sei, sich gegen diese Machenschaften durchzusetzen.

Er - als Alleingeschäftsführer - und seine ehemalige Gattin seien die Gesellschafter der C*-D* gewesen. Deren Geschäftsgegenstand sei der Erwerb, die Neuerrichtung, Sanierung und Weiterveräußerung von Immobilien gewesen. […] Ende 1999 habe es aufgrund von Zivilstreitigkeiten nicht zur Durchführung eines Bauprojekts kommen können. Der Kläger und seine damalige Ehegattin hätten bei den finanzierenden Banken für Kredite gebürgt, er habe darüber hinaus auch für die privaten Grundschulden seiner Ehegattin gebürgt. Ein Käufer von mehreren Wohnungen des Bauprojekts habe dafür bereits DM 600.000,-- hinterlegt. Nach Besprechungen mit Experten sei beschlossen worden, die mit der Baumaßnahme befasste Gesellschaft „in Insolvenz zu melden“. Ziel sei es gewesen, eine Auffanggesellschaft zu gründen, welche die Baustellen fertigstellen sollte. Der Kaufvertrag mit dem Käufer sei rückabgewickelt worden. Nach Anmeldung der Insolvenz habe der Insolvenzverwalter eine Zusage der Beklagten erhalten, dass diese bereit sei, die kommende Sanierung der C*-D* zu unterstützen. Ab dem 23.3.2000 seien auf Weisung des Insolvenzverwalters alle Konten der Firmengruppe vorübergehend geschlossen worden. Der Kläger habe sämtliche Auflagen des Insolvenzverwalters und der Beklagten zur Gründung der Auffanggesellschaft erfüllt. Dem schlüssigen Sanierungskonzept sei von der Gläubigerversammlung zugestimmt worden. Im August 2000 habe die Beklagte mehrere Bürgschaften und Kredite zu Gunsten der Firmengruppe genehmigt. Im Oktober und November 2000 seien nach Streitigkeiten zwischen der Beklagten und dem Käufer zwei von diesem geleistete Teilzahlungen über DM 124.000,11 und DM 206.400,11 mittels gefälschten Überweisungsbelegs durch einen Mitarbeiter der Beklagten auf ein intern gesperrtes Konto bei der Beklagten umgebucht worden. Der Zugriff auf beide Kaufpreisraten sei dem Kläger als Geschäftsführer der Sanierungsgesellschaft entzogen worden. Mit weiteren gefälschten Überweisungsbelegen seien diese Beträge auf ein anderes Konto zur Rückführung des Kontokorrentkredits gutgeschrieben worden. Zwei weitere Kaufpreisraten seien auf ein Konto der Sanierungsgesellschaft transferiert worden. Wo diese Gelder geblieben seien, bleibe bis heute unklar. Nachdem der Kläger Ende November 2000 erkannt habe, dass die Einzahlungen des Käufers nicht verbucht worden seien, habe er festgestellt, dass das Online-Zahlungssystem nicht mehr funktionsfähig gewesen sei. Der Kläger habe der Beklagten wegen der ausbleibenden Gutschriften mit der Einschaltung von Anwälten gedroht. Mit Schreiben vom 12.1.2001 habe die Beklagte erklärt, die mit der Sanierungsgesellschaft bestehende Zessionskreditvereinbarung auszusetzen und geschäftlich wie privat keine Verfügungen für die gesamte Firmengruppe mehr zuzulassen. Der Zugriff zu allen Konten sei ausgesetzt worden. Es sei ein Totalverlust jeglicher Liquidität eingetreten. Die Verweigerung des Zugriffs auf die Konten sei mit dem Fehlen von Bilanzen begründet worden.

Damit sei der Zahlungsverkehr der Firmengruppe zusammengebrochen. Sämtliche Arbeiten auf Baustellen seien gestoppt worden. Man habe das teilfinanzierte Privatanwesen bei der Beklagten ablösen wollen. Diese habe unter der Bedingung der Bereitstellung eines Betrags von DM 1,55 Mio einer Umschuldung zugestimmt. Die E* F* habe eine unwiderrufliche Kreditzusage darüber ausgestellt. Bei der Besprechung der Umschuldung habe der Mitarbeiter der Beklagten verlangt, dass der Kläger die unerlaubten Verfügungen (gefälschten Überweisungsbelege) über die Kaufpreisraten des Käufers nachträglich genehmigen solle, widrigenfalls es nicht zur Ablösung des Privathauses, sondern dessen Zwangsversteigerung durch die Beklagte komme. Der Kläger habe das abgelehnt.

Mit Schreiben vom 2.10.2001 habe die Beklagte sämtliche Kredite „aus wichtigem Grund“ gekündigt. Der Immobilienbestand und die Auftragslage wären (ohne diese Kündigung) noch zu retten gewesen. Mit der Versteigerung der privaten Immobilie durch die Beklagte am 6.7.2004 sei allen anderen involvierten Banken klar gewesen, dass der Kläger nicht mehr die Kraft haben würde, sich gegen die kriminellen Machenschaften der Beklagten durchzusetzen. Alle diese Banken hätten daher ihre Rechte aus den Grundschuldbestellungen genutzt, womit die bereits geleisteten Baugenehmigungen und leistungen untergegangen seien. Die Insolvenzverfahren betreffend die C*-D*-Gesellschaften seien in den Jahren 2006 und 2007 mangels Masse abgewiesen bzw aufgehoben worden.

Die Beklagte habe dem Insolvenzgericht im Jahr 2003 wahrheitswidrig mitgeteilt, dass man erhellende Auskünfte zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung machen könne, womit alles seinen Anfang genommen habe. Die angebliche Überschuldung der C*-D* sei von der Beklagten forciert worden. Zwei geschädigte Kunden der C*-D* hätten Schadenersatzforderungen gegen die Beklagte vor dem LG Konstanz geltend gemacht. Weiters habe die Ehegattin des Klägers die Beklagte wegen Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geklagt, um die Zwangsversteigerung abzuwehren. Die Beweisaufnahme zu allen drei Verfahren sei in jenem der Ehegattin des Klägers erfolgt, wobei diese mit Zustimmung des Anwalts des Klägers auch in den anderen Verfahren verwertet werden sollten. Die Beklagte habe in allen Verfahren ua wahrheitswidrig vorgetragen, dass die C*-D* offene Zins- bzw Tilgungsverbindlichkeiten gehabt, keine kreditgeschützte Sanierungsbegleitung existiert habe, alle strittigen Umbuchungen im Auftrag des Klägers durchgeführt worden seien und dieser aufgrund seines Scheiterns zum Querulanten mutiere und nicht glaubwürdig sei. Ein Angestellter der Beklagten habe diese Angaben als Zeuge bestätigt. Der Rechtsanwalt der Beklagten habe dem Gericht anwaltlich versichert, ein Schriftstück mit der Beauftragung des Klägers (über die strittigen Überweisungen) persönlich gelesen zu haben. Sechs vom Kläger angemeldete Zeugen hätten aus Zeitgründen nicht mehr einvernommen werden können. In allen Fällen seien die Klagen abgewiesen worden, da das Gericht den Angaben dieses Zeugen, den Einlassungen der Beklagten und Erklärungen des Rechtsanwalts uneingeschränkt Glauben geschenkt habe. Der Kläger sei dann schwer erkrankt.

Im Verfahren 5 O 238/03 vor dem LG Konstanz sei der Kläger von der Beklagten als Bürge für die Verbindlichkeiten seiner ehemaligen Gattin und der C*-D* mit einem Teilbetrag von DM 250.000,-- in Haftung genommen worden. Er habe eine Widerklage mit identem Streitwert aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Betrugs erhoben, weil der Bürgschaftsfall vorsätzlich von der Beklagten herbeigeführt worden sei. Das Verfahren sei wegen Prozessbetrugs der Beklagten mit (Versäumungs-)Urteil vom 15.6.2005 verloren gegangen. Hintergrund sei, dass die damaligen Anwälte des Klägers unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben seien, weil sie mit der Beklagten „in einem Boot gesessen“ hätten. Die Berufung des Klägers sei ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 15.11.2006 verworfen worden. Im Verfahren 4 O 523/04 des LG Konstanz sei der Kläger neuerlich als Bürge mit einem Teilstreitwert von DM 500.000,-- in Anspruch genommen worden. Die Beklagte habe mit Urteil des LG Konstanz vom 27.9.2005 obsiegt. Die Berufung des Klägers sei ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss des OLG Karlsruhe vom 15.9.2006 verworfen worden.

Das Privatvermögen des Klägers von etwa EUR 104,5 Mio sei vernichtet worden. Die Beklagte habe im Verfahren 5 O 238/03 wahrheitswidrig vorgetragen, dass die von den Mitgliedern der C*-D* im Jahr 2000 zu bedienenden Darlehenszinsen insgesamt rund DM 330.000,-- betragen hätten. Tatsächlich seien aber nur Zinsen von DM 52.004,42 zu zahlen gewesen, wie sich aus einem später aufgefundenen zweiten Kreditbeschluss vom 22.8.2000 ergebe. Die Beklagte habe unerlaubt Kundenzahlungen von ca DM 630.000,-- vereinnahmt und diese mit unrichtigen Behauptungen wahrheitswidrig verteidigt. Somit sei das deliktische Verhalten zur betrügerischen Erschleichung eines rechtsfehlerhaften Ursprungsurteils nachgewiesen. Die Kreditgewährungen aus dem (unterdrückten) Kreditbeschluss vom 22.8.2000 seien kein Internum gewesen, sondern aufgrund vertraglicher Vereinbarungen „ausgeführt und ausgereicht“ worden. Tatsächlich sei die Beklagte der C*-D* während der Sanierungsphase mit Sanierungskrediten zur Verfügung gestanden. Sie habe diese Entscheidung im Herbst des Jahres 2000 heimlich aus unbekannten Gründen revidiert und sich unerlaubt ohne Autorisierung an den Geldeingängen der C*-D*-Kunden schadlos gehalten.

