BundesrechtVerordnungenLastprofilverordnung 2018 § 6

§ 6Anpassung der standardisierten Lastprofile

Wird ein Anpassungsbedarf festgestellt, so sind die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, die standardisierten Lastprofile zum darauf folgenden 1. April bzw. 1. Oktober anzupassen.

Entscheidungen
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