§ 291 Erlag zur Gutschrift auf Scheckkonto
§ 291 Erlag zur Gutschrift auf Scheckkonto — Geo.
§ 291 Erlag zur Gutschrift auf Scheckkonto — Geo.
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159787
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(1) Bei der Einzahlung mit Erlagschein sind auf dem hiefür bestimmten Abschnitt der Zweck der Einzahlung, die Geschäftszahl und das Gericht, für das der Erlag bestimmt ist, genau anzugeben.
(2) Bei der Überweisung von einem Scheckkonto ohne Verwendung eines Erlagscheines sind die nach Abs. 1 notwendigen Angaben auf dem Empfängerabschnitt der Einzelüberweisung oder der Gutschriftsanweisung zu machen.
(3) Wenn das Gericht einer weiteren Mitteilung über Grund und Zweck des Erlages bedarf, zum Beispiel bei Erlägen nach § 1425 ABGB., ist diese in einer Eingabe an das Gericht zu machen, die zur Beisetzung der Buchungsangaben bei der Verwahrungsabteilung überreicht werden kann.
(4) Hängt eine gerichtliche Verfügung davon ab, daß ein Erlag innerhalb bestimmter Frist bewirkt wird, so kann das Gericht annehmen, daß nicht erlegt wurde, wenn ihm nicht spätestens am letzten Tag der Frist der vom Postamt mit der Einzahlungsbestätigung versehene Empfangschein vorgewiesen wird.