Am 8.8.2008 seien über maßgebliche Initiative des Käufers neue Beweismittel durch Einsicht in die relevanten Ermittlungsakten hervorgekommen. Er habe den Verdacht gewonnen, dass sein ursprünglicher Rechtsanwalt ihn nicht korrekt vertreten habe. Dieser habe ihm wahrheitswidrig mitgeteilt, dass sich außer den bekannten anwaltlichen Schriftsätzen keine wesentlichen Dokumente in den Ermittlungsakten befunden hätten. Durch Einsicht in diese sei hervorgekommen, dass diverse Schriftstücke in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten beschlagnahmt worden seien. Mit Auswertung der Akten sei hervorgekommen, dass die Vertreter der Beklagten spätestens ab April 2005 ihren Vortrag revidieren oder zumindest das Mandat hätten niederlegen müssen. Es sei dann zu Schadenersatzprozessen von zwei Verkäufern gegen ihre vormaligen Rechtsvertreter gekommen. Für die Beklagte und deren Rechtsvertretung sei die Situation kritisch gewesen, da nun klar gewesen sei, dass nachweislich wider besseren Wissens bei Gericht wahrheitswidrig vorgetragen worden sei. Um die Fassade zu bewahren und die Prozessbetrügereien zu verschleiern, habe diese Kanzlei die Beklagte weiter vertreten müssen. Durch die Ermittlungsakten seien bislang unterdrückte Kreditbeschlüsse und Überweisungsträger von 10.7.2000 hervorgekommen. Daraus ergebe sich, dass die behaupteten Zinsen unrichtig berechnet worden seien. Eine telefonische oder schriftliche Anweisung des Klägers über die strittigen Überweisungen sei nie nachgewiesen worden. Eine Zeugin habe außerdem eingeräumt, dass kein Auftrag des Klägers, sondern nur ein solcher des Mitarbeiters der Beklagten bezüglich der Durchführung der Umbuchungen vorgelegen habe. Aus diesen Beweisen ergebe sich, dass eine kreditgestützte Sanierung der Beklagten als Hausbank sehr wohl gegeben gewesen sei. Vertragsgemäß seien nur DM 52.004,42 statt DM 330.000,-- an Zinsen zu bezahlen gewesen. Es habe keine Genehmigung des Klägers zur Verfügung über die Kaufpreisraten des Käufers gegeben. Diese Beweismittel seien von der Beklagten gezielt unterdrückt worden.

Sofern der Mitarbeiter der Beklagten eigenmächtig gegen bankinterne Vorschriften und das Strafrecht verstoßen habe, müsse die Beklagte dafür deliktisch einstehen. Zumindest hätte sie Regressansprüche geltend machen müssen.

Der Kläger habe im Jahr 2009 vor dem LG Göttingen auf EUR 104,760.485,69 wegen Schadenersatz gemäß §§ 823 II dBGB iVm §§ 263, 265b, 283, 266 dStGB sowie § 826 dBGB aufgrund Prozessbetrugs geklagt, und zwar gegen seine vormaligen Anwälte und die Beklagte als Gesamtschuldner. Infolge neuerlicher Prozessbetrügereien der Beklagten im [richtig: nicht, siehe ErwGr B.7.2.] vorgelagerten Prozesskostenhilfeverfahren habe der Kläger keine Prozesskostenhilfe erhalten, wodurch er das Hauptverfahren nicht habe durchführen können (ON 1, S 2 f sowie ON 6, S 8 f iVm Beilage ./BB in 7 Cg 9/22a). Das PKH-Verfahren sei am 18.12.2009 eingeleitet worden (ON 6, S 3 sowie Beilage ./BC in 7 Cg 9/22a). Er mache daher Schadenersatzansprüche wegen Prozessbetrugs in diesem Prozesskostenhilfeverfahren geltend. Die Beklagte habe wahrheitswidrig behauptet, dass die in den Ermittlungsakten am 8.8.2008 gefundene zweite Variante des Kreditbeschlusses vom 22.8.2000 bereits Gegenstand des früheren Verfahrens gewesen sei, weshalb die im PKH-Verfahren angeführten Begründungen von der entgegenstehenden Rechtskraft des damals abweisenden Urteils umfasst gewesen seien. Weiters habe sie behauptet, die Lebenssachverhalte im Ursprungsverfahren seien ident mit jenem im PKH-Verfahren. Die Beklagte habe verfahrensfremde Urteile, Beschlüsse und Verfügungen zitiert, welche dem Kläger nicht hätten entgegengehalten werden dürfen. Der zweite Kreditbeschluss vom 22.8.2000 sei entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht identisch mit dem ersten gewesen. Er habe in den Ursprungsverfahren 2003 und 2004 nicht vorgelegen. Wenn dieser Beschluss ursprünglich bekannt gewesen wäre, wären die tatsächlich vertraglich geschuldeten Zinsen zu ermitteln gewesen. Der tatsächliche Lebenssachverhalt sei gewesen, dass die Beklagte ihre Entscheidung, mit Sanierungskrediten zur Verfügung zu stehen, revidiert und sich unerlaubt an den Geldeingängen der C*-D*-Kunden schadlos gehalten habe. Ursache und Auslöser der Insolvenzen seien die deliktischen Handlungen des Mitarbeiters der Beklagten sowie deren Rechtsvertreter gewesen, die bei Gericht wider besseren Wissens vorgetragen hätten. Es sei bewiesen, dass

Trotzdem sei aufgrund des Vorbringens der Beklagten die Bewilligung der Prozesskostenhilfe versagt worden, womit die Durchführung des Rechtsstreits verhindert worden sei . Das Oberlandesgericht Braunschweig sei irrtümlicherweise von einem identen Lebenssachverhalt ausgegangen. Außerdem seien verfahrensfremde Urteile angeführt worden. Der substanziierte Vortrag sei aufgrund der Prozessbetrügereien der Beklagten ohne Beweisaufnahme nicht gewertet worden. Ohne den wahrheitswidrigen und daher absichtlich rechtswidrigen und sittenwidrigen Vortrag der Beklagten im PKH-Verfahren hätte der Kläger Prozesskostenhilfe gewährt bekommen und den darauf folgenden Aktivprozess gegen seine vormaligen Rechtsanwälte und gegen die Beklagte gewonnen. Der Anspruch werde auf § 1295 Abs 2 ABGB sowie § 1311 ABGB iVm §§ 146, 147 Abs 3 StGB gestützt. Kausalität und Adäquanzzusammenhang seien gegeben. Der Schadenersatzanspruch sei mit rechtskräftiger Abweisung des PKH-Antrags am 15.9.2012 fällig geworden. Der Kläger mache keinen Anspruch wegen rechtswidriger Kontenschließung oder Kreditkündigung oder wegen der Unterschlagung von Kundengeldern oder der vorsätzlich herbeigeführten Bürgenhaftung in den Jahren 2003 bis 2006 geltend, sondern Schadenersatz wegen Prozessbetrugs der Beklagten im PKH-Verfahren (ON 1 iVm ON 6, S 4 in 7 Cg 9/22a des LG Feldkirch).

Der Prozessbetrug sei in den Jahren 2009 bis 2012 begangen worden. In diesem Zeitraum habe der Kläger seinen Wohnsitz bereits im Sprengel des angerufenen Gerichts gehabt, weshalb dieses gemäß Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 bzw Art 5 Nr 3 EuGVVO 2000 zuständig sei. Der Kläger sei an seinem Sitz in Österreich geschädigt worden. Österreichisches Recht sei anwendbar.

Der Kläger habe durch das Verhalten der Beklagten einen Schaden in Höhe der Klagsforderung (EUR 60,460.426,96 s.A. in eventu EUR 41,660.409,57 s.A. zuzüglich Prozesskostenersatz, ON 1 iVm ON 6, S 15 in 7 Cg 9/22a des LG Feldkirch) erlitten. […]

Mit Beschluss vom 21.2.2022 (ON 3 in 7 Cg 9/22a) erteilte das LG Feldkirch dem Kläger einen Verbesserungsauftrag. Es sei - soweit für das Rekursverfahren von Relevanz - konkretes Vorbringen zum behaupteten schadensträchtigen Verhalten und zur Höhe des Schadens zu erstatten sowie weiters auszuführen, welche Verfahren zwischen den Streitteilen bereits zuvor anhängig waren, was Gegenstand dieser Verfahren war, wie und wann diese entschieden wurden und welchen wahrheitswidrigen Vortrag die Beklagte im Verfahren zur Prozesskostenhilfe erstattete.

Diesem Verbesserungsauftrag kam der Kläger fristgerecht, wenn auch im Ergebnis erfolglos, nach (ON 6 in 7 Cg 9/22a).

Im der Erstentscheidung zugrunde liegenden Verfahrenshilfeantrag vom 29.12.2022 (ON 1 in 65 Nc 1/22t des LG Feldkirch) begehrte der Antragsteller Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a e, Z 2 und Z 5 ZPO, brachte die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im beabsichtigten Verfahren vor, zumal der Antragsteller über keine Kenntnisse des materiellen sowie des Verfahrensrechts verfüge und überdies nicht in der Lage sei, die Verfahrensführung ohne Beeinträchtigung seines Unterhalts zu bestreiten. Weiters werde auf den beiliegenden Klagsentwurf verwiesen.

Die dem Verfahren des Landesgerichts Feldkirch zu 65 Nc 1/22t zugrunde liegende Klage (im Folgenden: zweite Klage) vom 28.12.2022 wiederholt zum größten Teil das Vorbringen der (verbesserten) ersten Klage vom 15.2.2022 (ON 1 iVm ON 6 in 7 Cg 9/22a des LG Feldkirch, gerichtet auf Schadenersatz in Höhe von EUR 61,441.545,48 s.A.). In der zweiten Klage erhebt der Antragsteller nunmehr ein Schadenersatzbegehren in Höhe von EUR 91.456,-- s.A.

Auch in der zweiten Klage bringt der Antragsteller vor, er habe die Beklagte im Jahr 2009 vor dem LG Göttingen auf Zahlung von EUR 104,5 Mio geklagt. Infolge neuerlicher Prozessbetrügereien der Beklagten vor dem LG Göttingen und anschließend vor dem Rechtsmittelgericht OLG Braunschweig im vorgelagerten PKH-Verfahren habe der Kläger keine Prozesskostenhilfe erhalten, wodurch er das Hauptverfahren nicht durchführen habe können und er (Änderungen im Vergleich zur ersten Klage hervorgehoben) auf den Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 91.456,-- und den Anwaltskosten sitzen geblieben sei (ON 1, S 2 in 65 Nc 1/22t des LG Feldkirch). Die „neuerlichen Prozessbetrügereien“ der Beklagten hätten zum einen die Führung des Hauptverfahrens vereitelt und zum anderen durch den Prozessbetrug einen neuen Schaden in Form der Prozesskosten bewirkt (die vom Antragsteller verwendete Diktion „neuerlich“ ist insofern irreführend, da es sowohl in der ersten als auch in der zweiten Klage stets um dieselben, bereits bekannten und sich in den 2000er Jahren zugetragenen [vermeintlichen] Prozessbetrügereien der Beklagten handelt, siehe bereits oben S 7 9). Nachdem der Kläger seit dem 29.1.2007 ununterbrochen seinen Wohnsitz im Sprengel des angerufenen Gerichts habe, würden mittels gegenständlicher Klage Schadenersatzansprüche nach § 1295 Abs 2 ABGB sowie § 1311 ABGB iVm §§ 146, 147 Abs 3 StGB wegen Prozessbetrugs im zuvor genannten PKH-Verfahren gegen die Beklagte in Höhe der Gerichtsgebühren geltend gemacht (ON 1, S 2 f in 65 Nc 1/22t des LG Feldkirch).

