JudikaturJustiz5Ob32/00t

5Ob32/00t – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. März 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Erlagssache betreffend den vom Landesgericht für Strafsachen Wien, 1082 Wien, Landesgerichtsstraße 11, als Erleger für

1.) Dr. Herbert E*****, 2.) Dr. Clemens O*****, und ca 600 Privatbeteiligte am Strafverfahren 4d Vr 4985/90, Hv 3308/92 als Erlagsgegner gemäß § 2 Abs 2 des BG vom 26. November 1963 über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl Nr. 281, iVm § 1425 ABGB zu II HMB 844/94 (vormals II HMB 350/91), II HMB 843/94 (vormals II HMB 121/91) und II HMB 846/94 (vormals II HMB 700/91) vorgenommenen Erlag über die gegen den den Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 25. August 1994, 2 Nc 203/94s-12, bestätigenden Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Oktober 1999, GZ 43 R 758/99k-900, erhobenen Revisionsrekurse

I. der Erlagsgegner 1.) Erich B***** (Nr. 20), 2.) Silvia B***** (Nr. 21), 3.) Anton K***** (Nr. 97), 4.) Irma K***** (Nr. 98), 5.) Hans L***** (Nr. 99), 6.) Wolfram R***** (Nr. 137), 7.) Dr. Heinrich T***** (Nr. 176), 8.) Erich B***** (Nr. 205), 9.) Elfriede B***** (Nr. 206), 10.) Susanne B***** (Nr. 213), 11.) Werner B***** (Nr. 214), 12.) Alfred B***** (Nr. 225), 13.) Ingeborg C***** (Nr. 234),

II. der Erlagsgegner

1.) Günter J***** (Nr. 82), und 2.) Maxim P***** (Nr. 125), beide vertreten durch Dr. Harald Sitta, Rechtsanwalt, 1080 Wien, Josefstädter Straße 43/2,

III. der Erlagsgegner 1.) Arno R***** (Nr. 134), und 2.) Ingried R***** (Nr. 135), beide vertreten durch Dr. Rudolf Breuer, Rechtsanwalt, 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 28,

IV. der Erlagsgegner 1.) C***** AG, *****, und 2.) E***** Bank Limited i. L., ***** (Nr. 262), vertreten durch die Liquidatorin Coopers Lybrand AG, Stampfenbachstraße 73, CH-8035 Zürich, diese vertreten durch Schuppich, Sporn Winischhofer, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Falkestraße 6,

V. des Erlagsgegners Horst G*****, vertreten durch Dr. Gerhard Huber und Dr. Michael Sych, Rechtsanwälte, 1080 Wien, Laudongasse 25,

VI. des Erlagsgegners Günther R*****, (Nr. 133), vertreten durch Dr. Gerhard Huber und Dr. Michael Sych, Rechtsanwälte, 1080 Wien, Laudongasse 25,

VII. des Erlagsgegners Dr. Kurt Q***** (Nr. 130), vertreten durch Dr. Gerhard Huber und Dr. Michael Sych, Rechtsanwälte, 1080 Wien, Laudongasse 25,

VIII. des Rolf A*****, erkennbar gemeint der Erlagsgegnerin Jennifer A***** (Nr. 198), vertreten durch Dr. Gerhard Huber und Dr. Michael Sych, Rechtsanwälte, 1080 Wien, Laudongasse 25,

IX. der Erlagsgegnerin F***** (Nr. 267), vertreten durch Dr. Gerhard Huber und Dr. Michael Sych, Rechtsanwälte, 1080 Wien, Laudongasse 25, und

X. des Erlagsgegners Alfred D***** (Nr. 36), vertreten durch Dr. Gerhard Huber und Dr. Michael Sych, Rechtsanwälte, 1080 Wien, Laudongasse 25, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Revisionsrekursen wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben, soweit sie die Annahme des Erlags zu den Massen II HMB 844/94 (vormals II HMB 350/91), II HMB 843/94 (vormals II HMB 121/91) und II HMB 845/94 (vormals II HMB 700/91) betreffen.

Dem Erstgericht wird aufgetragen, im Umfang der Aufhebung über den Erlagsantrag des Landesgerichtes für Strafsachen Wien neuerlich zu entscheiden.

Text

Begründung:

Am 25. 7. 1994 fasste das Landesgericht für Strafsachen Wien in der zu 4d Vr 4985/90, Hv 3308/92 gegen Dkfm. Walter P***** wegen §§ 146 f StGB anhängigen Strafsache den nicht näher begründeten Beschluss, "die bei der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes Wien erliegenden Hinterlegungsmassen

1) II - HMB 350/91

2) II - HMB 121/91

3) II - HMB 700/91

4) II - HMB 586/91

gemäß § 1425 ABGB beim Bezirksgericht Josefstadt zu hinterlegen (§ 2 des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse vom 26. 11. 1963, BGBl. Nr. 283/63).

Erlagsgegner sind:

Angeklagter

1) RA. Dr. Herbert E***** für II HMB 350/91, II HMB 700/91 und II HMB 586/91

2) RA. Dr. Clemens O***** für II HMB 121/91

Privatbeteiligter

laut beiliegender Liste

1) Nr. 1 - 155 (Zuspruch)

2) Nr. 1 - 366 (Verweisungen)".

Die erwähnten Listen enthielten wegen der jeweils nur unter einer Ordnungsnummer angeführten Ehegatten mehr als 521 Namen bzw Firmen, nämlich 586.

Der Beschluss wurde samt Beilagen am 26. 7. 1994 dem BG Josefstadt mit dem Ersuchen übermittelt, diesen Erlag als Hinterlegungsgericht anzunehmen. Dieses entsprach dem Ersuchen mit folgenden Beschluss vom 25. 8. 1994 (ON 12):

"Der vom Landesgericht für Strafsachen Wien vorgenommene Erlag betreffend die Hinterlegungsmassen

II HMB 844/94 (vormals II HMB 350/91)

II HMB 843/94 (vormals II HMB 121/91)

II HMB 845/94 (vormals II HMB 700/91)

II HMB 846/94 (vormals II HMB 586/91)

wird gemäß § 1425 ABGB zu Gericht angenommen und werden hievon die Erlagsgegner verständigt.

Die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien hat die Erlagsgegenstände zu den angeführten bestehenden Massen in Verwahrung zu nehmen.

Jede Verfügung über den Erlagsgegenstand ist der Anordnung dieses Gerichtes als Verwahrschaftsgericht vorbehalten.

Die Ausfolgung der Verwahrnisse erfolgt nur über einverständlichen Antrag aller Erlagsgegner oder auf Grund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung, aus welcher die Ausfolgung der Erlagsgegenstände hervorgeht."

Das Strafverfahren gegen Dkfm. Walter P***** hatte gerichtsbekanntermaßen einen umfangreichen Geldanlagen-Betrug zum Gegenstand. Dkfm. Walter P***** wurde (ua) rechtskräftig schuldig erkannt, sich mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Anleger durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Einzahlung von Geldern an die E***** Bank Ltd i. L. verleitet zu haben.

Die verfahrensgegenständlichen Massen wurden im Zuge dieses Strafverfahrens wie folgt erlegt:

1) Die Masse zu II HMB 350/91 von Rechtsanwalt Dr. Herbert E***** am 12. 3. 1991 mit der Widmung "zwecks Wahrung der Rechte gemäß den Bestimmungen der §§ 34/15 und 167 StGB von allen Beteiligten beauftragt" (Band X, ON 276 des Strafaktes); es handelt sich um Gelder und Wertpapiere in einem Gesamtwert von (damals) rund ATS 150 Millionen (Band X, ON 277 und 278).

2) Die Masse zu II HMB 121/91 von Rechtsanwalt Dr. Franz Clemens O***** als Vertreter des Dkfm. Walter P***** am 13. 1. 1991; es handelt sich um einen Bargeldbetrag von ATS 119.700,-- (Band VI, ON 161 des Strafaktes).

