JudikaturVwGh82/08/0238 2

82/08/0238 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 1984

Da die Kündigungsentschädigung für einen bestimmten Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (und damit des Beschäftigungsverhältnisses) zusteht, ist das Ende dieses Zeitraumes als jenes des Entgeltanspruches im Sinne des § 11 Abs 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 49 Abs 1 ASVG aufzufassen (Hinweis E OGH 12.10.1982, 4 Ob 119, 120/82).