Art. 13 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 131/2001 zu § 53, BGBl. Nr. 482/1984)
Art. 13 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 131/2001 zu § 53, BGBl. Nr. 482/1984) — WFG 1984
Art. 13 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 131/2001 zu § 53, BGBl. Nr. 482/1984) — WFG 1984
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 131/2001
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40024089
Zuletzt nach Updates gesucht am
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(Anm.: Z 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)
4. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
5. Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;
Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen;
Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.
(Anm.: Z 6 und 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)