JudikaturJustizRS0122581

RS0122581 – AUSL EKMR, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juli 2016

Eingriffe in das Eigentum nach Art 1 Abs 2 1.ZPMRK müssen auf Gesetz beruhen, einem legitimen Ziel dienen und verhältnismäßig sein. Innerhalb eines weiten Beurteilungsspielraumes hat der Staat einen gerechten Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Schutz des Grundrechts des Einzelnen zu finden.

Entscheidungen
6