3) Die Masse zu II HMB 700/91 von Dr. E***** im Vollmachtsnamen von Elisabeth T*****, der ehemaligen Lebensgefährtin von Dkfm. Walter P*****, am 28. 6. 1990; es handelt sich um einen Bargeldbetrag von DM 667.000,--.

4) Die Masse zu II HMB 586/91 von Dr. E***** am 7. 9. 1990; es handelt sich um ein Sparbuch mit einem Einlagestand von S 500.000,-- (Verwahrungsauftrag vom 23. 9. 1991, Bd XII, ON 387 des Strafaktes).

Zur letztgenannten Hinterlegungsmasse (umgebucht zu III HMB 734/95) ist zu bemerken, dass sie nach Ausfolgung des Sparbuchs an Dr. E***** am 10. 8. 1995 bereits gelöscht ist (Band VI, ON 589a).

Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sind 13 weitere Personen in die Liste der Erlagsgegner aufgenommen bzw als solche behandelt worden. Die unter Nr. 231 angeführte C*****-AG Konkursmasse, *****, angeführte Erlagsgegnerin wurde andererseits mit Beschluss vom 7. 6. 1999, ON 858, gestrichen.

Über das Vermögen des Dkfm. Walter P***** wurde im Mai 1996 vom Handelsgericht Wien zu 6 S 645/96m der Konkurs eröffnet.

Da die meisten Erlagsgegner im Ausland ihren Wohnsitz bzw Sitz haben, ist es jedenfalls bis zur Entscheidung des Rekursgerichtes am 29. 10. 1999 nicht gelungen, allen den erstinstanzlichen Beschluss über die Annahme des Gerichtserlags zuzustellen.

Zahlreiche Erlagsgegner haben mittlerweile den Beschluss des Erstgerichtes vom 25. 8. 1994 (ON 12) angefochten. Um wenigstens eine Teilerledigung zu erreichen, entschied das Rekursgericht trotz vereinzelt noch ausstehender Zustellnachweise am 29. 10. 1999 über diese Rechtsmittel (ON 900). Es handelt sich um die Rekurse der Erlagsgegner.

A) Erich B***** (Nr. 20), Silvia B***** (Nr. 21), Anton K***** (Nr. 97), Irma K***** (Nr. 98), Hans L***** (Nr. 99), Wolfram R*****, Dr. Heinrich T***** (Nr. 176), Erich B***** (Nr. 205), Elfriede B***** (Nr. 206), Susanne B***** (Nr. 213), Werner B***** (Nr. 214), Alfred B***** (Nr. 225), Ingeborg C***** (Nr. 234), Claus Van D***** (Nr. 241 und 561), Käte E***** (Nr. 251), Elisabeth G***** (Nr. 284), Prof. Reiner G***** (Nr. 291), Dieter H***** (Nr. 308), Willy H***** (Nr. 310), Sabine H***** (Nr. 312), Oswald H***** (Nr. 313), Kurt I***** (Nr. 347), Johanna J***** (Nr. 351), Anna K***** (Nr. 370), Annemarie K***** (Nr. 371), Klara K***** (Nr. 374), Hansjörg K***** (Nr. 375), Lothar K***** (Nr. 377), Hartwig K***** (Nr. 395), Dr. Uwe L***** (Nr. 397), Wolfgang L***** (Nr. 410), Cornelia L***** (Nr. 416), Bernhard L***** (Nr. 421), Heidemarie F***** (Nr. 462), Helmut P***** (Nr. 463), Johannes S***** (Nr. 504), Werner S***** (Nr. 507), Eduard S***** (Nr. 509), Hedi S***** (Nr. 510), Franz S***** (Nr. 516), Imo S***** (Nr. 536), Horst S***** (Nr. 548), Herbert S***** (Nr. 554), Michael V***** (Nr. 563), Hedwig W***** (Nr. 567), Elisabeth W***** (Nr. 571),

B) Karl S*****,

C) Brigitte und Volker H***** (Nr. 62 und 63),

D) Rolf A***** (Nr. 4), Helmut D***** (Nr. 38), Hildegard D***** (Nr. 38) (Nr. 39), Horst G***** (Nr. 60), Dr. Kurt Q***** (Nr. 130), Günther R***** (Nr. 133),

E) Rudolf S***** (Nr. 138), Kurt S***** (Nr. 156), und Susanne S*****

(Nr. 157),

F) F***** (Nr. 267),

G) Alfred D***** (Nr. 36),

H) Arno und Ingrid R***** (Nr. 134 und 135),

I) Günther J***** (Nr. 82), Maxim P***** (Nr. 125), Dr. Charlotte

S***** und Dr. Julius S***** (Nr. 521 und 522), und

J) C***** AG, ***** (Nr. 235), E***** Bank Limited i. L. ***** (Nr. 235 und 262).

Die Entscheidung des Rekursgerichtes läuft im Wesentlichen darauf hinaus, dass den Rekursen nicht Folge gegeben wurde. Von den sonstigen Aussprüchen ist hier nur zu erwähnen, dass den Rechtsmittelwerbern hinsichtlich der bereits ausgefolgten Hinterlegungsmasse II HMB 846/94 ein Rechtsschutzinteresse abgesprochen wurde, weiterhin auf eine den erstinstanzlichen Annahmebeschluss korrigierende Entscheidung hinzuwirken. Außerdem wurde klargestellt, dass die C*****-AG Konkursmasse bereits aus dem Kreis der Erlagsgegner ausgeschieden ist. Soweit auf diese Umstände in Rechtsmittelanträgen der jetzt zu behandelnden Revisionsrekurse nicht Bedacht genommen wurde, beruht dies auf einem offenkundigen Versehen. Es ist daher in weiterer Folge davon auszugehen, dass es nur mehr um drei Hinterlegungsmassen geht und dass die C*****-AG Konkursmasse nicht mehr zu den Erlagsgegnern gehört.

Im Übrigen ist aus der Entscheidung des Rekursgerichtes, auf die generell verwiesen wird, Folgendes hervorzuheben:

Seine Befugnis, schon vor restloser Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses - es stünden noch fünf Zustellnachweise aus - über die dagegen erhobenen Rechtsmittel zu entscheiden, leitete das Rekursgericht daraus ab, dass es (wie § 179 Geo anordnet) eine bloße Ordnungsvorschrift sei, ein Rechtsmittel dem übergeordneten Gericht erst nach Ablauf aller für die Ausführung oder Entgegnung eingeräumten Fristen vorzulegen. Eine vorzeitige Entschiedung unterliege deshalb keiner Nichtigkeitssanktion (6 Ob 325/66). Im gegenständlichen Fall sei die Entscheidung im Hinblick auf die lange seit der erstrichterlichen Beschlussfassung verstrichene Zeit geboten.

Die Legitimation der Erlagsgegner, den erstinstanzlichen Beschluss anzufechten, sei nach der jüngsten Judikatur des Obersten Gerichtshofes (4 Ob 218/98g = JBl 1999, 315 ua; 2 Ob 182/99z) zu bejahen. Sie hänge davon ab, ob der Annahmebeschluss ihre materielle Rechtsstellung berührt. Die daraus abzuleitende Anfechtungsbefugnis beschränke sich allerdings darauf, im Instanzenzug das Vorliegen eines an sich tauglichen Erlagsgrundes und die Schlüssigkeit der Einbeziehung bestimmter Personen in den Kreis der Erlagsgegner (der Forderungsprätendenten) überprüfen zu lassen.

Im gegenständlichen Fall stütze sich der Erlag auf § 2 Abs 2 des BG über die Einbeziehung gerichtlicher Verwahrnisse, dem zu Folge strafgerichtliche Verwahrnisse, die nach Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche Verwahrung nicht ausgefolgt werden können, vom Strafgericht nach § 1425 ABGB zu hinterlegen sind. Auf diese Weise sei vor allem dann vorzugehen, wenn es mehrere Eigentumsansprecher gibt oder die Berechtigung (zur Ausfolgung der Hinterlegungsmasse) zweifelhaft ist und erst in einem Zivilrechtsstreit geklärt werden muss. Das Hinterlegungsgericht habe einen solchen Erlag ohne weitere Untersuchung anzunehmen; ihm obliege nur die Überprüfung der Schlüssigkeit des Erlags.