Im Übrigen unterscheidet sich die zweite Klage von der ersten Klage weiters hinsichtlich des in der zweiten Klage angeführten Pkt 11 (ON 1, S 42 46 in 65 Nc 1/22t des LG Feldkirch). Darin wird auf die bisherigen Verfahren zwischen dem Antragsteller und der Beklagten Bezug genommen, die bereits in der ersten Klage genannt, aber nicht näher ausgeführt wurden (siehe dazu oben S 5 und 6 bzw ON 1, [zu 5 O 238/03]: S 35, 36, 39 [weswegen das LG Feldkirch einen Verbesserungsauftrag erteilte, ON 3] sowie die im Ergebnis erfolglose Verbesserung in ON 6, S 5, 7; [zu 4 O 523/04]: ON 6, S 5 und 7, allesamt in 7 Cg 9/22a).

In der zweiten Klage wird nunmehr in Pkt 11 vorgebracht, es habe zwei Verfahren vor dem LG Konstanz (als jeweils erste Instanz) gegeben, nämlich zu 5 O 238/03 (in zweiter Instanz: OLG Karlsruhe, 9 U 108/05) sowie zu 4 O 523/04 (in zweiter Instanz: OLG Karlsruhe, 9 U 11/06).

Im Verfahren zu 5 O 238/03 vor dem LG Konstanz sei der Kläger von der Beklagten im Wege einer Teilklage auf Zahlung einer Teilforderung in Höhe von EUR 250.000,-- aus eigener Kontokorrentverbindlichkeit, verschiedenen übernommenen Mithaftungen und aus drei Bürgschaftsverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt EUR 2,256.761,32 in Anspruch genommen worden. Die Beklagte habe dem Kläger, seiner zwischenzeitigen Ex Ehefrau H* B* und den C*-D*-Gesellschaften am 2.10.2001 alle bestehenden Darlehensverträge wegen angeblichen Zahlungsverzugs gekündigt. Der von der Beklagten begehrte Teilbetrag habe sich aus EUR 59.638,46 aus einem Kontokorrentkredit Nr 3518586 des Klägers, aus EUR 193.293,85 aus einer Mitverpflichtung des Klägers aus dem Darlehen Nr 6203723173 der H* B* sowie aus EUR 2.932,31 aus der Mitverpflichtung des Klägers aus dem Darlehen Nr 613173784 der H* B*, somit gesamt und abgerundet EUR 250.000,-- zusammengesetzt. In der mündlichen Verhandlung seien die damaligen Rechtsvertreter des Klägers RA Dr. I* und RA Dr. *** (vorsätzlich) nicht anwesend gewesen, sodass der Streithelfer des Klägers, Dr. J*, Widerklage in Höhe von EUR 250.000,-- erhoben habe. Diese Widerklage habe sich darauf gestützt, dass die Beklagte dem Kläger aus positiver Vertragsverletzung des Darlehensvertrags im Zusammenhang mit dem Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten, K*, hafte. Mit der Widerklage habe der Kläger entgangene Gehaltszahlungen für die Jahre 2001 und 2002 in Höhe von monatlich DM 15.000,-- für seine Geschäftsführertätigkeit verfolgt, woraus sich für 24 Monate DM 360.000,-- bzw umgerechnet EUR 184.000,-- errechnen würden. Die restlichen ca EUR 66.000,-- hätten sich aus dem Schadenersatzanspruch für die Prozesskosten zusammengesetzt. Schlussendlich sei der Klage der Beklagten in Höhe von EUR 250.000,-- s.A. stattgegeben worden, während die Widerklage des Klägers abgewiesen worden sei.

Im Verfahren zu 4 O 523/04 vor dem LG Konstanz habe die Beklagte den Kläger aus zwei Bürgschaftsverbindlichkeiten in Anspruch genommen. Der Kläger sei Mehrheitsgesellschafter der C*-Holding GmbH, diese wiederum Mehrheitsgesellschafterin der C*-L* GmbH, der C*-M* GmbH und der C*-N* GmbH. Für die genannten Gesellschaften habe der Kläger gegenüber der Beklagten folgende Bürgschaften übernommen:

Auf dieser Grundlage habe die Beklagte zunächst Bürgschaftsansprüche von EUR 819.168,87 geltend gemacht und vorgetragen, dass sämtliche Kreditverbindlichkeiten der C*-D* und der Eheleute B* wirksam durch die Beklagte gekündigt worden seien. Nachdem im Verfahren zu 5 O 238/03 vor dem LG Konstanz der Kläger auf EUR 250.000,-- geklagt worden sei, habe die Beklagte im Verfahren zu 4 O 523/04 vor dem LG Konstanz die Klage um EUR 250.000,-- auf EUR 569.168,87 eingeschränkt. Gegen den Kläger sei aufgrund des (vorsätzlich) unentschuldigten Fernbleibens der früheren Anwälte des Klägers, RA Dr. I* und RA Dr. ***, in der mündlichen Verhandlung ein Versäumungsurteil ergangen, mit welchem der Kläger zur Zahlung von EUR 569.168,87 s.A. verurteilt worden sei. Der Kläger habe der Beklagten Schadenersatzforderungen und unzulässige Rechtsausübung für den wirtschaftlichen Niedergang der C*-Gesellschaften und des Privatvermögens des Klägers entgegengehalten. Das Versäumungsurteil sei trotz Einspruchs des Klägers aufrecht erhalten worden.

In Verbindung mit diesem, von der ersten Klage abweichenden, Vorbringen werden weiters zum ersten Mal die Beilagen ./BJ (LG Konstanz, Urteil vom 15.6.2005 zu 5 O 238/03) und ./BK (LG Konstanz, Urteil vom 27.9.2005 zu 4 O 523/04) vorgelegt (ON 1, S 45 in 65 Nc 1/22t).

Weiters ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits im Rekursverfahren des Oberlandesgerichts Innsbruck zu 2 R 64/22m der Sache nach mitbehandelt wurde und der damalige Verfahrenshilfeantrag selbst unter Berücksichtigung dieses ergänzenden Vorbringens nicht zu bewilligen war (OLG Innsbruck 2 R 64/22m ErwGr 1.1. iVm 1.5.).

Schließlich unterscheidet sich die zweite Klage von der ersten Klage lediglich in ihrem Pkt 12 (Schaden in Höhe von EUR 91.456,--, der den Gerichtsgebühren für das PKH-Verfahren entspreche; erstmalige Bezugnahme und Vorlage der Beilagen ./BL [Beschluss des LG Göttingen vom 19.12.2014 zu 9 O 58/11], ./BM [Schreiben des LG Göttingen vom 19.12.2014] und ./BN [Beschluss des OLG Braunschweig vom 28.1.2015 zu 2 W 107/14]; ON 1, S 47), in Pkt 13 (zur Kausalität: Die Gerichtsgebühren für das PKH-Verfahren hätte die Beklagte zu tragen gehabt, ON 1, S 51), in Pkt 15 (Verschulden: Die Beklagte habe dem Kläger durch die Prozessbetrügereien absichtlich und sittenwidrig einen Schaden zugefügt, ON 1, S 52) sowie in Pkt 17 (Zinsenbegehren: Es würden 4 % Zinsen gemäß § 1000 ABGB gebühren, ON 1, S 53 in 65 Nc 1/22t des LG Feldkirch).

Mit dem bekämpften Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag zurück.

In der Begründung führte das Erstgericht aus, der gegenständliche Antrag stelle lediglich eine Wiederholung der Vorwürfe dar, über die das Landesgericht Feldkirch bereits mit Beschluss vom 4.8.2022 zu 7 Cg 9/22a (rechtskräftig) abweislich entschieden habe. Da sich das zum größten Teil wortgleiche Vorbringen des Klägers sowie Feststellungen des Gerichts im Verfahrenshilfeverfahren zu 7 Cg 9/22a mit dem nunmehr zu 65 Nc 1/22t des Landesgerichts Feldkirch eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe decke, liege daher dem gegenständlichen Verfahren der gleiche Sachverhalt zugrunde. Einem rechtskräftigen, wenn auch nicht vom zuständigen Gericht ergangenen Verfahrenshilfebeschluss komme Bindungswirkung und formelle Rechtskraft zu. Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag sei nur zulässig, wenn zumindest die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt werde. Der Verfahrenshilfeantrag sei unzulässig, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts anstrebe. Haben sich die maßgeblichen Verhältnisse hingegen nicht geändert, sei ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag nicht zulässig. Ein bereits abgewiesener identer Antrag sei zurückzuweisen. Der Kläger mache im vorliegenden Klagsentwurf größtenteils durch sogar wortidente Klagserzählung Schadenersatzansprüche gegen dieselbe Beklagte geltend, wobei lediglich die Höhe des geltend gemachten Prozesskostenersatzes mit EUR 91.456,-- im gegenständlichen Verfahren und EUR 61.441,48 [richtig: EUR 61,441.545,48] divergiere. Gleichzeitig werde die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Zugrundelegung des bereits zu 7 Cg 9/22a beurteilten Sachverhalts begehrt. Die Behauptungen und das Vorbringen des Klägers seien nahezu wortgleich. Wenngleich dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aktualisierte Urkunden beigefügt worden seien, so etwa ein aktuelles Vermögensbekenntnis, so seien weder dem Antrag, noch dem Klagsentwurf neue, geänderte Umstände oder Behauptungen, die eine abweichende Beurteilung und Entscheidung erlauben würden, zu entnehmen. Der Sachverhalt, insbesondere hinsichtlich der Erfolgsprognose, sei gänzlich unverändert. Der vorliegende Antrag sei daher lediglich als eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung zu qualifizieren und der Antrag folglich zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich nunmehr der (rechtzeitige) Rekurs des Antragstellers (ON 3) aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mit dem Begehren, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer Bewilligung seines Verfahrenshilfeantrags abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisor hat auf die Einbringung einer Rekursbeantwortung verzichtet.

Der Rekurs ist aus folgenden Überlegungen unbegründet:

Ehe auf den Inhalt des Rekurses näher eingegangen werden kann (unten ErwGr D) sind folgende Klarstellungen erforderlich:

Rechtliche Beurteilung

A) Zu den Voraussetzungen der Verfahrenshilfe :

1.: Gemäß § 63 Abs 1 ZPO darf die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar mutwillig ist, muss (im Gegensatz zur Aussichtslosigkeit, die objektiv beurteilt werden muss) vom Standpunkt der ansuchenden Partei aus beurteilt werden und deren Einsicht in die Rechtslage voraussetzen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny ³ II/1 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] § 63 Rz 20).

