§ 41a Beendigung der Exekution
§ 41a Beendigung der Exekution — EO
§ 41a Beendigung der Exekution — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2019
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40214113
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Gericht hat auf Antrag die Beendigung eines Exekutionsverfahrens wegen Geldforderungen mit Beschluss festzustellen, wenn sämtliche Forderungen samt Nebengebühren, zu deren Hereinbringung das Exekutionsverfahren geführt wurde, in diesem Verfahren getilgt worden sind. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist unzulässig; sie kann jedoch jederzeit auf Antrag abgeändert werden.