Im Strafverfahren gegen Dkfm. Walter P***** seien teilweise Zusprüche an Privatbeteiligte erfolgt, teilweise seien die Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Es könne derzeit nicht beurteilt werden, wie die Hinterlegungsmassen auf die vielen Erlagsgegner aufzuteilen sind, zumal die hinterlegten Vermögensmassen offenbar nicht ausreichen, die Forderungen aller Erlagsgegner zu befriedigen. Das sei in einem Zivilverfahren zu klären.

Davon ausgehend hätten sich die einzelnen Rekurse als nicht berechtigt erwiesen.

Im Rekurs A sei verlangt worden, Dr. Herbert E*****, Dr. Clemens O***** und die E***** Bank Limited i. L. aus der Liste der Erlagsgegner zu streichen, ohne andererseits Dkfm. Walter P***** und Elisabeth T***** in diese Liste aufzunehmen. Dem sei nicht zu folgen. Die vom Erleger dem Gericht genannten Erlagsgegner hätten Parteistellung. Eine Prüfung der materiellen Berechtigung zur Annahme des Erlags finde im derzeitigen Verfahrensstadium nicht statt. Auch die von den Rekurswerbern in Zweifel gezogene Rechtsfähigkeit der "Briefkastenfirma" E***** Bank Limited i. L. bzw ein möglicher Durchgriff auf ihren angeblichen Alleininhaber Dkfm. Walter P***** könne im Erlagsverfahren nicht geklärt werden. Ob Dkfm. Walter P***** und Elisabeth T***** als Erlagsgegner zu behandeln sind, könne dahingestellt bleiben, da sie derzeit nicht in der Liste aufscheinen.

In den Rekursen B und C sei auf die fast unüberwindlichen Schwierigkeiten hingewiesen worden, die sich der Einbringung von Klagen gegen fast 600 Erlagsgegner zur Erfüllung der Ausfolgungsbedingungen in den Weg stellen. Es seien nur jene Personen in den Kreis der Erlagsgegner aufzunehmen, die - wie die Rekurswerber - gegen Dkfm. Walter P***** eine titulierte Forderung haben; das verbleibende erlegte Geld sei dem Erleger auszufolgen. Diese Vorgangsweise verbiete sich jedoch durch § 2 Abs 2 des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse bzw durch § 1425 ABGB. Die Ansprüche der Rekurswerber seien weder durch das Erlagsgericht noch durch das Strafgericht zu befriedigen.

In den Rekursen D, E (wenngleich vom Rekursgericht nicht ausdrücklich erwähnt), F und G sei vor allem releviert worden, dass nicht ersichtlich sei, welchen Hinterlegungsgrund das Landesgericht für Strafsachen Wien geltend gemacht habe. Das sei jedoch mit dem Hinweis auf die gesetzliche Vorgangsweise nach § 2 Abs 2 des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse bzw nach § 1425 ABGB zu widerlegen. Die Forderung, das Landesgericht für Strafsachen Wien hätte die in seinen Besitz gelangten Vermögensmassen nicht gerichtlich hinterlegen, sondern den Gläubigern ausfolgen sollen, sei schon deshalb unerfüllbar, weil eine solche Befugnis dem Strafgericht nicht zukomme. Eine exekutionsgerichtliche Verteilung scheide aus, weil kein Erlag nach § 307 EO, sondern ein solcher nach § 1425 ABGB vorliege.

Im Rekurs H hätten sich die Rechtsmittelwerber darauf berufen, für ihre Forderung gegen die E***** Bank Limited i. L. ein Pfandrecht an deren Herausgabeanspruch gegen das Landesgericht für Strafsachen Wien erworben zu haben; lediglich die Verwertung dieses Pfandes sei nicht zugelassen worden. Um den unüberwindlichen Schwierigkeiten, die Zustimmung aller Erlagsgegner beibringen bzw diese klagen zu müssen, auszuweichen, sei von einem Erlag nach § 307 EO auszugehen und dementsprechend sogleich die Verteilung der hinterlegten Vermögensmassen in Angriff zu nehmen. Das scheitere daran, dass die Voraussetzungen eines Erlags nach § 307 EO eben nicht vorlägen. Soweit die Rekurswerber dazu noch ausführten, der Kreis der Erlagsgegner sei zu weit gezogen, werde auf die Erledigung des Rekurses A verwiesen.

Im Rekurs I findet sich das schon zu den Rekursen D bis F widerlegte Argument, das Landesgericht für Strafsachen Wien habe keinen Hinterlegungsgrund angeführt. Außerdem sei - ua unter Berufung auf JBl 1987, 326 - geltend gemacht worden, der Erlag sei nach Maßgabe des § 307 EO anzunehmen und zu behandeln. Das treffe aber nicht zu. Das Landesgericht für Strafsachen Wien habe das Erlagsersuchen eindeutig und nur auf § 1425 ABGB gestützt, was - bei entsprechenden Unklarheiten - selbst in Ergänzung zu § 307 EO möglich sei; ein Erlag nach § 307 EO wäre auch nur beim Exekutionsgericht möglich gewesen.

Schließlich werde auch im Rekurs J - zu Unrecht, wie sich aus den Ausführungen zu den Rekursen A und H ergebe - das Fehlen eines ausreichend behaupteten und bescheinigten Hinterlegungsgrundes bemängelt. Soweit ausgeführt werde, Dr. E***** und Dr. O***** hätten die von ihnen getätigten Erläge eindeutig nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Angeklagten vorgenommen, weshalb sie aus der Liste der Erlagsgegner zu streichen seien, sei den Rechtsmittelwerbern entgegen zu halten, dass die materielle Berechtigung zur Ausfolgung im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu prüfen sei. Gleiches gelte für die Behandlung jener Privatbeteiligten als Erlagsgegner, die im Strafverfahren auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden. Ebenfalls nicht zu klären sei die Frage des Eigentums am Hinterlegungsgut. Verfahrens- und prozessökonomische Erwägungen könnten am Ergebnis dieser Entscheidung nichts ändern.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde mit der besonderen Konstellation des durch 600 Erlagsgegner (die überwiegend im Ausland wohnen und nach fast fünf Jahren noch nicht alle von der Hinterlegung verständigt werden konnten) komplizierten Falls begründet. Außerdem sei der Umstand überprüfungswürdig, dass vor Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses an alle Beteiligten entschieden wurde. Schließlich gehe es um die Frage, wie in derartigen "Massenverfahren" Härten für Erlagsgegner vermieden werden können, die sich daraus ergeben, dass der Annahmebeschluss jahrelang nicht in Rechtskraft erwachsen kann.

Gegen den Beschluss der zweiten Instanz richten sich die eingangs angeführten Revisionsrekurse, deren Erledigung Folgendes vorauszuschicken ist:

Rechtliche Beurteilung

Alle Revisionsrekurse sind aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig.