2.: Eine Prozessführung ist dann offenbar aussichtslos, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (7 Ob 17/12v; RIS-Justiz RS0117144; RS0116448; OLG Wien 8 Rs 65/10, SVSlg 59.561). Dies ist etwa bei unbehobener/unbehebbarer Unschlüssigkeit des Klagebegehrens oder der Einwendungen (OLG Innsbruck 3 R 129/13i; LGZ Wien 43 R 507/11v, EFSlg 132.163; 40 R 183/19m, MietSlg 71.582; 39 R 25/20k, MietSlg 72.580), bei unbehebbarem Beweisnotstand (7 Ob 213/02b; 7 Ob 47/02s, zuletzt 7 Ob 152/22m ErwGr 16) oder bei Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs der Fall (OLG Wien 14 R 273/86, REDOK 9817; LGZ Wien 43 R 2049/86, EFSlg 52.145). Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Prozesserfolg zwar nicht gewiss sein, aber immerhin nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse, wenn auch nicht allzu große Wahrscheinlichkeit für sich haben ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 63 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] § 63 Rz 20; Fucik in Rechberger ZPO 5 § 63 Rz 6; OLG Wien 7 Rs 323/02z; OLG Innsbruck etwa 3 R 129/13i).

3.: Eine Prozessführung ist dann offenbar mutwillig , wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und wenn sie sich in diesem Bewusstsein in einen Prozess einlässt, weil sie etwa hofft, dennoch - etwa im Vergleichsweg - einen Erfolg zu erzielen, oder weil sie zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zwecks (RIS Justiz RS0121463 [T1]; so etwa Zahlungsaufschub, Feindseligkeit gegenüber dem Prozessgegner, Publicity) auch den Misserfolg ihres Sachantrags in Kauf nehmen will. Ist die Prozessführung deshalb offenbar mutwillig, weil sich die Partei im Bewusstsein der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunkts in diesen einlässt, so ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zugleich als offenbar aussichtslos zu qualifizieren ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny ³ II/1 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] § 63 Rz 19; LGZ Wien 15.12.2021, 38 R 224/21d = MietSlg 73.565; LGZ Wien 16.12.2020, 39 R 263/20w = MietSlg 72.581). So ist etwa die Geltendmachung verjährter Ansprüche offenbar mutwillig in dem Sinn, als eine die Prozesskosten aus eigenen Mitteln vorschießende Partei einen solchen Rechtsstreit in Erwartung der Verjährungseinrede in der Regel nicht führen würde (OLG Wien 14 R 152/95 = RIS Justiz RW0000004). Offenbare Mutwilligkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn unbegründete Ansprüche geltend gemacht werden (LGZ Wien 18.9.2019, 38 R 177/19i = MietSlg 71.581).

B) Zur Zurückweisung mangels Veränderung entscheidender Umstände:

1.: Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zielt in erster Linie auf Schadenersatz durch die E* O* in Deutschland, somit dieselbe Beklagte, wie bereits in dem zu 7 Cg 9/22a des Landesgerichts Feldkirch geführten Verfahren ab. Der der Erstentscheidung zugrunde liegende Verfahrenshilfeantrag unterscheidet sich lediglich in den bereits eingangs wiedergegebenen Ausführungen betreffend das Vorbringen sowie im Kern darin, dass nunmehr lediglich Prozesskostenersatz in Höhe von EUR 91.456,-- resultierend aus dem sog „PKH-Verfahren“ begehrt wird. Aufbauend auf demselben Sachverhalt wurde ein Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers, der damals jedoch auf Schadenersatz in Höhe von EUR 61,441.545,48 gegen die Beklagte gerichtet war, mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch zu 7 Cg 9/22a rechtskräftig abgewiesen.

2.: Das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich bei einem Verfahrenshilfeantrag, der nach Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, stets die Frage nach dessen formeller Zulässigkeit stellt (RIS Justiz RS0123516 = 1 Ob 82/08b; 1 Ob 9/16d). Auch wenn die rechtskräftige Abweisung nur beschränkte Wirkungen entfaltet, ist völlig unbestritten, dass der spätere Verfahrenshilfeantrag dann nicht zulässig ist, wenn der Antragsteller lediglich eine von der Vorentscheidung abweichende Neubeurteilung eines an sich unveränderten Sachverhalts anstrebt (1 Ob 9/16d ErwGr 4.; 1 Ob 82/08b; RIS Justiz RS0123516). Wie das Erstgericht in seiner Entscheidungsbegründung folgerichtig dargelegt hat, kann ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf identer Sachgrundlage nicht wiederholt werden. Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ist wegen der Gefahr des Eingriffs in die Rechtskraft eines schon über denselben Sachverhalt in einem anderen Verfahren darüber absprechenden Beschlusses überhaupt nur dann zulässig, wenn der Antragsteller die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände im Verfahren über die Verfahrenshilfe darlegt. Dazu gehören insbesondere die finanziellen Verhältnisse und die Grundlagen für eine Prognose über die noch zu erwartenden Verfahrenskosten (1 Ob 9/16d ErwGr 4.; 1 Ob 82/08b; RIS Justiz RS0123516; OLG Wien 14 R 20/99k, WR 864; LGZ Wien 38 R 249/10i, MietSlg 63.640; OLG Innsbruck 5 R 13/14x).

3.: Wird eine solche maßgebliche Veränderung der für die ursprüngliche Abweisung entscheidenden Verhältnisse nicht dargetan, wie das auf die Eingabe des Antragstellers vom 29.12.2022 (ON 1) zutrifft, ist der Verfahrenshilfeantrag zurückzuweisen (RIS Justiz RS0123515 [T3] = 1 Ob 179/15b Rz 2.3 mwN).

4.: Wie bereits oben ausgeführt, entspricht das Vorbringen des der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrenshilfeantrags zu großen Teilen jenem des (verbesserten) Verfahrenshilfeantrags des vor dem Landesgericht Feldkirch zu 7 Cg 9/22a geführten Verfahrens. Jene Passagen des gegenständlichen Verfahrenshilfeantrags, die über eine betragliche Änderung (EUR 91.456,-- statt EUR 61,441.545,48) hinausgehen und nicht bereits dem zu 7 Cg 9/22a eingebrachten (verbesserten) Antrag zu entnehmen sind, erschöpfen sich (inhaltlich) wie dargestellt in Pkt 11 der zweiten Klage. Die in Pkt 11 ausgeführten Inhalte wurden überdies bereits im ersten Rekursverfahren (dort im Zuge der Mängelrüge) zu 2 R 64/22m des Oberlandesgerichts Innsbruck inhaltlich behandelt.

5.: Der Argumentation des Antragstellers, wonach es sich bei den begehrten Prozesskosten um einen neuen Schaden handeln würde, woraus der Antragsteller im Ergebnis eine Änderung der Verhältnisse abzuleiten versucht, kann nicht beigetreten werden. Wie der Antragsteller in seinem Rekurs selbst ausführt (ON 3, S 5), trägt er im gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag ident vor wie zu 7 Cg 9/22a. Der Sachverhalt ist damit ident. Daran vermag auch der in der zweiten Klage neu gefasste Pkt 11 (zu den bisherigen Verfahren des Klägers und der Beklagten, ON 1, S 42 46), der in der (verbesserten) ersten Klage noch nicht enthalten war, nichts zu ändern. Darin werden nämlich lediglich die bereits zum Zeitpunkt des ersten Verfahrenshilfeantrags bekannten Verfahren zwischen dem Antragsteller und der Beklagten näher beschrieben, wie es das Landesgericht Feldkirch zu 7 Cg 9/22a bereits in seinem Verbesserungsauftrag vom 21.2.2022 (ON 3 in 7 Cg 9/22a) auftrug. Selbiges gilt für die in der zweiten Klage erstmals angeführten Beilagen ./BJ BN. Weder aus den Ausführungen zu Pkt 11, noch aus den genannten Beilagen ergeben sich neue Tatsachen, aus denen sich eine maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände im oben referierten Sinn ableiten ließe. Es bleibt bei der näheren Ausführung von Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Verfahrenshilfeverfahrens (und dessen Entscheidung) bekannt waren, im dortigen Antrag bereits angedeutet waren und diesem bereits zugrunde gelegt hätten werden können.

6.: Im Ergebnis geht der Antragsteller somit selbst von denselben Umständen aus, die bereits dem Vorverfahren zugrunde lagen. Aus denselben Umständen lediglich einen anderen Anspruch (im Sinn einer neuen rechtlichen Beurteilung) ableiten zu wollen, begründet keine maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände (1 Ob 9/16d ErwGr 4.; 1 Ob 82/08b [= EFSlg 120.979], 1 Ob 140/10k [unveränderter Akteninhalt]; RIS Justiz RS0123516; RS0122115 [T3]).

7.: Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nunmehr ein anderer Prozesskostenersatz begehrt wird, als im ersten Verfahrenshilfeverfahren:

7.1.: In seiner ersten Klage begehrte der Antragsteller neben seinem damaligen Hauptbegehren von EUR 61,441.545,48 s.A. (in eventu EUR 41,660.409,57 s.A.) Prozesskostenersatz, wobei eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 741.502,-- verzeichnet wurde (ON 1, S 46 in 7 Cg 9/22a). In seiner zweiten Klage bringt der Antragsteller dazu vor, dass er aufgrund (derselben) Prozessbetrügereien der Beklagten vor dem LG Göttingen und anschließend vor dem Rechtsmittelgericht OLG Braunschweig im vorgelagerten Prozesskostenhilfeverfahren („PKH-Verfahren“) keine Prozesskostenhilfe erhalten habe, wodurch er das Hauptverfahren nicht habe durchführen können und er auf den Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 91.456,-- und den Anwaltskosten sitzen geblieben sei (ON 1, S 2 in 65 Nc 1/22t). Auf S 3 aaO führt der Antragsteller weiter aus, dass er im gegenständlichen Verfahren beabsichtige, gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch in Höhe der Gerichtsgebühren geltend zu machen. Dies wiederholt er unter Pkt 12 (ON 1, S 47) und Pkt 13 (ON 1, S 51 aaO).

7.1.1.: Der Streitgegenstand wird nach herrschender Meinung durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vom Kläger vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt, Klagegrund) bestimmt (sogenannter zweigliedriger Streitgegenstand, RIS Justiz RS0037522 [T1]; RS0037419; RS0039255), nicht hingegen durch die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens (RIS Justiz RS0037551). Maßgeblich sind jedenfalls stets das Begehren und der vorgetragene anspruchsbegründende Sachverhalt (RIS Justiz RS0076813; RS0037419; OLG Wien 33 R 116/20a).

