JudikaturJustizRI0100117

RI0100117 – OLG Innsbruck Rechtssatz

Rechtssatz
17. April 2023

Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der - offensichtlichen - (objektiven) Aussichtslosigkeit oder (subjektiven) Mutwilligkeit eines vorprozessualen Verfahrenshilfeantrags Zurückhaltung geboten, weil eine gewisse wenn auch nicht allzu große Wahrscheinlichkeit des nach der sofort erkennbaren Lage zu prognostizierenden Prozesserfolgs genügt oder die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Rechtsstandpunkts offenbar bewusst sein muss; die Sachentscheidung darf nicht vorweggenommen werden.

Im Allgemeinen kann nicht schon ex ante das Prozessverhalten des von der verfahrenshilfewerbenden Partei benannten künftigen Prozessgegners prognostiziert und in die Beurteilung einbezogen werden. In Ausnahmefällen, die aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls von der Normsituation abweichen, kann aber aus den Angaben der verfahrenshilfewerbenden Partei auch auf das potentielle Gegnerverhalten bereits ex ante mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn aufgrund dieser Angaben und der dazu vorgelegten Urkunden - insbesondere unter Berücksichtigung der bescheinigten zwischen den Parteien bereits geführten Verfahren oder Vorkorrespondenzen - geradezu evident erscheint (§ 381 ZPO), dass die Gegenseite bestimmte Einwendungen auch im angestrebten Verfahren (wieder) erheben wird. Diese Einwendungen können sowohl formeller (etwa mangelnde Prozessvoraussetzungen) als auch materieller Natur (etwa Verjährung des verfolgten Anspruchs) sein.