Die Revisionsrekurse sind im Sinn ihrer teils ausdrücklich gestellten, teils in den Abänderungsbegehren enthaltenen Anträge, die Entscheidungen der Vorinstanzen über die Annahme der Erläge zu II HMB 844/94 (vormals II HMB 350/91), II HMB 843/94 (vormals II HMB 121/91) und II HMB 845/94 (vormals II HMB 700/91) aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen, auch berechtigt. Der Erlag zu II HMB 846/94 (vormals II HMB 586/91) ist wie erwähnt nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

Die Rechtsmittellegitimation der Revisionsrekurswerber ist, wie schon das Rekursgericht mit dem Hinweis auf die jüngest Judikatur (4 Ob 218/98g = JBl 1999, 315 = EvBl 1999/42 = ÖBA 1999, 495/797; 2 Ob 182/99z) ausführte, zu bejahen. Auch der 6. Senat des Obersten Gerichtshofes hat sich bereits der Rechtsmeinung angeschlossen, dass die früher judizierte generelle Ablehnung einer Befugnis des Erlagsgegners, die Annahme des Gerichtserlags zu bekämpfen (siehe dazu die ausführliche Darstellung der Rechtsprechung in 4 Ob 218/98g), nicht aufrecht erhalten werden kann (6 Ob 94/99p). Ist - wie hier - für die Freigabe des Erlages das Einverständnis mehrerer Erlagsgegner beizubringen oder durch eine gerichtliche Entscheidung zu substituieren, dann wird die materielle Rechtsstellung jedes einzelnen Erlagsgegners durch die Einbeziehung anderer in den Kreis der Erlagsgegner berührt. Folgerichtig muss er - dem Wesen der Rechtsmittellegitimation entsprechend - die gerichtliche Annahme eines Erlags bekämpfen können, die mehreren Personen das Recht der Einflussnahme auf die Durchsetzung seines Ausfolgungsanspruches zugesteht. Da bei der Entscheidung über die Annahme eines gerichtlichen Erlags nur zu prüfen ist, ob ein an sich tauglicher Hinterlegungsgrund vorliegt, beschränkt sich diese Anfechtungsbefugnis allerdings darauf, die Unschlüssigkeit der Behauptung eines mit dem eigenen Ausfolgungsanspruch konkurrierenden Rechts geltend zu machen. Ob dieses Recht tatsächlich besteht, kann im Erlagsverfahren nicht geklärt werden.

Die vom Rekursgericht in der Begründung seines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses aufgeworfene Frage, ob in einem solchen Verfahren mit mehreren Erlagsgegnern bereits vor Zustellung des Annahmebeschlusses an alle Verfahrensbeteiligten über einzelne Rekurse gegen die Annahme des Gerichtserlags bzw gegen die an dessen Ausfolgung geknüpften Bedingungen entschieden werden kann, lässt sich nicht generell beantworten. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen es auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs einzelner Beteiligter hinauslaufen würde, meritorisch über einzelne Rechtsmittel abzusprechen, ohne allen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Die Änderung des Kreises der Erlagsgegner kann so ein Fall sein. Erzwingen jedoch einzelne Rechtsmittel die Aufhebung des gerichtlichen Annahmebeschlusses, weil die Entscheidungsgrundlagen noch nicht vollständig sind, dann muss zumindest in einem Massenverfahren wie dem gegenständlichen mit der Entscheidung nicht zugewartet werden, bis alle Parteien den angefochtenen Beschluss erhalten und ihre Rechtsmittelmöglichkeit ausgeschöpft oder versäumt haben. Nur eine abschließende, alle Parteien bindende Erledigung von Streitpunkten ist dem Rechtsmittelgericht versagt. Eine dadurch nicht eingeengte Verfahrensergänzung in erster Instanz gibt ohnehin allen bisher nicht angehörten Parteien Gelegenheit, ihre Argumente vorzubringen.

Es wird sich zeigen, dass eine solche Verfahrensergänzung unumgänglich ist.

In der Sache selbst ist vorweg zu bemerken, dass im Verfahren über einen Erlag nach § 1425 ABGB für die Bestimmung der Erlagsgegner zunächst die verfahrensrechtliche Erklärung des Antragstellers (Erlegers), wem er den Erlagsgegenstand im Wege des Gerichtserlags zwecks Schuldbefreiung anbiete, maßgeblich ist. Die von ihm namentlich als Erlagsgegner bezeichneten Personen genießen kraft dieser verfahrensrechtlichen Erklärung Parteistellung, sonstige Personen nur insoweit, als sie am Erlagsgegenstand - unabhängig von einem noch aufrechten Willen des Erlegers - bereits rechtlich geschützte Interessen besitzen (SZ 27/59; SZ 40/8; SZ 52/49 ua). Dem ist nach der neuesten Judikatur (4 Ob 218/98g ua) allerdings die Einschränkung beizufügen, dass die Parteistellung aller Erlagsgegner - auch die der ausdrücklich benannten - einer Schlüssigkeitsprüfung unterliegt.

Im gegenständlichen Fall geht es um einen Erlag nach § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, die nach Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche Verwahrung nicht (an den oder die Berechtigten) ausgefolgt werden können. Erleger ist das Landesgericht für Strafsachen Wien; dieses hat als Erlagsgegner die Privatbeteiligten genannt, die sich dem Strafverfahren gegen Dkfm. Walter P***** angeschlossen und einen Zuspruch im Adhäsionsverfahren erwirkt hatten oder mit ihren Ansprüchen gegen Dkfm. Walter P***** auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden waren. Es orientierte sich dabei an einer (die größte Erlagsmasse betreffende) Widmung der Überbringer. Diese ist für die Parteistellung der Erlagsgegner auch maßgeblich, weil ein Strafgericht, das gemäß § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Einbeziehung gerichtlicher Verwahrnisse als Erleger fungiert, rechtsfürsorglich tätig wird und im Rahmen der Gesetze dem Willen der Beteiligten Geltung verschaffen soll.

Dementsprechend sind (zumindest) die genannten Privatbeteiligten als Erlagsgegner zu behandeln, sofern sich nicht begründete Zweifel an der Schlüssigkeit ihrer Ansprüche auf den Erlagsgegenstand ergeben.

Derartige Zweifel werden in mehreren Revisionsrekursen geäußert und damit begründet, dass die Privatbeteiligten - vor allem die, die noch gar keinen Titel für ihre Forderungen besitzen - keine rechtlich geschützten Interessen an den Gegenständen des Erlages bzw an deren Herausgabe hätten. Dazu müssten sie sich auf dingliche Rechte - Eigentum oder Pfandrecht - und nicht nur auf persönliche Forderungen gegen Dkfm. Walter P***** berufen, was nie geschehen und im Erlagsantrag auch nicht behauptet worden sei.

Nun ist es richtig, dass mit einem Erlag nach § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse vor allem dann vorzugehen ist, wenn es dafür mehrere Eigentumsansprecher gibt oder die Berechtigung eines einzelnen Eigentumsansprechers infolge der Erklärung des Beschuldigten oder aus anderen Gründen zweifelhaft ist (Danzl, Geo, Anm 9 zu § 613 mwN). Gedacht war offenbar in erster Linie an Verfügungen über Beweisgegenstände oder sichergestellte Beutestücke einer Straftat. Im hier zu beurteilenden Fall geht es um Vermögenswerte (Bargeld und Wertpapiere), von denen jedenfalls der weitaus größte dem Landesgericht für Strafsachen Wien von einem Rechtsanwalt im Auftrag aller Beteiligter "zwecks Wahrung der Rechte gemäß den Bestimmungen der §§ 34/15 und 167 StGB" übergeben wurde. Demnach ist die Übergabe - zumindest was die jetzige Hinterlegungsmasse II HMB 844/94 betrifft - im Bemühen erfolgt, den verursachten Schaden gutzumachen (§ 34 Z 15 StGB). Es sollte allem Anschein nach ein Befriedigungsfonds für die Schadenersatzansprüche der von Dkfm. Walter P***** durch die angeklagten Betrugsfakten Geschädigten (vorerst ident mit jenen Privatbeteiligten, die sich dem Strafverfahren angeschlossen hatten) geschaffen werden. Damit sind diese Schadenersatzansprüche, auch wenn es sich nur um persönliche Forderungen der Privatbeteiligten gegen Dkfm. Walter P***** handelt, als rechtlich geschützte Interessen am Erlagsgegenstand (jedenfalls an der größten Masse) anzuerkennen. Die Namhaftmachung aller Privatbeteiligten als Erlagsgegner durch das Landesgericht für Strafsachen Wien trägt diesem Umstand Rechnung und kann daher auch unter dem besonderen Aspekt eines üblicher Weise wegen konkurrierender Eigentumsansprüche an gerichtlichen Verwahrnissen notwendigen Erlagsverfahrens nach § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse nicht als unschlüssig angesehen werden.

