§ 6 Anpassung der standardisierten Lastprofile
§ 6 Anpassung der standardisierten Lastprofile — LPV 2018
§ 6 Anpassung der standardisierten Lastprofile — LPV 2018
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 338/2018
Inkrafttretungsdatum
01. April 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40210170
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird ein Anpassungsbedarf festgestellt, so sind die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, die standardisierten Lastprofile zum darauf folgenden 1. April bzw. 1. Oktober anzupassen.