JudikaturJustiz54R329/97i

54R329/97i – LG Salzburg Entscheidung

Entscheidung
15. September 1997

Kopf

Das Landesgericht Salzburg hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie Dr. Hemetsberger und Dr. Purkhart in der Rechtssache der klagenden Partei E*****K*****Ges.m.b.H. CoKG, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Junghuber, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wider die Beklagte S*****H *****, *****, wegen S 5.557,-- s. A., infolge Kostenrekurses der klagenden Partei gegen den Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Salzburg vom 7.7.1997, 11 C 1438/97g-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die klagende Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

B e g r ü n d u n g:

Text

Die klagende Partei begehrte die Erlassung eines Zahlungsbefehls über S 5.557,-- s.A.; in ihrem Kostenverzeichnis begehrte sie unter anderem vorprozessuale Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros und bescheinigte diese durch Vorlage einer Rechnungskopie über einen Betrag von insgesamt S 2.310,09.

Das Erstgericht erließ den Zahlungsbefehl über das Hauptbegehren antragsgemäß, vertrat jedoch zu seiner Kostenentscheidung die Auffassung, daß Kosten eines Inkassobüros nicht notwendig seien.

Dagegen richtet sich die Kostenrüge der klagenden Partei, die auf die ihrer Meinung nach gegebene Zulässigkeit und Ersatzfähigkeit derartiger vorprozessualer Kosten verweist; sie nimmt dabei auch Bezug auf bereits vorhandene diesbezügliche Judikatur.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Ansatzpunkte für die folgenden Überlegungen sind zum einen § 41 ZPO, der die im Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei verpflichtet, dem Gegner alle durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen, und zum anderen der Umstand, daß die Rechtsordnung (vgl. etwa § 69 Abs. 2 Z 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194/1994, idF BGBl 314/1994) die Tätigkeit von Inkassoinstituten für zulässig erklärt und deren Entlohnung sogar Vergütungsrichtlinien (vgl. die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (BGBl 141/1996) unterwirft.

Aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 ZPO könnte nun zunächst abgeleitet werden, daß der Hinweis auf die "Prozeßführung" überhaupt bedeuten könnte, daß der Gesetzgeber erst Kosten ab Verfahrenseinleitung als von der Kostenersatzpflicht umfaßt und behandelt wissen wollte, und nicht solche Kosten, die einer Prozeßführung vorangehen. Einer derart strengen Interpretation steht aber zweifelsohne entgegen, daß in Lehre und Rechtsprechung eine Ersatzpflicht sogenannter "vorprozessualer Kosten" praktisch einhellig anerkannt ist (vgl. etwa: Fucik in Rechberger, Rz 4 vor § 40 ZPO, mwN). Daß Kosten im Zusammenhang mit der Einschaltung eines Inkassoinstitutes einer Prozeßführung zeitlich vorausgehen (können) ist unbestritten, womit grundsätzlich in Betracht gezogen werden kann, derartige Auslagen als Nebenanspruch, eben als "vorprozessuale Kosten", in die Kostennote aufzunehmen.

Damit bleibt zu untersuchen, ob Inkassokosten zum einen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen und ob sie andererseits notwendig im Sinne des § 41 Abs. 1 ZPO sind.

Die beide Tatbestandselemente zumindest für einzelne Teilleistungen eines Inkassobüros bejahende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 30.10.1984, 2 R 250/84, veröffentlicht in EvBl 1985/17, womit zum Beispiel die Abfassung von Mahnschreiben nicht, Eintreibungsmaßnahmen hingegen, die weder einem Gläubiger zumutbar sind, noch von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden (zum Beispiel ein Inkassoversuch vor Ort beim Schuldner), hingegen mit Erfolg geltend gemacht werden können sollen, erscheint in ihrem stattgebenden Teil doch im Ergebnis als zu weit gefaßt. So zutreffend nämlich im Einzelfall das in der zitierten Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Argument sein mag, daß die Eintreibung insbesondere von geringfügigen Beträgen durch ein Inkassobüro an Ort und Stelle zum Erfolg führen kann, so sehr ist doch dabei zu bedenken, daß es sich dabei um private Eintreibungsmaßnahmen handelt, denen nicht nur das Gewicht staatlicher Zwangsmaßnahmen fehlt, wie sie eine Prozeß- und anschließende Exekutionsführung gewährleisten, sondern darüber hinaus auch die entsprechende Kontrolle. Der Erfolg privater Eintreibungsversuche ist sohin zum einen vorweg von der mehr oder weniger freiwilligen Mitwirkung des Schuldners abhängig, der andererseits jedoch im Einzelfall vielleicht seine Gründe dafür haben mag, eine privat betriebene Forderung nicht kritiklos zu liquidieren, sondern die Sach- und Rechtslage dem Gesetz entsprechend durch ein unabhängiges Gericht geklärt zu wissen. Die Gefahren, die mit einer Eintreibung auf privater Basis abseits staatlicher Kontrolle verbunden sind, sind immanent und sollen nicht durch eine Favorisierung außergerichtlicher Zwangsmaßnahmen vergrößert werden. Bei den von der Rechtsordnung garantierten Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung durch Prozeß- und Exekutionsordnung erscheint es grundsätzlich nicht notwendig, nach privaten Vorstellungen erst einen oder mehrere Entreibungsversuche voranzuschalten (Inkassobüros; sogenannte "schwarze Schatten", etc.) und deren Kosten dem Schuldner anzulasten, um schließlich vielleicht erst recht gerichtliche Hilfe in Anspruch und gegebenenfalls zur Kenntnis nehmen zu müssen, daß der Schuldner berechtigte Einwände vorzubringen vermochte oder aber zwar leistungswillig, aber schlichtweg leistungsunfähig war.

Mag nun zusammenfassend die Zweckentsprechung (§ 41 Abs. 1 ZPO) solcher Maßnahmen im Einzelfall zwar zu bejahen sein, so zeigen doch obige Erwägungen insgesamt, daß von einer Notwendigkeit der Vorschaltung außergerichtlicher gewerblicher Inkassomaßnahmen keine Rede sein kann. Es sind daher auch für die Einschaltung eines Inkassoinstitutes aufgelaufene vorprozessuale Kosten nicht der Anspruchsgrundlage nach § 41 Abs. 1 ZPO zu unterstellen, womit das Erstgericht zutreffend den Antrag der klagenden Partei, ihr Kosten für das - im übrigen ja erfolglose, wie die Tatsache der Klagsführung beweist - Einschreiten eines Inkassobüros abgewiesen hat (vgl. idS auch : OLG Wien in JBl. 1982, 326; HG Wien in AnwBl. 1982, 529; LGZ Wien in : WR 3, sowie hg. 54 R 361/96v, 54 R 324/97d).

Dementsprechend war auch dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung ist Folge dieses Rechtsmittelergebnisses (§§ 40, 50 ZPO).

Der Zulässigkeitsausspruch ist kostenspezifisch (§ 528 Abs. 2 Z 3 ZPO).