Anderes gilt, das sei ebenfalls vorweggenommen, weil dies ebenfalls von mehreren Revisionsrekurswerbern releviert wird, für die Einbeziehung der Rechtsanwälte Dr. E***** und Dr. Clemens O***** in das Erlagsverfahren. Diesbezüglich soll eine zusammenfassende Beurteilung am Ende der Entscheidung erfolgen, da sie zur Stattgebung aller Rechtsmittel führt.

Zu den einzelnen Revisionsrekursen (die in der Folge mit den im Kopf der Entscheidung angeführten Ordnungsziffern I bis X bezeichnet werden) ist Folgendes auszuführen:

Zu I:

Soweit diese Rechtsmittelwerber verlangen, die Rechtsanwälte Dr. E***** und Dr. Clemens O***** in Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung aus der Liste der Erlagsgegner ersatzlos zu streichen, ist wie erwähnt auf die Schlussbetrachungen zu verweisen.

Für bedenklich hielten die Rechtsmittelwerber aber auch, statt der genannten Rechtsanwälte nunmehr deren Mandanten Dkfm. P***** und Elisabeth T***** in den Kreis der Erlagsgegner einzubeziehen (ohne allerdings damit einen konkreten Rechtsmittelantrag zu verbinden). Sie sind der Meinung, die aus den hinterlegten Vermögensmassen zu befriedigenden Schadenersatzforderungen der Gläubiger des Dkfm. Walter P***** und der Elisabeth T***** seien so hoch, dass sich schon jetzt absehen lasse, es werde für die beiden nichts übrig bleiben. Außerdem sei gar nicht bekannt, in wessen Eigentum die hinterlegten Vermögensmassen gestanden sind; durch den Erlag sei das Eigentumsrecht auf die Gläubiger übergegangen und stehe jedenfalls den (ursprünglichen) Erlegern - sofern es sich dabei um Dkfm. P***** und Elisabeth T***** gehandelt haben sollte - nicht (mehr) zu.

Das Rekursgericht hat zu diesem auch ihm vorgetragenen Argument nicht Stellung genommen, weil Dkfm. Walter P***** und Elisabeth T***** ohnehin nicht in der Liste der Erlagsgegner aufscheinen. Das trifft zu, doch darf dabei nicht übersehen werden, dass die mehrfach geforderte Streichung der Rechtsanwälte Dr. E***** und Dr. O***** aus dieser Liste stets mit dem Argument untermauert wird, sie seien, als sie Geld und Wertpapiere beim Landesgericht für Strafsachen Wien deponierten, nur Vertreter des Dkfm. Walter P***** und bzw oder der Elisabeth T***** gewesen. Logischer Weise müssten demnach sie (und vielleicht auch noch andere Personen) an Stelle der beiden Rechtsanwälte als Erlagsgegner behandelt werden. Es sind daher doch Bemerkungen dazu angebracht, ob Dkfm. Walter P***** und Elisabeth T***** als Erlagsgegner in Frage kommen.

Sollte das Landesgericht für Strafsachen Wien die beiden im weiteren Verfahren als Erlagsgegner oder jedenfalls Verfahrensbeteiligte nennen (was noch abzuwarten ist), wird ihnen diese Parteistellung wegen der eingeschränkten Kognitionsbefugnis des Hinterlegungsgerichtes (das nur die Schlüssigkeit eines Erlagsantrages überprüfen kann) mit den von den Rechtsmittelwerbern vorgetragenen Argumenten nicht abgesprochen werden können. Ob sie Eigentümer der fraglichen Vermögen waren bzw sind (immerhin waren sie in ihrem Besitz, folgt man der Auffassung, dass die Rechtsanwälte Dr. E***** und Dr. O***** bei der Übergabe an das Landesgericht für Strafsachen Wien in ihrem Namen handelten), lässt sich nämlich nicht im außerstreitigen Erlagsverfahren klären. Das Argument, das Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Vermögenswerten sei bereits mit der Hinterlegung an die Gläubiger des Dkfm. Walter P***** und der Elisabeth T***** übergegangen, versagt (selbst wenn man entgegen der herrschenden Meinung nicht auf die Ausfolgung als maßgeblichen Rechtsakt abstellt: vgl Reischauer in Rummel2, Rz 32 zu § 1425 ABGB) schon deshalb, weil es sich um einen Erlag des Landesgerichtes für Strafsachen Wien handelt und erst zu klären sein wird, ob dieser Erlag oder die ihm vorangegangene Übergabe der Vermögenswerte an das Strafgericht in Ansehung des Dkfm. Walter P***** und der Elisabeth T***** überhaupt die Rechtswirkungen eines Erlags nach § 1425 Satz 2 ABGB auslösen konnte. Die damit zusammenhängenden Fragen betreffen die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung und sind anlässlich ihrer Genehmigung nicht zu lösen. Auch die mehr oder minder große Wahrscheinlichkeit, dass nach Befriedigung der Gläubiger ein Rest des hinterlegten Vermögens bleibt, der Dkfm. Walter P***** oder Elisabeth T***** (wieder) ausgefolgt werden könnte, betrifft die Frage, ob ein tatsächlicher (also im Erlagsverfahren gar nicht zu prüfender) Grund besteht, das vom Landesgericht für Strafsachen Wien nach strafprozessualen Regeln nicht länger zu verwahrende Vermögen (auch) für diese Personen zu hinterlegen. Schließlich darf nicht übersehen werden, dass Dkfm. Walter P***** und Elisabeth T*****, solange sie als Eigentümer der Hinterlegungsmassen in Frage kommen, aus denen die Privatbeteiligten (ihre oder zumindest des Dkfm. Walter P***** Gläubiger) befriedigt werden sollen, bei Unzulänglichkeit dieses Befriedigungsfonds ein rechtliches Interesse an der korrekten Verteilung zuzubilligen ist. Ihre Nichtbeteiligung am Erlagsverfahren (das nach den besonderen Regeln des § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse abläuft und ihnen nicht die Rechtsposition des Erlegers zugesteht) wäre daher wohl nur mit einer (etwa gegenüber dem Strafgericht abgegebenen) Verzichtserklärung zu begründen.

Schließlich meinen die Rechtsmittelwerber, dass auch die E***** Bank Limited i. L. (Nr. 262) ersatzlos aus der Liste der Erlagsgegner zu streichen sei (das Gleiches auch noch für die C*****-AG - Nr. 231 - gefordert wurde, beruht wie erwähnt auf einem offenkundigen Versehen). Begründet wird dieses Begehren damit, dass es sich bei diesem Unternehmen um eine im Alleineigentum des Dkfm. Walter P***** stehende "Briefkastenfirma" handle, deren Einbindung in das Ausfolgeverfahren nur zusätzliche Komplikationen bringen könne. Außerdem sei, wie sich aus den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu 3 Ob 2029/96w und 3 Ob 93/97s ergebe, die Rechtsfähigkeit der E***** Bank Limited i. L. noch gar nicht geklärt.

