RWZ0000228 – LG für ZRS Wien Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Eine Forderungsexekution ist auch beendet, wenn die zur Einziehung überwiesene gepfändete Forderung geringer als die betriebene Forderung ist und die gepfändete Forderung durch Zahlung des Drittschuldner zur Gänze getilgt wird. Solange dies nicht feststeht, ist eine Ausdehnung der Exekution zulässig. Der betreibende Gläubiger hat ein Wahlrecht zwischen Ausdehnungsantrag und Exekutionsantrag.