RI0100118 – OLG Innsbruck Rechtssatz
RI0100118 – OLG Innsbruck Rechtssatz
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Ein Verfahrenshilfeantrag, der nach (rechtskräftiger) Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, ist nur dann zulässig, wenn die verfahrenshilfewerbende Partei die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände - etwa auch über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung - im Verfahren über die Verfahrenshilfe darlegt. Entspricht das Vorbringen des jüngeren Antrags dem des älteren, ist von einem identen Sachverhalt auszugehen und der jüngere Antrag zurückzuweisen.