Letzteres kann schon deshalb kein Grund sein, die E***** Bank Limited i. L. aus der Liste der Erlagsgegner zu streichen, weil es nicht in die Kognitionsbefugnis des Erlagsgerichtes fällt, über die strittige Rechtsfähigkeit einer Person zu befinden, die Anspruch auf die Hinterlegungsmasse erhebt. Die E***** Bank Limited i. L. hatte sich dem Strafverfahren gegen Dkfm. Walter P***** als Privatbeteiligte angeschlossen. Sie hat, wie sich aus den Akten ergibt, mit der Behauptung, Eigentümerin der beim Landesgericht für Strafsachen Wien deponierten Vermögenswerte zu sein, in einer Exszindierungsklage gegen die Republik Österreich sogar deren Herausgabe verlangt. Dass alle Aktien des Unternehmens angeblich im Eigentum des Dkfm. Walter P***** stehen, würde nichts an ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit ändern. Probleme der Durchgriffshaftung entziehen sich einer Lösung im Erlagsverfahren. Wenn daher das Landesgericht für Strafsachen Wien in seinem die strittigen Vermögenswerte betreffenden Erlagsansuchen die E***** Bank Limited i. L. unter den Erlagsgegnern anführt, kann das iSd einschlägigen Judikatur zur Dartuung eines tauglichen Hinterlegungsgrundes (4 Ob 218/99p ua) nicht als unschlüssig angesehen werden.

Zu II:

Dieses Rechtsmittel zielt darauf ab, die auf § 1425 ABGB gestützte Annahme der verfahrensgegenständlichen Erläge als solche nach § 307 EO zu erklären, um in weiterer Folge die Hinterlegungsmassen dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dkfm. Walter P***** (zur Verteilung nach konkursrechtlichen Gesichtspunkten) auszufolgen. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die Rechtsmittelwerber zur Hereinbringung titulierter Forderungen gegen die E***** Bank Limited i. L. bereits ein Pfandrecht an deren Forderung gegen das Landesgericht für Strafsachen Wien auf Herausgabe der verfahrensgegenständlichen Vermögensmassen erworben hätten, dessen Verwertung nicht durch eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB (mit allen Komplikationen einer zur Ausfolgung notwendigen Zustimmung aller Erlagsgegner) vereitelt werden dürfe. Es sei vielmehr ein die sofortige Verteilung der Hinterlegungsmassen ermöglichender Erlag nach § 307 EO durchzuführen und das Erlagsansuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auch in diesem Sinn zu verstehen. Außerdem sei der mittlerweilige Konkurs über das Vermögen des Dkfm. Walter P***** zu berücksichtigen. Die hinterlegten Vermögenswerte stünden in dessen Eigentum und seien daher dem Masseverwalter auszufolgen. Einer Aufteilung an die Gläubiger nach den Konkursquoten stehe nichts im Weg. Eine Reihe von Gläubigern (Erlagsgegnern) hätten ihre Forderungen in Privatbeteiligtenzusprüchen oder Urteilen von Zivilgerichten verbrieft und/oder ihre Forderungen im Konkurs des Dkfm. Walter P***** angemeldet, ohne dass sie vom Masseverwalter bestritten worden wären. Der angebliche Herausgabeanspruch der E***** Bank Limited i. L. sei zu ignorieren, weil diese Gesellschaft im Sinne des Gläubigerschutzes von Dkfm. Walter P***** nicht zu trennen sei.

Soweit diese Argumente bereits behandelt wurden (etwa das Problem der Durchgriffshaftung im Verhältnis Dkfm. Walter P***** - E***** Bank Limited i. L.), kann auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden. Aus ihnen ergibt sich, dass der von der E***** Bank Limited i. L. behauptete Anspruch auf Herausgabe der Hinterlegungsmassen bei der Entscheidung über die Annahme des Erlags eben nicht ignoriert werden kann. Damit ist bereits zweifelhaft, ob selbst bei einem Erlag nach § 307 EO dem Anliegen einer sofortigen Verteilung der hinterlegten Vermögenswerte an die betreibenen Gläubiger entsprochen werden könnte, weil dies zur Voraussetzung hätte, dass alle für eine solche Verteilung präjudiziellen Fragen mit den Mitteln des Exekutionsverfahrens entschieden werden können (Mohr, Welche Bestimmungen schützen den Drittschuldner bei der Gehaltsexekution?, RdW 1986, 179 [181]). Das ist bei strittigen Eigentumsverhältnissen an den hinterlegten Vermögenswerten nicht der Fall (vgl Reischauer aaO, Rz 8 zu § 1425, wonach ein auf § 307 EO geschützter Drittschuldnererlag als solcher nach § 1425 ABGB zu behandeln ist, wenn strittig ist, ob die Forderung dem Verpflichteten oder einem Dritten zusteht). Unabhängig davon ist dem Rekursgericht beizupflichten, dass der vom Landesgericht für Strafsachen Wien eindeutig auf § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse gestützte, also nach § 1425 ABGB zu behandelnde Erlag nicht in einen solchen nach § 307 EO umgedeutet werden kann.

Auf die konkursrechtlichen Implikationen der Erlagssache wird noch zurückzukommen sein.

Zu III:

Ziel dieses Rechtsmittels ist es, den Hinterlegungsantrag des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mangels Geltendmachung eines tauglichen Hinterlegungsgrundes abzuweisen (hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt). Auch hier steht im Hintergrund die Behauptung, die Rechtsmittelwerber hätten zur Eintreibung titulierter Forderungen gegen Dkfm. Walter P***** (diesmal also gegen ihn persönlich) bereits Pfandrechte an (diesfalls) einzelnen beim Landesgericht für Strafsachen Wien deponierten Vermögenswerten erwirkt, die jetzt nicht durch eine Hinterlegung der Pfandobjekte nach § 1425 ABGB für hunderte Gläubiger der Verwertung entzogen werden dürften. Allenfalls seien nur jene Gläubiger des Dkfm. Walter P***** als Erlagsgegner zu berücksichtigen, die bereits über einen rechtskräftigen Titel verfügen und ebenfalls Exekution auf die hinterlegten Vermögenswerte geführt haben.

Dass Pfandrechte an strafgerichtlichen Verwahrnissen einem Erlag nach § 2 Abs 2 des BG vom 13. 12. 1963, BGBl Nr. 281, iVm § 1425 ABGB entgegenstünden, trifft nicht zu. Derartige Pfandrechte sind erst bei der Ausfolgung (Verteilung) der Hinterlegungsmasse zu berücksichtigen. Es ist aber auch (wie in den einleitenden Bemerkungen ausgeführt wurde) kein Grund ersichtlich, warum nur solchen Gläubigern Parteistellung im Erlagsverfahren zukommen sollte, die bereits Exekution auf das hinterlegte Vermögen geführt haben oder zumindest über titulierte Forderungen gegen den Eigentümer der Hinterlegungsmasse (etwa Privatbeteiligtenzusprüche) verfügen. Ein tauglicher Hinterlegungsgrund ist nämlich schon dann anzunehmen, wenn mehrere Personen Anspruch auf einen bestimmten Vermögenswert erheben (um daraus etwa - der Widmung durch den Erleger entsprechend - die Befriedigung ihrer Forderungen zu suchen) und mit zumutbarem Überprüfungsaufwand nicht ermittelt werden kann, wessen Anspruch berechtigt ist. Das können auch Gläubiger nicht titulierter Forderungen sein. Auf die im konkreten Fall bestehenden rechtlich geschützten Interessen aller durch den abgeurteilten Anlagebetrug des Dkfm. Walter P***** Geschädigten am Erlagsgegenstand (gleichgültig ob sie im Strafverfahren einen Privatbeteiligtenzuspruch erreichten oder auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden) wurde bereits hingewiesen. Es ist daran fest zu halten, dass der Angabe aller Privatbeteiligten als Erlagsgegner in einem auf § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse gestützten Hinterlegungsantrag des Strafgerichtes, bei dem es (auch) um die Befriedigung ihrer Schadenersatzforderungen aus dem vom Verurteilten zu diesem Zweck deponierten Vermögen geht, die Schlüssigkeit nicht abgesprochen werden kann. Das gilt auch dann, wenn bereits exekutive Pfandrechte an der Hinterlegungsmasse bestehen. Die bessere Rechtsposition von Pfandgläubigern wirkt sich erst im Ausfolgeverfahren aus.

