JudikaturJustizRLI0000028

RLI0000028 – LG Linz Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 2021

Das in § 1 Abs 1 Oö ADG normierte Diskriminierungsverbot „aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit“ ist primär im Einklang mit der durch dieses Gesetz umgesetzten Richtlinie 2000/43/EG und allenfalls auch mit Art 21 EU-GRC auszulegen. Die Vorschrift des § 6 Abs 9 und 11 Oö WFG, wonach der Bezug von Wohnbeihilfe für Drittstaatsangehörige den Nachweis grundlegender Deutschkenntnisse voraussetzt, stellt keine Diskriminierung „aufgrund der ethnischen Herkunft“ dar, und zwar weder im Sinne der Richtlinie 2000/43/EG noch im Sinne des Art 21 EU-GRC, unabhängig davon, ob die Wohnbeihilfe als „Kernleistung“ im Sinne von Art 11 Abs 4 der Richtlinie 2003/109/EG einzustufen ist. Die Voraussetzungen für die auf § 8 Abs 1 Oö ADG gestützten Schadenersatzansprüche (wegen Entgangs der Wohnbeihilfe und für die erlittene persönliche Beeinträchtigung) sind daher nicht erfüllt.