JudikaturJustizRI0100115

RI0100115 – OLG Innsbruck Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 2023

Eine Prozessführung ist dann offenbar mutwillig, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und wenn sie sich in diesem Bewusstsein in einen Prozess einlässt, weil sie etwa hofft, dennoch - etwa im Vergleichsweg - einen Erfolg zu erzielen, oder weil sie zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zwecks auch den Misserfolg ihres Sachantrags in Kauf nehmen will.

Wurde in einem Vorverfahren der verfahrenshilfewerbenden Partei deren beabsichtigte Prozessführung bereits (rechtskräftig) als aussichtslos qualifiziert, ist deren neuerliche Antragstellung – die keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse aufzeigt – mutwillig, da der Partei die Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunkts bewusst sein muss (§ 381 ZPO).