Zu IV:

Auch diese Rechtsmittelwerber wollen auf eine Abweisung der Annahme des Gerichtserlags hinaus und haben in eventu den Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückzuverweisen. Sie vermissen einen tauglichen Erlagsgrund, bestreiten die Parteistellung der Rechtsanwälte Dr. E***** und Dr. O*****, ziehen die Rechtsstellung der mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesenen Privatbeteiligten als Erlagsgegner in Zweifel, meinen, dass überhaupt nur Ausfolgeansprüche, die sich auf Eigentum oder Pfandrecht stützen, im Erlagsverfahren Berücksichtigung finden können (rein schuldrechtliche Gläubiger des Dkfm. Walter P***** also keine Forderungsprätendenten iSd § 1425 ABGB seien), und dass letztlich allein die E***** Bank Ltd. i. L. als Erlagsgegner in Frage komme, weil sie Eigentümerin der hinterlegten Vermögenswerte sei und als Einzige im Strafverfahren einen Antrag auf Ausfolgung der Verwahrnisse gestellt habe.

Zu den gegen die Parteistellung der Rechtsanwälte Dr. E***** und Dr. O***** vorgebrachten Argumenten wird wie erwähnt noch Stellung zu nehmen sein. Im Übrigen kann zur Widerlegung der vorgetragenen Argumente auf die Eingangsbemerkungen sowie auf die Ausführungen zu den bereits behandelten Revisionsrekursen verwiesen werden. Es sei nochmals daran erinnert, dass in einem nach § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse eingeleiteten Erlagsverfahren, das einen vom strafgerichtlich Verurteilten für die Geschädigten bereitgestellten Befriedigungsfonds betrifft, alle Privatbeteiligten, auch die auf den Zivilrechtsweg verwiesenen, als Erlagsgegner in Frage kommen, dass es dazu keiner dinglichen Ansprüche auf das hinterlegte Gut bedarf und dass es - als logische Konsequenz dieser Grundsätze - für die Beteiligung am Erlagsverfahren nicht notwendig ist, bereits beim Strafgericht einen Antrag auf Ausfolgung der Verwahrnisse gestellt zu haben. Damit stimmt überein, dass der Beschluss über die Annahme eines Erlags auch nachträglich ergänzt werden kann (Reischauer aaO, Rz 19 zu § 1425; 4 Ob 218/98g), etwa weil die Benennung sämtlicher in Frage kommender Erlagsgegner mangels näherer Anhaltspunkte im Strafakt nicht vollständig war (vgl 4 Ob 520/93).

Zu bemerken bleibt, dass im Revisionsrekurs II beantragt wurde, ein allfälliges Rechtsmittel der C***** AG (Nr. 235) und der E***** Bank Ltd. i. L. (Nr. 262) - also den hier behandelten Revisionsrekurs IV - zurückzuweisen, weil die mangelnde Legitimation der C***** AG, die E***** Bank Ltd. i. L. in Österreich zu vertreten, bereits rechtskräftig festgestellt worden sei. Das ist jedoch den Akten nicht zu entnehmen. Für die Behauptung fehlt auch eine rechtlich schlüssige Begründung.

Zu V bis X:

Diese getrennt ausgeführten Revisionsrekurse stimmen inhaltlich überein. Es wird beantragt, das Erlagsgesuch des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung abzuweisen; hilfsweise soll der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an eine der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien keinen tauglichen Erlagsgrund dargetan und das Erstgericht auch nicht nachvollziehbar ausgeführt habe, warum es den Erlag angenommen hat. Es sei nicht einzusehen, warum es dem Landesgericht für Strafsachen Wien nicht möglich sein sollte, die ihm zum Zweck der Schadensgutmachung überbrachten Vermögenswerte (die nur Dkfm. Walter P***** oder die E***** Bank Ldt. i. L., bei gebotenem Durchgriff sogar nur Ersterem zugeordnet werden könnten) an die ihm bekannten Privatbeteiligten zu verteilen.

Dem ist mit dem ergänzenden Hinweis auf die Rechtsausführungen zu den Revisionsrekursen I bis III entgegenzuhalten, dass zu den Forderungsprätendenten nicht nur Privatbeteiligte gehören, die bereits über einen rechtskräftigen Titel gegen Dkfm. Walter P***** verfügen, sondern auch solche, die mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden. Schon aus diesem Grund trifft es nicht zu, dass es jedenfalls an einem tauglichen Erlagsgrund fehlt, weil die widmungsgemäße Verteilung der hinterlegten Vermögensmassen an die Geschädigten ohnehin leicht durch das Landesgericht für Strafsachen Wien bewerkstelligt werden könnte. Außerdem hat die E***** Bank Ltd. i. L. mit der Behauptung, Eigentümerin der Hinterlegungsmassen zu sein, deren Ausfolgung verlangt. Auch darin liegt ein nicht schon jetzt von der Hand zu weisender Erlagsgrund nach § 1425 ABGB (vgl JBL 1987, 326; JBl 1987, 666 ua). Ob der Anspruch der E***** Bank Ltd. i. L. nach den Grundsätzen der Durchgriffshaftung vernachlässigt werden kann, ist im Erlagsverfahren nicht zu entscheiden.

Zuzugeben ist den Rechtsmittelwerbern, dass dies im Hinterlegungsbeschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien nicht näher dargelegt wurde und dementsprechend auch in Annahmebeschluss des Erstgerichtes eine Begründung fehlt, die über die Zitierung des § 1425 ABGB hinausgeht. Der daraus ableitbare Begründungsmangel (vgl Maleczky, Das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände im Strafprozess, ÖJZ 1997, 456 [460]) hat jedoch nicht das Gewicht einer Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. Aus der Anführung des § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse und der Namhaftmachung aller Privatbeteiligten als Erlagsgegner ergibt sich immerhin, dass die hinterlegten Vermögensmassen der Befriedigung zahlreicher Schadenersatzansprüche dienen sollen, die noch nicht alle feststehen. Soweit es dem Erlagsgesuch und dessen Annahme an der schlüssigen Darlegung eines tauglichen Erlagsgrundes fehlt, ist daraus ohnehin die Konsequenz einer Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen zu ziehen.

Zum vorliegenden Aufhebungsgrund:

Es wurde schon mehrmals darauf hingewiesen, dass der Erleger in seinem Erlagsgesuch einen Erlagsgrund anzugeben hat; das Erlagsgericht hat dann zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinne des § 1425 ABGB an sich taugt. Insoweit obliegt dem Erlagsgericht eine Schlüssigkeitsprüfung; sie verhindert, dass die Gerichte aus beliebigen Gründen mit Verwahreraufgaben belastet werden (Reischauer aaO, Rz 17 zu § 1425 ABGB mwN).

Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, dass mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch erheben und der oder die wahren Gläubiger nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln sind (was an sich ein tauglicher Erlagsgrund iSd § 1425 ABGB wäre: Reischauer aaO, Rz 4 zu § 1425 ABGB; Harrer/Heidinger in Schwimann2, Rz 12 zu § 1425, jeweils mwN), dann gehört zu dieser Schlüssigkeitsüberprüfung, ob die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und auch schlüssig dargelegt wurde, die Ermittlung des richtigen Gläubers bereite Schwierigkeiten.

Das gilt auch für einen Erlag nach § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Einbringung gerichtlicher Verwahrnisse, auf den mit der Modifikation, dass an Stelle des Schuldners das Strafgericht als Erleger agiert, die Regelung des § 1425 ABGB anzuwenden ist. Auch das Strafgericht hat in seinem Erlagsgesuch einen tauglichen Hinterlegungsgrund darzutun (Maleczky aaO; Danzl aaO). Nennt es mehrere Forderungsprätendenten (Erlagsgegner), sind deren Ansprüche auf den Erlagsgegenstand und die Schwierigkeit ihrer rechtmäßigen Erfüllung plausibel zu machen.