7.1.2.: In seiner ersten Klage begehrte der Antragsteller Ersatz für diverse Schadenspositionen (ON 6, S 11 15 in 7 Cg 9/22a). Dies stellt einen Fall der Anspruchshäufung oder kumulierung dar, in der die zueinander nicht in Widerspruch stehenden Rechtsfolgen nebeneinander eintreten, vergleichbar der Forderung nach Heilungskostenersatz und Verdienstentgang auf Grundlage des § 1325 ABGB ( Geroldinger in Fasching/Konecny 3 III/1 Vor § 226 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at] Rz 37). Im vorliegenden Fall sind die Klagebegehren zwar betraglich verschieden, sie werden aber aus einem einheitlichen Sachverhalt abgeleitet (Einheit der rechtserzeugenden Tatsachen, Geroldinger in Fasching/Konecny 3 III/1 Vor § 226 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at] Rz 46, demzufolge dieser Fall - grundsätzlich - in Anwendung der zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie zu zwei Streitgegenständen gelangt, da nur jeweils eines der beiden prägenden Elemente der Klagen identisch sei). Aufgrund derselben Tatsachen hätte der Antragsteller bereits in der ersten Klage den nunmehr in der zweiten Klage geforderten Prozesskostenersatz fordern bzw den Klagsbetrag der ersten Klage (im Verbesserungsverfahren, vgl ON 3 und ON 6 in 7 Cg 9/22a) um diesen Betrag (EUR 91.456,--) ausdehnen können. Indem er in der zweiten Klage nur mehr EUR 91.456,-- begehrt, dies gestützt auf denselben Sachverhalt, stellt dieses Leistungsbegehren ein quantitatives Minus (RIS Justiz RS0039347 [T32, T33]) im Vergleich zum Begehren der ersten Klage dar. Daraus folgt wiederum die Identität der Sachanträge ( Geroldinger in Fasching/Konecny 3 III/1 Vor § 226 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at] Rz 47), sodass von demselben Streitgegenstand auszugehen ist (vgl e contrario: RIS Justiz RS0039347 [T7]). Doch selbst wenn man der Argumentation des Antragstellers folgte und von verschiedenen Streitgegenständen aufgrund unterschiedlicher Begehren ausginge, wäre für diesen daraus nichts zu gewinnen:

7.2.: Aus der erstmals im Verfahren zu 65 Nc 1/22t vorgelegten Beilage ./BN (= Beschluss des OLG Braunschweig vom 28.1.2015 zu 2 W 107/14) ergibt sich, dass anlässlich der auf Schadenersatz in Höhe von EUR 104,760.485,69 gerichteten Klage des Antragstellers gegen die Beklagte vor dem LG Göttingen Gerichtsgebühren in Höhe von (ursprünglich) EUR 947.568,-- anfielen, da der Antragsteller bei Klagseinbringung (entgegen seinem Vorbringen, wonach er im „ vorgelagerten “ PKH-Verfahren keine Prozesskostenhilfe erhalten habe, ON 1, S 2 in 65 Nc 1/22t) ausdrücklich keine Prozesskostenhilfe beantragte, sondern dies erst später, im Zuge der Klagsausdehnung, nachholte und die Prozesskostenhilfe (rechtskräftig) nicht bewilligt erhielt (Beilage ./BN, S 2). Mit Beschluss vom 1.12.2014 reduzierte das LG Göttingen die Gerichtsgebühren auf EUR 91.456,-- (Beilage ./BN, S 3).

7.3.: Dieser Betrag unterscheidet sich somit betraglich von den zu 7 Cg 9/22a begehrten Prozesskosten, insbesondere Pauschalgebühren. Im zitierten Verfahren wurde dieser Betrag auch nicht als Schadensposition in der Hauptsache geltend gemacht (vgl die Aufschlüsselung des Schadens in ON 6, S 11 15 in 7 Cg 9/22a). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass der zugrunde liegende Sachverhalt, insbesondere im Punkt des dem Kläger durch behauptete Prozessbetrügereien der Beklagten zugefügten Schadens an Pauschalgebühren im entscheidenden Kern unverändert bleibt, mag der Antragsteller auch darauf abzielen, aus diesem einen anderen Anspruch abzuleiten. Letztlich strebt er damit, wenn auch mit neuen rechtlichen Argumenten, eine von den Vorentscheidungen abweichende Neubeurteilung eines unveränderten Sachverhalts an. Dem späteren Verfahrenshilfeantrag steht somit die Rechtskraft entgegen, sodass die bekämpfte erstgerichtliche Zurückweisung nicht korrekturbedürftig ist.

7.4.: Unabhängig von der demnach zutreffenden Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache liegen wegen fehlender internationaler Zuständigkeit Österreichs nach der EuGVVO 2012 und wegen Verjährung offenkundige Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung vor, die selbst bei formaler Zulässigkeit des Verfahrenshilfeantrags zu dessen inhaltlicher Abweisung (9 ObA 133/09p) führen müssten:

C) Zur fehlenden internationalen Zuständigkeit und zur Verjährung:

1.: Da die (vermeintlichen) Schädigungshandlungen in Deutschland gesetzt wurden und es sich bei dem Antragsteller um einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Österreich handelt, weist der Sachverhalt einen Auslandsbezug auf, sodass die internationale Zuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO 2012) zu prüfen ist.

2.: Wenngleich sich der Sachverhalt in den 2000er Jahren zugetragen hat, ist gemäß Art 66 EuGVVO 2012 diese auf Verfahren anzuwenden, die am 10.1.2015 oder danach eingeleitet worden sind. Wann sich der maßgebliche Sachverhalt somit ereignet hat, ist für die Eröffnung des zeitlichen Anwendungsbereichs der EuGVVO 2012 ohne Bedeutung ( Binder/Klauser in Fasching/Konecny ³ V/2 Art 66 EuGVVO 2012 [Stand 1.8.2020, rdb.at] Rz 15).

3.: Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaats verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Orts, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012). Als Erfüllungsort gilt für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen (Art 7 Nr 1 lit b EuGVVO 2012). Nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 kann eine Partei auch in einem anderen Mitgliedstaat als jenem ihres Wohnsitzes verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, nämlich vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

3.1.: Der Antragsteller stützt sich (wie bereits im Vorverfahren) ausdrücklich auf die letztgenannte Bestimmung. Der zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufene Richter „kann“ die wesentlichen Voraussetzungen seiner Zuständigkeit anhand schlüssiger und erheblicher Umstände, die die Parteien vortragen, auch von Amts wegen prüfen (RIS Justiz RS0130471). Ein Zwangsgerichtsstand im Sinne des Art 24 EuGVVO 2012 liegt nicht vor, da dieser die Verfahrenshilfe nicht umfasst.

3.2.: Nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 ist die Klage vor dem Gericht des Orts einzubringen, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Der EuGH hat den Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ unionsrechtlich autonom, und zwar in dem Sinn interpretiert, dass damit sowohl der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort) als auch der Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) gemeint ist ( Simotta in Fasching/Konecny ³ V/1 Art 7 EuGVVO 2012 [Stand 30.6.2022, rdb.at] Rz 275 mzwN).

3.3.: Dass der Handlungsort als Ort des schadenbegründenden Geschehens (hier: vermeintlicher Prozessbetrug) in Deutschland liegt und zwar an jenen Orten, an denen die vermeintlich betrügerischen Handlungen gesetzt wurden, bedarf keiner weiteren Erörterung.

3.4.: Der Antragsteller bringt in seiner zweiten Klage dazu vor, der Prozessbetrug im PKH-Verfahren vor dem LG Göttingen und nachfolgend vor dem OLG Braunschweig sei in den Jahren 2009 bis 2012 eingetreten und der Kläger habe folglich zum Zeitpunkt des Eintritts der schädigenden Handlungen seinen Wohnsitz bereits in Österreich gehabt, weswegen der Schaden in seinem Vermögen hier eingetreten sei (ON 1, S 4 in 65 Nc 1/22t). Dem ist die ständige Rechtsprechung des EuGH entgegenzuhalten:

3.5.: Erfolgsort ist der Ort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des unmittelbar Betroffenen eintreten, also dort, wo das geschützte Rechtsgut (ursprünglich bzw direkt) verletzt worden ist. Es kommt aber nur auf den Ort an, an dem der Erstschaden eingetreten ist ( Simotta in Fasching/Konecny ³ V/1 Art 7 EuGVVO 2012 [Stand 30.6.2022, rdb.at] Rz 335; RIS Justiz RS0109737 [T6; vgl auch T3]; RS0109078 [T28]). Daraus folgt, dass für die Zuständigkeit nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 nur der Ort maßgeblich ist, an dem der Erstschaden eingetreten ist (zur Vorgängerbestimmung des Art 5 Nr 3 EuGVVO 2000: RIS Justiz RS0114004 [T2]; RS0109737 [T3, T6] und RS0109078 [T28]; EuGH C 451/18, Tibor-Trans Rn 27 f; C 27/17, fly LAL-Lithuanian Airlines Rn 31 f). Bei Vermögensschäden ist dies der Ort, an dem die Vermögensverminderung eingetreten ist. Ohne Bedeutung sind dagegen der Ort oder die Orte, in dem bzw in denen es zu Folgeschäden gekommen ist oder der Ort, an dem der Schaden festgestellt worden ist. Aus alledem folgt, dass nur der Ort des Eintritts des Erstschadens für die Zuständigkeit nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 maßgeblich ist. Der Ort, an dem sich ein bloßer Folgeschaden verwirklicht (Ort des weiteren Schadenseintritts), ist also ohne Belang und wirkt nicht zuständigkeitsbegründend. Der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, kann nämlich nicht so weit ausgelegt werden, dass er jeden Ort umfasst, an dem die schädigenden Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist. Unter den Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, kann demnach nicht der Ort subsumiert werden, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen und dort erlittenen Erstschadens gehabt haben soll. In einem solchen Fall bezieht sich die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, nicht auf den Ort des Klägerwohnsitzes , als Ort des „Mittelpunkts seines Vermögens“ ( Simotta in Fasching/Konecny ³ V/1 Art 7 EuGVVO 2012 [Stand 30.6.2022, rdb.at] Rz 338, 340, 341 und 342; EuGH C 343/19, Verein für Konsumenteninformation Rn 26 f; C 451/18, Tibor-Trans Rn 28; C 27/17, flyLAL-Lithuanian Airlines Rn 32; C 364/93, Marinari Rn 14, 15, 21; C 304/17, Löber Rn 23, 24; C 12/15, Universal Music Rn 35; C 375/13, Kolassa Rn 48, 49; C 168/02, Kronhofer Rn 21).

