RS0124863 – AUSL EKMR, AUSL EGMR Rechtssatz
RS0124863 – AUSL EKMR, AUSL EGMR Rechtssatz
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Art. 8 EMRK enthält keine allgemeine, sondern eine von den Umständen des Einzelfalles abhängige Verpflichtung der Staaten, den Ehegatten von bereits im Land niedergelassenen Ausländern im Rahmen der Familienzusammenführung eine Aufenthaltsberechtigung einzuräumen (vgl. Urteil Abdulaziz ua./GB, A/94 §§ 67-68).