Im gegenständlichen Fall hat das Landesgericht für Strafsachen sein Erlagsgesuch (den ihm zugrunde liegenden Beschluss) allein damit begründet, dass ein Rechtsgrund für die weitere strafgerichtliche Verwahrung für die bei ihm deponierten Vermögenswerte fehlt (das ergibt sich aus dem Hinweis auf § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Einbringung gerichtlicher Verwahrnisse und dass mehrere Forderungsprätendenten (Erlagsgegner) vorhanden sind, nämlich zwei Rechtsanwälte und die Privatbeteiligten im Strafverfahren gegen Dkfm. Walter P*****. Als gerichtsbekannt konnte überdies unterstellt werden, dass die Privatbeteilgiten Geschädigte aus einem umfangreichen Anlagebetrug des Dkfm. Walter P***** sind, dass die dem Landesgericht für Strafsachen Wien übergebenen Vermögenswerte aus dem Rechtskreis des Dkfm. Walter P***** stammen (in seinem Namen, im Namen seiner Lebensgefährtin oder im Namen der "Beteiligten" deponiert wurden) und (zumindest zum Großteil) zur Schadensgutmachung verwendet werden sollten.

Das ist zunächst als Hinweis auf das Vorhandensein mehrerer Forderungsprätendenten zu verstehen. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass eine plausible Darlegung von Schwierigkeiten erfolgte, mit zumutbarem Aufwand die richtigen Gläubiger zu finden (für eine rechtmäßige Verteilung der deponierten Vermögenswerte zu sorgen), weil es nicht nur um die Erfüllung bereits titulierter Forderungen (der bereits erfolgten Privatbeteiligtenzusprüche), sondern auch Forderungen von Personen geht, die mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden. Schließlich ist zu unterstellen, dass mit der Namhaftmachung der Privatbeteiligten im Strafverfahren gegen Dkfm. Walter P***** rechtlich schlüssige Ansprüche auf das Erlagsgut (nämlich Schadenersatzansprüche) dargetan wurden, da der größte Teil des Erlagsgegenstandes mit der Widmung in den Besitz des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gelangt ist, ihn für die Schadensgutmachung zu verwenden.

Dennoch bleiben Fragen offen, die das Erstgericht hätten veranlassen müssen, auf eine Ergänzung des Erlagsgesuches zu dringen.

Als Erlagsgegner sind im Erlagsgesuch neben den Privatbeteiligten im Strafverfahren gegen Dkfm. Walter P***** nicht etwa der oder die Angeklagte(n) genannt, sondern die beiden Rechtsanwälte, die dem Landesgericht für Strafsachen Wien die Vermögenswerte im Auftrag bzw im Namen der "Beteiligten" bzw Dkfm. Walter P***** und Elisabeth T***** überbracht hatten. Dkfm. Walter P***** und Elisabeth T***** sind auch nicht als (angebliche) Eigentümer des Erlagsgegenstandes unter den Beteiligten des Erlagsverfahrens genannt; vielmehr findet sich unter den Erlagsgegnern die E***** Bank Ltd. i. L., die behauptet, Eigentümerin der hinterlegten Vermögenswerte zu sein.

Was die Anführung der beiden Rechtsanwälte als Erlagsgegner betrifft, machen die Revisionsrekurswerber zu Recht geltend, dass sie zunächst einmal nicht schlüssig erscheint. Ein Rechtsanwalt, der - noch dazu im Auftrag eines anderen - dem Strafgericht eine Sicherstellung oder einen zur Schadensgutmachung bestimmten Vermögenswert übergibt, ist nicht automatisch als deren Eigentümer oder Erleger zu qualifizieren, dem im Erlagsverfahren Parteistellung zukommt (vgl 15 Os 52/90 = EvBl 1990/176). Die Namhaftmachung der Rechtsanwälte Dr. E***** und Dr. O***** als Erlagsgegner beruht daher entweder auf einem Versehen oder es besteht hiefür ein besonderer Grund, den das Landesgericht für Strafsachen Wien zu erwähnen vergessen hat.

Ähnlich - wenn auch unter umgekehrten Vorzeichen - verhält es sich mit der unterbliebenen Erwähnung des Dkfm. Walter P***** und der Elisabeth T***** als Verfahrensbeteiligte. Um die Widmung des Erlages zum Zweck der Schadensgutmachung annehmen zu können, auf die der ganze Erlag baut, soll den Privatbeteiligten ein Anspruch auf den Erlagsgegenstand und damit Parteistellung im Erlagsverfahren zugebilligt werden, müsste zumindest Dkfm. Walter P***** als Eigentümer oder Erleger der beim Landesgericht für Strafsachen Wien deponierten Vermögenswerte aufgetreten sein (bei dem von Dr. E***** im Vollmachtsnamen der Elisabeth T***** übergebenen Geldbetrag von DM 667.000,-- lässt sich derzeit nicht einmal eine solche Widmung zur Schadensgutmachung feststellen). Das wirft wiederum die Frage auf, ob das Landesgericht für Strafsachen Wien nur versehentlich Dkfm. Walter P***** und Elisabeth T***** nicht unter den Beteiligten des Erlagsverfahrens anführte oder ob es - aus bisher nicht genannten Gründen - sein Entscheidungswille war.

Wird Dkfm. Walter P***** als am Erlagsverfahren Beteiligter genannt, weil ihm die beim Landesgericht für Strafsachen Wien deponierten Vermögenswerte gehören (oder jedenfalls Indizien dafür vorhanden sind), dann ist auch dem Masseverwalter im Konkurs über sein Vermögen Parteistellung einzuräumen. Gemäß § 1 Abs 1 KO gehören nämlich dann die hinterlegten Bargeldbeträge und Wertpapiere in die Konkursmasse (vgl EvBl 1956/127). Selbst wenn man nicht der Auffassung folgt, das Eigentum an einem rechtmäßig hinterlegten Gegenstand gehe erst mit der Ausfolgung an den Berechtigten über oder nähme mit Reischauer (aaO, Rz 32 zu § 1425 ABGB) an, dass er - falls keine Gläubigeranfechtungsgründe vorliegen - für die Gläubiger des Hinterlegers jedenfalls unantastbar sein muss, wird dem Masseverwalter die Möglichkeit der Teilnahme am Erlagsverfahren zu eröffnen sein, weil sich die Wirkungen der Übergabe der Vermögenswerte an das Landesgericht für Strafsachen Wien und des sich daran anschließenden Erlags nach § 2 Abs 2 des Gesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse (Schuldbefreiungswirkung, Übergang von Gefahr und Eigentum) im derzeitigen Verfahrensstadium noch gar nicht beurteilen lassen. Zumindest § 97 KO erfordert daher eine Beteiligung des Masseverwalters am Erlagsverfahren. Das könnte nach Klärung der Eigentumsverhältnisse (insbesondere im Verhältnis zwischen Dkfm. Walter P***** und der E***** Bank Ldt. i. L.) dazu führen, dass die Verteilung der Erläge an die durch den rechtskräftig abgeurteilten Anlagebetrug des Dkfm. P***** Geschädigten durch den Masseverwalter vorzunehmen sein wird. Ob dabei die Erläge als Sondermasse zu behandeln und nur an die Erlagsgegner auszufolgen sein werden, ist hier nicht zu entscheiden. Bemerkt sei jedoch noch, dass die im Konkursverfahren durch Forderungsanmeldungen erworbenen Titel der Privatbeteiligten auch einer Verteilung der Erläge durch das Erstgericht zugrunde gelegt werden könnten.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Angaben im Erlagsgesuch nicht ausreichen, um dem Erstgericht die gebotene Schlüssigkeitsprüfung des Erlagsgrundes zu ermöglichen. Eine sofortige Abweisung des Erlagsgesuches kommt deshalb aber nicht in Betracht. Dem Landesgericht für Strafsachen Wien wird vielmehr Gelegenheit zu geben sein, seine Angaben zu ergänzen; über dieses vervollständigte Erlagsgesuch wird dann das Erstgericht neuerlich zu entscheiden haben.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtssätze
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