3.6.: Der Erstschaden durch die behaupteten rechtswidrigen Handlungen der Beklagten hat sich ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers in Deutschland ereignet. Selbst wenn er nun behauptet, dass sich einzelne - auf diese Handlungen zurückzuführenden - Vermögensschäden erst nach seinem Wohnsitzwechsel in Österreich ereignet hätten, handelt es sich dabei um bloße Folgeschäden, weshalb dadurch nach dem dargestellten (unionsrechtlichen) Deliktsstatut keine internationale Zuständigkeit Österreichs begründet wird.

4.: Eine Zuständigkeit könnte sich lediglich aus Art 26 EuGVVO 2012 ergeben. Demzufolge wird das Gericht eines Mitgliedstaats, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften der EuGVVO 2012 zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt aber nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Art 24 leg cit ausschließlich zuständig ist. Letzteres scheidet hier allerdings in Ermangelung eines Zwangsgerichtsstands aus. Im Hinblick auf Art 26 EuGVVO 2012 kann ex ante im Allgemeinen nicht völlig ausgeschlossen werden, dass eine Zuständigkeit der österreichischen Gerichte durch rügelose Einlassung der Beklagten begründet werden könnte. Aus den folgenden Gründen ist jedoch hier mit einer solchen rügelosen Einlassung der Beklagten nicht zu rechnen und die gegenständliche Prozessführung deshalb vielmehr mutwillig und aussichtslos:

5.: Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit eines vorprozessualen Verfahrenshilfeantrags Zurückhaltung geboten, um nicht die Sachentscheidung vorweg zu nehmen (OLG Wien 15 R 10/21g; 13 R 34/07a, WR 1026 = Zak 2007/489; 15 R 59/02k EFSlg 101.834; 108.850; 132.167; 8 Ra 437/01w, ARD 5348/29/2002; 7 Rs 323/02z = RIS Justiz RW0000081; LGZ Wien 39 R 258/20k = MietSlg 72.580; 42 R 331/20t, EFSlg 165.486; 42 R 349/19p, EFSlg 161.968; 45 R 24/16m, EFSlg 151.457; 42 R 25/07y, EFSlg 117.988; LG Salzburg 21 R 355/09s, EFSlg 124.793; Fucik in Rechberger/Klicka [Hrsg], Kommentar zur ZPO 5 [2019] § 63 ZPO Rz 6; Klauser/Kodek , JN–ZPO 18 § 63 ZPO [Stand 1.9.2018, rdb.at] E 58/1; Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack [Hrsg], ZPO Praxiskommentar [2019] § 63 ZPO Rz 59; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 63 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] Rz 22).

6.: Im Allgemeinen kann nicht schon ex ante gesagt werden, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint; dies kann in der Regel erst ex post beurteilt werden. Nur bei besonderen Umständen kann von vornherein Aussichtslosigkeit bzw. Mutwilligkeit einer Prozessführung angenommen werden (LGZ Wien 43 R 507/11v, EFSlg 132.163; 44 R 702/05v, EFSlg 114.935; LG Salzburg 21 R 355/09s, EFSlg 124.794; LG Leoben 1 R 270/22f).

7.: Bei für den Verfahrenshilfewerber ungünstigen Umständen, die nur über entsprechende Einwendungen des Prozessgegners wahrzunehmen sind, besteht kein Grund zur Verweigerung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit, solange nicht evident ist, dass der Gegner sich tatsächlich auf diese Umstände berufen wird (OLG Linz 2 R 149/04a, EFSlg 108.852; OLG Graz 5 R 188/20m; OLG Innsbruck 4 R 81/22a ErwGr 4.; 4 R 194/21t ErwGr 2.; 3 R 65/19m ErwGr 7.; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 63 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] Rz 21; vgl aber weiters die Rsp, derzufolge etwa in Amtshaftungsverfahren regelmäßig mit einem Verjährungseinwand zu rechnen ist, sodass die dort beabsichtigte Geltendmachung einer verjährten Forderung mutwillig ist: OLG Graz 5 R 110/19i; 5 R 131/17z; OLG Wien, 14 R 152/95 = WR 730; Klauser/Kodek , JN ZPO 18 § 63 ZPO [Stand 1.9.2018, rdb.at] E 53; Fucik in Rechberger/Klicka [Hrsg], Kommentar zur ZPO 5 § 63 ZPO Rz 5; Selbiges gelte für Arzthaftungsprozesse: OLG Wien 11 R 179/18a; vgl weiters OLG Wien 13 R 46/21m, demzufolge die Rechtsverfolgung auch dann als aussichtslos zu qualifizieren ist, wenn aufgrund einer Äußerung der präsumptiven Prozessgegnerin gemäß § 68 ZPO davon auszugehen ist, dass diese in einem Schadenersatzprozess den Einwand der Verjährung erheben werde). Die Verfahrenshilfe könnte ohne einen solchen Einwand nur wegen Mutwilligkeit der Prozessführung versagt werden (OLG Wien 8 Ra 89/16s; 9 Ra 128/06v; vgl weiters idS OLG Graz 5 R 63/16y).

8.: Der vorliegende Fall weicht jedoch erheblich von der Normsituation ab : Dem Rekursgericht liegen der aktuelle wie der bereits im Vorverfahren zu 7 Cg 9/22b des LG Feldkirch gestellte Verfahrenshilfeantrag (bzw zwei Klagen des Antragstellers) sowie zahlreiche Beilagen vor, aus denen sich das Verhalten der präsumptiven Prozessgegnerin erkennen lässt. Ausgehend von diesen bescheinigten Umständen, dem inzwischen verstrichenen, langen Zeitraum, und den rechtskräftigen deutschen Gerichtsentscheidungen zwischen den Streitteilen ist im gegenständlichen Fall geradezu evident , dass die Gegenseite sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Einwendungen erheben wird. Aufgrund der Ausführungen des Antragstellers in beiden Klagen ist daher mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Partei, aus deren Verhalten der Antragsteller bereits Prozessbetrug ableitet, auch klassische Einwendungen wie (formell) die mangelnde internationale Zuständigkeit sowie (materiell) die Verjährung des Anspruchs nicht unterlassen wird. Bei der deutschen Beklagten, die bereits rechtskräftige deutsche Gerichtsurteile zu ihren Gunsten erwirkt hat, liegt es gerade zu auf der Hand, dass diese die Umgehung deutscher Rechtskraft im Wege österreichischer Prozesse nicht ohne Gegenwehr hinnehmen wird. Aus alledem folgt, dass die gegenständliche Rechtsverfolgung einen derart besonderen und von den Normumständen abweichenden Einzelfall darstellt, sodass sie auch ohne Einwand der Gegenseite - die vor Klagseinbringung gemäß § 65 Abs 2 letzter Satz ZPO überdies gar nicht zu hören ist - als mutwillig und aussichtslos zu qualifizieren ist.

9.: Die Rechtsprechung beurteilte bereits Prozessführungen als aussichtslos, bei denen die Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs (RIS Justiz RS0045718 [T41]) fehlte (OLG Wien 14 R 273/86, REDOK 9817; vgl LGZ Wien 43 R 2049/86, EFSlg 52.145). Auch die internationale Zuständigkeit stellt eine Prozessvoraussetzung dar (RIS Justiz RS0046261; vgl RS0115860 [T3]), sodass deren Fehlen zumindest unter den oben zu 8. erörterten Umständen dem Fehlen der Zulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs vergleichbar und eine darauf ausgerichtete Prozessführung im Ergebnis aussichtslos ist. Das Rekursgericht verkennt dabei nicht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, derzufolge im Anwendungsbereich der EuGVVO das angerufene Gericht eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen darf, sondern dem Beklagten die Möglichkeit zu geben hat, sich einzulassen (RIS Justiz RS0111247, RS0130470). Ausgehend vom oben Referierten erscheint es in diesem Einzelfall dennoch als nahezu gewiss, dass sich die präsumptive Prozessgegnerin nicht rügelos einlassen wird, sodass die darauf gerichtete Prozessführung aufgrund der besonderen Umstände bereits ex ante als aussichtslos zu qualifizieren ist. Unabhängig davon fehlt es dem hier behaupteten Schaden in Gestalt von Gerichtsgebühren aus prozessbetrügerischem Verhalten der Beklagten ohnehin aus nachfolgenden Überlegungen auch an der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs : Der Oberste Gerichtshof befasste sich bereits zu 17 Ob 9/11i mit einem ähnlich gelagertem Sachverhalt, in dem die Streitteile eine gemeinsame (deutsche) Prozessvorgeschichte teilten, schließlich die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts vereinbarten und die Klägerin dort Schadenersatz wegen „mutwilliger, rechtsmissbräuchlicher und schikanöser“ Verfahrensführung durch die Beklagte geltend machte. Im Zuge dessen begehrte die Klägerin ua Ersatz für in diversen Vorverfahren angefallene Kosten, insbesondere nachträglich angefallene Gerichtsgebühren sowie Kosten eines deutschen Verfahrens . Dem OGH zufolge war der Rechtsweg insofern unzulässig (RIS Justiz RS0120431, RS0035721), da Prozesskosten (einschließlich vorprozessualer Kosten) nach ständiger - hier anwendbarer österreichischer - Rechtsprechung (infolge ihrer Subsidiarität zur Hauptsache) im besonderen Kostenverfahren nach den §§ 40 ff ZPO geltend zu machen sind. Insoweit gehen die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln den bürgerlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen vor (RIS Justiz RS0022827). Die Klägerin habe nicht aufgezeigt, weshalb das bei den von ihrer Zurückweisung betroffenen Ansprüchen anders sein sollte. Erst wenn kein Hauptanspruch mehr besteht, können Kosten selbständig eingeklagt werden. Das ist dann der Fall, wenn in der Hauptsache kein Prozess mehr eingeleitet werden kann, weil der Hauptanspruch bereits durch Erfüllung, Verzicht oder Anerkenntnis erledigt wurde (RIS Justiz RS0111906, 4 Ob 103/06k = SZ 2006/105; zu alledem: 17 Ob 9/11i ErwGr A. = ua RdW 2011, 656 - Tabasco VIII). Nach dem Vorbringen des Klägers stehen ihm aus dem prozessbetrügerischen Verhalten der Beklagten in den deutschen Verfahren 5 O 238/03 (mindestens mit der Widerklage) EUR 250.000,-- und 4 O 523/04 EUR 569.168,87 zu (S 43 ff der zweiten Klage), gegenüber denen die begehrten Gerichtsgebühren jedenfalls akzessorisch sind. Das Klagebegehren ist nach den hier anwendbaren österreichischen Prozessvorschriften wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs zurückzuweisen. Aus alledem folgt, dass der Rechtsweg unzulässig und die Prozessführung auch aus diesem Grund offenbar aussichtslos ist.

10.: Unter Vorgriff auf die unter ErwGr D) behandelten Rekursausführungen ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass der Antragsteller sich in seinem, dem erstgerichtlichen Beschluss zugrunde liegenden, Verfahrenshilfeantrag zur Begründung seines „neuen Schadens“ nicht auf die Entscheidung des OLG Innsbruck zu 2 R 64/22m stützte. Dass das OLG Innsbruck zur zitierten Zahl ua ausführte, ein durch Prozessbetrug bewirkter neuer Schaden könnte allenfalls im PKH-Verfahren aufgelaufene Prozesskosten betreffen, bringt der Antragsteller erst in seinem Rekurs vor (ON 3, S 4 in 65 Nc 1/22t). Diese vom OLG Innsbruck in einem Parallelverfahren - wenngleich (neue) dort im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung - getätigte Aussage stellt eine (neue) Tatsache dar. Auch im Rekursverfahren - und in Bezug auf Verfahrenshilfesachen - gilt das Neuerungsverbot (OLG Linz 3.4.2002, 3 R 63/02h, EFSlg 101.888; OLG Innsbruck etwa 3 R 22/17k; 4 R 106/15t; LG Linz 15 R 260/19i, EFSlg 162.027; LGZ Wien 45 R 317/18b, EFSlg 158.465; LG Salzburg 21 R 77/17w, EFSlg 155.147; Fucik in Rechberger/Klicka ZPO 5 [2019] § 72 Rz 2), an dem der Rekurs in diesem Punkt scheitern muss. Doch selbst wenn man das Zitat des Antragstellers lediglich als eine zitierte Rechtsansicht (des OLG Innsbruck) und damit nicht als (unzulässige, neue) Tatsache werten würde, ist für ihn daraus nichts zu gewinnen: diese Entscheidung entfaltet nämlich keine Bindungswirkung für das erkennende Rekursgericht. Ausschließlich dann, wenn der entschiedene Anspruch oder das entschiedene Rechtsverhältnis eine in diesem Sinn echte Vorfrage für einen später erhobenen Anspruch oder ein anderes Rechtsverhältnis darstellt, greift die Bindungswirkung der Rechtskraft ein (etwa OLG Innsbruck, 3 R 145/10p ErwGr 1.3.). Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein: Der Antragsteller bringt selbst vor, dass dem dortigen Verfahren ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Auch wenn dem im Ergebnis nicht so ist, stellt die im Verfahren 2 R 64/22m nur als Hinweis oder allenfalls als Hilfsbegründung dienende und darüber hinaus keineswegs ausdrückliche Formulierung (arg: „könnte allenfalls“) keinen entschiedenen Anspruch dar und somit dem Ergebnis dieses Senats nicht entgegen.

11.: Zu alledem tritt der Umstand hinzu, dass der Antragsteller erst wenige Monate zuvor ein Verfahren führte, dem derselbe Sachverhalt zugrunde lag (Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 30.3.2022 zu 7 Cg 9/22a; Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 4.8.2022 zu 2 R 64/22m). Bereits im zitierten Rechtsmittelverfahren führte das Oberlandesgericht Innsbruck aus, dass keine internationale Zuständigkeit Österreichs vorliegt (aaO ErwGr 6.5.). Der Antragsteller hat Kenntnis von dieser Entscheidung, nimmt er doch in seinem Rekurs Bezug darauf (ON 3, S 4). Daraus folgt wiederum, dass sich der Antragsteller der Unrichtigkeit seines Prozessstandpunkts bewusst ist, sodass die Prozessführung als aussichtslos und auch als mutwillig iSd § 63 Abs 1 ZPO anzusehen ist. Selbst wenn man sich diesen Ausführungen nicht anschließen würde, bleibt noch folgender weiterer Aspekt zu bedenken, der dem Erfolg des Verfahrenshilfeantrags entgegen steht:

12.: Die Geltendmachung einer verjährten Forderung ist nach der Rechtsprechung als „ mutwillig “ anzusehen, weil eine die Prozesskosten aus eigenen Mitteln vorschießende Partei einen solchen Rechtsstreit in Erwartung der Verjährungseinrede in der Regel nicht führen würde (OLG Wien 14 R 152/95 = RW0000004 = WR 730; 11 R 179/18a, 15 R 211/16h; 1 R 83/15f; OLG Linz 11 Ra 35/22d; OLG Innsbruck 4 R 81/22a; OLG Graz 7 R 49/21m [alle unveröff.]; OLG Graz, 5 R 187/15g; LGZ Wien 43 R 136/05a, EFSlg 111.972; Fucik in Rechberger/Klicka [Hrsg], Kommentar zur ZPO 5 § 63 ZPO Rz 5; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 63 ZPO [Stand 1.9.2014, rdb.at] Rz 21 iVm FN 142; Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack [Hrsg], ZPO Praxiskommentar [2019] § 63 ZPO Rz 62). Die Verfahrenshilfe hat nämlich nicht den Zweck, die Führung von Prozessen zu ermöglichen, auf die sich keine wirtschaftlich vernünftig überlegende Partei auf eigene Kosten einlassen würde (OLG Wien 13 R 130/01k = EFSlg 98.123).

13.: Wie bereits das OLG Innsbruck zu 2 R 64/22m ausführte, gelangt auf außervertragliche Ansprüche - wie jene, die aus einem vermeintlichen Prozessbetrug der Beklagten resultieren sollen - die ROM II VO zur Anwendung. Nach dieser ist zwar grundsätzlich das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staats anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat kann sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien - wie einem Vertrag - ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht. Angesichts des früheren Wohnsitzes des Klägers, dessen Staatsangehörigkeit, der Niederlassung der präsumptiven Beklagten in Deutschland, deren ehemaliger vertraglicher Verbindung und den mehrfachen Prozessführungen in Deutschland besteht nach Ansicht des Rekursgerichts eine derartige engere Verbindung mit Deutschland, weshalb auf diese Ansprüche deutsches Recht anzuwenden ist.

14.: Die Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt drei Jahre. Nur Schadenersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, verjähren nach § 197 Abs 1 Z 1 BGB erst in dreißig Jahren. Das gilt aber nicht für Schadenersatz aufgrund behaupteter Verletzungen fremden Eigentums, selbst dann nicht, wenn es sich dabei um Straftaten handeln sollte. Eine Bestimmung wie in § 1489, letzter Satz ABGB, wonach die Verjährungsfrist grundsätzlich 30 Jahre bei gewissen vorsätzlichen Straftaten beträgt, enthält das deutsche Recht nicht. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich gemäß § 199 Abs 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Z 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Z 2).

15.: Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Mit den Vertragsverletzungen der Beklagen argumentierte der Kläger bereits 2009, allfällige Schadenersatzansprüche waren damals bereits entstanden, er wusste außerdem davon. Da der Kläger nach seinem Standpunkt wusste, was der maßgebliche Sachverhalt war, hätte er - die Richtigkeit seines Standpunkts fingiert - auch zumindest Kenntnis davon haben müssen, dass die Beklagte im PKH-Verfahren wahrheitswidrig vorbrachte. Die Ansprüche des Klägers sind daher verjährt . Deren Geltendmachung stellt folglich - aus den oben dargestellten Gründen - (auch) eine mutwillige Prozessführung dar, für die eine Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen ist.

D) Zu den Rekursgründen:

1.: Zur Rechtsrüge:

1.1.: Unter dem Titel der Rechtsrüge zitiert der Antragsteller vier vermeintliche Feststellungen des Erstgerichts (ON 2, S 1, S 2 und S 5). Diese Feststellungen würden sich widersprechen und dieser Widerspruch werde als sekundärer Feststellungsmangel gerügt. Das Erstgericht habe den Verfahrenshilfeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da es von einem identen Klagsentwurf betreffend das Verfahren 7 Cg 9/22a des LG Feldkirch ausgegangen sei. Aus den zitierten Feststellungen ergebe sich jedoch das Gegenteil. Jenen Feststellungen sei nämlich zu entnehmen, dass der Antragsteller einen neuen Schaden in Form der frustrierten Prozesskosten des PKH-Verfahrens geltend machen wolle. Insofern liege kein identer Sachverhalt vor und sei eine abschließende rechtliche Beurteilung somit nicht möglich.

1.2.: Die Rechtsrüge zitiert Passagen des Beschlusses des Erstgerichts, die im Konjunktiv formuliert sind. Bereits daraus erhellt, dass es sich dabei um keine Feststellungen im engeren Sinn handelt, sondern um das zusammengefasste Vorbringen des Antragstellers. Damit geht die Rechtsrüge aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist folglich nicht judikaturkonform ausgeführt (RIS Justiz RS0043605; Klauser/Kodek , JN ZPO 18 § 503 ZPO E 145). Da es sich um keine Feststellungen handelt, liegen auch keine widersprüchlichen Feststellungen vor. Darauf gestützte sekundäre Feststellungsmängel scheiden damit aus. Auf eine nicht vom Beschlusssachverhalt ausgehende Rechtsrüge kann das Rekursgericht inhaltlich nicht eingehen. Zudem übergeht die Rechtsrüge, dass sich das Erstgericht sowohl zu Beginn des Vorbringens (EUR 91.456,-- s.A., ON 1, S 1) als auch in seiner rechtlichen Würdigung mit den nunmehr begehrten Prozesskosten im Gegensatz zu den im ersten Verfahren begehrten Schadenersatzansprüchen auseinandersetzte (ON 1, S 9 in 65 Cg 1/22t). Überdies unterlässt es die Rechtsrüge auch inhaltlich einen Rechtsirrtum des Erstgerichts aufzuzeigen und sich mit dessen rechtlicher Würdigung zu befassen, sodass sie auch aus diesem Grund nicht judikaturkonform ausgeführt ist (RIS Justiz RS0043605; Klauser/Kodek , JN ZPO 18 [2018] § 503 ZPO E 145). Die Rechtsrüge versagt daher bereits im Ansatz.

2.: Zur Aktenwidrigkeit:

2.1.: In seiner Aktenrüge moniert der Antragsteller zunächst, dass das Erstgericht (ON 1, S 2) festgestellt habe, der Vortrag des Antragstellers im Klagsentwurf sei zu den entscheidungswesentlichen Punkten ident mit dem bereits zu 7 Cg 9/22a des Landesgerichts Feldkirch geführten Verfahrens auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diese Feststellung sei aktenwidrig, da der Antragsteller zur Vermeidung einer Unschlüssigkeit zu den ursprünglichen Vertragsverletzungen der Beklagten bzw ihrer Rechtsvorgängerin vorgebracht habe. Jedoch habe er entscheidungswesentlich einen neuen Schaden, nämlich die frustrierten Prozesskosten des PKH-Verfahrens, ins Treffen geführt. Die Aktenwidrigkeit sei relevant, da ohne Aufgriff dieses Rekursgrunds von einem unveränderten Sachverhalt eines bereits vorentschiedenen Verfahrenshilfeverfahrens auszugehen sei. Das Erstgericht hätte daher feststellen müssen:

Ob zwar im Verfahren des LG Feldkirch zu 7 Cg 9/22a zu den Vertragsverletzungen der E* O* bzw ihrer Rechtsvorgängerin ident vorgetragen wurde, wird gegenständlich entscheidungswesentlich ein neuer Schaden geltend gemacht und zwar die frustrierten Prozesskosten des PKH-Verfahrens.“

2.2.: Eine Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn die Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, wenn also der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde. Aktenwidrigkeit kann auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkenn- und behebbar ist (6 Ob 230/11h; RIS Justiz RS0043203). Überdies muss die Aktenwidrigkeit für das Urteil von wesentlicher Bedeutung, also geeignet sein, die Entscheidungsgrundlage zu verändern (RS0043347 [T9]). Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich nicht vor:

2.3.: Neuerlich nimmt der Rekurs, nunmehr im Zusammenhang mit einer monierten Aktenwidrigkeit, auf vermeintliche Feststellungen des Erstgerichts Bezug (ON 3, S 5 mit Verweis auf S 2 in ON 2 in 65 Nc 1/22t). Dass es sich bei der zitierten Passage des Beschlusses des Erstgerichts um gerade keine Feststellung, sondern um das zusammengefasste Vorbringen des Antragstellers handelt, wurde bereits im Zusammenhang mit der Rechtsrüge ausgeführt. Darüber hinaus setzte sich das Erstgericht in seiner rechtlichen Würdigung mit dem „neuen“ geltend gemachten Schaden auseinander und kam dabei zutreffend zu dem bereits zu ErwGr 7.3. ausgeführten Ergebnis, dass aufgrund einer identen Sachverhaltsgrundlage (die der Rekurs zudem selbst eingesteht) die Verfahrenshilfe zurückzuweisen ist. Im Ergebnis ist die monierte Aktenwidrigkeit somit für die Entscheidung nicht wesentlich, sodass ihr bereits aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein kann.

2.4.: Weiters kritisiert der Antragsteller in seiner Aktenrüge, das Erstgericht habe nachstehende Feststellung des LG Feldkirch zu 7 Cg 9/22a übernommen:

„In einem weiteren Verfahren wurde der Kläger durch rechtskräftiges Versäumnisurteil verurteilt, EUR 569.168,87 an die E* zu zahlen.“

2.5.: Das OLG Innsbruck habe zu 2 R 64/22m bereits erkannt, dass diese Feststellung aktenwidrig sei, weswegen diese Feststellung als Aktenwidrigkeit gerügt werde. „Ein weiteres“ Verfahren gebe es nämlich nicht. Die E* O* bzw ihre Rechtsvorgängerin habe lediglich zwei Verfahren gegen den Antragsteller geführt (LG Konstanz zu 5 O 238/03, OLG Karlsruhe zu 9 U 108/05; sowie LG Konstanz zu 4 O 523/04, OLG Karlsruhe zu 9 U 11/06). Das Verfahren vor dem LG Konstanz zu 5 O 307/03 und OLG Karlsruhe zu 9 U 145/04 habe das Verfahren der E* O* bzw ihrer Rechtsvorgängerin gegen H* B* betroffen. Die Aktenwidrigkeit sei von Relevanz, als dass ohne Aufgriff dieser der Eindruck erweckt würde, dass gegen den Antragsteller seitens der E* O* bzw ihrer Rechtsvorgängerin drei Verfahren geführt worden wären. Statt dessen begehrt der Antragsteller folgende Feststellung:

„Im Verfahren des LG Konstanz zu 4 O 523/04 wurde der Kläger durch rechtskräftiges Versäumnisurteil verurteilt, EUR 569.168,87 an die E* zu zahlen.“

2.6.: Dem Antragsteller ist zwar insoweit beizupflichten, als die bekämpfte Feststellung bereits im Verfahren des Landesgerichts Feldkirch zu 7 Cg 9/22a aktenwidrig war (wie vom OLG Innsbruck 2 R 64/22m in ErwGr 2.5. dargestellt). Indem das Erstgericht die Feststellungen des Landesgerichts Feldkirch zu 7 Cg 9/22a übernahm, übernahm es auch den vom Antragsteller bekämpften Passus (ON 2, S 6 in 65 Nc 1/22t). In jedem Fall muss aber die als aktenwidrig gerügte Tatsache geeignet sein, die Entscheidungsgrundlage zu verändern (RIS Justiz RS0043265; RS0043271). Ihr muss daher entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen (RIS Justiz RS0043265 [T7]). Diese entscheidungswesentliche Bedeutung liegt im konkreten Fall nicht vor, da sie sich auf die rechtliche Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts - wie oben dargestellt - nicht auswirkt. Die Aktenrüge versagt daher bereits im Ansatz.

3.: Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

3.1.: Die Mängelrüge stützt sich im Wesentlichen darauf, das Erstgericht habe sich mit einem bloßen Verweis auf das Verfahren 7 Cg 9/22a des LG Feldkirch begnügt und sei zu Unrecht von einem identen Sachverhalt ausgegangen. Gegenständlich werde jedoch ein neuer Schaden geltend gemacht. Die Bezugnahme der Klagserzählung auf die „Machenschaften“ der E* O* bzw ihrer Rechtsvorgänger sei für deren Schlüssigkeit erforderlich gewesen. Natürlich seien folglich die Prozessbehauptungen mit jenen des Verfahrens zu 7 Cg 9/22a des LG Feldkirch gleich. Das Erstgericht habe sich somit entscheidungswesentlich nicht mit dem Vorbringen des Antragstellers im nunmehrigen Klagsentwurf auseinandergesetzt. Hätte das Erstgericht den Umstand berücksichtigt, dass ein neuer Schaden geltend gemacht werde, wäre die Verfahrenshilfe zu gewähren gewesen. Der Mangel sei relevant, weil das OLG Innsbruck zu 2 R 64 /22m, S 29, ausdrücklich zum Ergebnis gelangt sei, dass ein durch Prozessbetrug bewirkter neuer Schaden allenfalls im PKH-Verfahren aufgelaufene Prozesskosten betreffen könne.

3.2.: Der Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens greift nur dann ein, wenn dieser Verstoß zum einen abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS Justiz RS0043049) und wenn der Rechtsmittelwerber, der sich auf eine derartige Mangelhaftigkeit beruft, in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführt, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnissen zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre; andernfalls ist dieser Rechtsmittelgrund nicht judikaturgemäß ausgeführt (RIS Justiz RS0043039).

3.3.: Im Ergebnis zeigt die Mängelrüge keinen Verfahrensmangel auf, sondern bekämpft die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, das (aufgrund des Vorbringens des Antragstellers in beiden Klagen) von einem identen Sachverhalt ausging. In der daraus folgenden Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags vermeint die Mängelrüge ein mangelhaftes Verfahren zu erblicken. Tatsächlich war dieses Vorgehen des Erstgerichts wie bereits oben unter Pkt B.7.3. dargestellt nicht korrekturbedürftig. Weiters steht einer Behandlung der Mängelrüge als Rechtsrüge der Umstand entgegen, dass diese nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen ausgeht und damit nicht rechtsprechungsgemäß ausgeführt ist.

3.4.: Sofern der Rekurs weiters das zur Aktenwidrigkeit erstattete Vorbringen zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhebt und vorbringt, das Erstgericht habe undifferenziert den Sachverhalt zu 7 Cg 9/22a übernommen und den Beschluss folglich mangelhaft begründet (ON 3, S 7), ist die Mängelrüge auch in diesem Punkt nicht berechtigt. Wie bereits - im Zuge der Erörterung der Aktenwidrigkeit (Pkt 2.2.3.) - dargelegt, bleibt die vom Rechtsmittel monierte Aktenwidrigkeit für den Verfahrensausgang folgenlos. Daran vermag auch der neuerliche Aufgriff dieses Umstands, diesmal unter dem Titel der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, nichts zu ändern: Auch die Mängelrüge hat die Erheblichkeit des Mangels im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO, wenn sie nicht offenkundig ist, darzulegen ( Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 [2019] § 471 ZPO Rz 11). Es liegt vielmehr in der Natur dieses Rechtsmittelgrunds, Verfahrensverstöße zu erfassen, die keine Nichtigkeit begründen, wohl aber abstrakt geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen ( Kodek aaO Rz 9b). Diese abstrakte Eignung macht der Rekurs nicht deutlich.

3.5.: Einen Verfahrensmangel kann das Rechtsmittel insgesamt jedenfalls nicht aufzeigen.

4. Der Rekurs dringt somit insgesamt nicht durch.

E) Verfahrensrechtliches:

1.: Der Antragsteller verzeichnete für seinen Rekurs keine Kosten. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass ein Kostenersatz im Verfahren über die Verfahrenshilfe gemäß § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO ausgeschlossen ist.

2.: Wegen des hier eingreifenden Revisionsrekursausschlussgrunds gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO erweist sich der weitere Rechtszug an das Höchstgericht als jedenfalls unzulässig, worüber gemäß den §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2 ZPO ein eigener Ausspruch in den Tenor der Rekursentscheidung aufzunehmen war.

Rechtssätze
5
  • RI0100117OLG Innsbruck Rechtssatz

    17. April 2023·1 Entscheidung

    Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der - offensichtlichen - (objektiven) Aussichtslosigkeit oder (subjektiven) Mutwilligkeit eines vorprozessualen Verfahrenshilfeantrags Zurückhaltung geboten, weil eine gewisse wenn auch nicht allzu große Wahrscheinlichkeit des nach der sofort erkennbaren Lage zu prognostizierenden Prozesserfolgs genügt oder die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Rechtsstandpunkts offenbar bewusst sein muss; die Sachentscheidung darf nicht vorweggenommen werden. Im Allgemeinen kann nicht schon ex ante das Prozessverhalten des von der verfahrenshilfewerbenden Partei benannten künftigen Prozessgegners prognostiziert und in die Beurteilung einbezogen werden. In Ausnahmefällen, die aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls von der Normsituation abweichen, kann aber aus den Angaben der verfahrenshilfewerbenden Partei auch auf das potentielle Gegnerverhalten bereits ex ante mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn aufgrund dieser Angaben und der dazu vorgelegten Urkunden - insbesondere unter Berücksichtigung der bescheinigten zwischen den Parteien bereits geführten Verfahren oder Vorkorrespondenzen - geradezu evident erscheint (§ 381 ZPO), dass die Gegenseite bestimmte Einwendungen auch im angestrebten Verfahren (wieder) erheben wird. Diese Einwendungen können sowohl formeller (etwa mangelnde Prozessvoraussetzungen) als auch materieller Natur (etwa Verjährung des verfolgten Anspruchs) sein.