JudikaturJustiz1R80/05b

1R80/05b – LG Krems/Donau Entscheidung

Entscheidung
25. Juli 2005

Kopf

Das Landesgericht Krems a.d. Donau als Rekursgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Klaus als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Gruber-Neudeck und Mag. Mörtl in der Exekutionssache der betreibenden Partei NÖ *****, 3100 St. Pölten, *****, vertreten durch Dr. Josef SCHIMA, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die verpflichtete Partei *****, *****, Angestellter, 3591 Bürgerwiesen *****, wegen €

21.383,89 s.A., infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Beschluss vom 13.1.2004, GZ 6 E 2717/04k-10, in nicht-öffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

B e g r ü n d u n g:

Mit Beschluss vom 18.10.2004 (ON 2) wurde der betreibenden Partei aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls des Landesgerichtes Krems a.d. Donau vom 19.7.2004, 3 Cg 76/04w, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von € 21.383,98 s.A. 1. die Zwangsversteigerung durch Versteigerung der dem Verpflichteten gehörigen Liegenschaftshälfte EZ ***** Grundbuch Burgerwiesen sowie weiters Fahrnisexekution und Drittschuldnerexekution gemäß § 294a EO bewilligt. In diesem Bewilligungsbeschluss wurde die betreibende Partei gleichzeitig aufgefordert, binnen vier Wochen ein Interessentenverzeichnis vorzulegen und einen Kostenvorschuss von €

2.000,-- zur Deckung der für die Schätzung und den Verkauf voraussichtlich auflaufenden Kosten beim Gericht zu erlegen, widrigenfalls das Versteigerungsverfahren gemäß § 200/3 EO eingestellt werden würde.

Dem Auftrag auf Vorlage eines Interessentenverzeichnisses kam die betreibende Partei nach, den Kostenvorschuss erlegte sie nicht. Mit Beschluss vom 1.12.2004 (ON 8) stellte das Erstgericht daher die mit Beschluss ON 3 bewilligte Exekution hinsichtlich Versteigerung der Liegenschaft (Liegenschaftshälfte) EZ ***** Grundbuch Burgerwiesen gemäß § 200/3 EO ein.

Mit dem am 10.12.2004 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte die betreibende Partei ihr gemäß § 208 EO für die vollstreckbare Forderung die Kosten des Exekutionsverfahrens sowie die Kosten dieses Antrages das Pfandrecht im Rang der Anmerkung der Bewilligung der Zwangsversteigerung einzuverleiben. Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht diesen Antrag, bestimmte aber die Kosten dieses Antrages lediglich mit €

282,-- (Eintragungsgebühr). Die Kostenentscheidung gründete es darauf, dass sich aus dem Umstand, dass die betreibende Partei das Zwangsversteigerungsverfahren beantragt, es aber unterlassen habe, den aufgetragenen Kostenvorschuss fristgerecht zu erlegen, ergebe, dass es ihr am Betreibungswillen für das Versteigerungsverfahren fehle und der beabsichtigte Zweck bereits vorweg durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung für die die in der Exekutionsbewilligung zugesprochenen Kosten zuerkannt worden wären, erreicht hätte werden können. Der nunmehrige Antrag diene daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Es könne lediglich die Eintragungsgebühr, die bei zwangsweiser Pfandrechtsbegründung jedenfalls angefallen wäre, zuerkannt werden.

Gegen die Kostenentscheidung in diesem Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass ihr zusätzlich zu der Eintragungsgebühr auch Kosten von € 379,80 zuerkannt würden, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Der Verpflichtete beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Rekurswerberin ist insofern zuzustimmen, als die Möglichkeit der Einverleibung eines Pfandrechtes im Rang des Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers gemäß § 208 EO ein Ausfluss von dessen Vollstreckungsanspruch ist, der lediglich dann nicht besteht, wenn die Exekutionsbewilligung nicht gerechtfertigt war. Gemäß § 74 Abs.1 EO hat der Verpflichtete, sofern nicht für einzelne Fälle das andere angeordnet ist, den betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Für den Kostenersatzanspruch des betreibenden Gläubigers kommt es daher nach § 74 EO allein auf die Verursachung der Kosten durch das (konkrete) Exekutionsverfahren an. Entscheidend ist, dass die Kosten zur Verwirklichung des betriebenen Anspruches in diesem Exekutionsverfahren (notwendigerweise) aufgewendet wurden. Kosten, die etwa zur Vorbereitung eines anderen, wenn auch zur Hereinbringung derselben Forderung dienenden Exekutionsverfahrens aufgewendet werden, bilden daher keine Kosten dieser Exekution. Das gleiche gilt für Kosten, die für Leistungen entstanden sind, die zur Rechtsverwirklichung nicht erforderlich waren, wenn zum Beispiel der betreibende Gläubiger in der Zwangsversteigerung den (überflüssigen, weil in der Exekutionsführung bereits ein derartiges Begehren liegt) Antrag auf Barzahlung stellt (Jakusch in Angst, EO, § 74, RZ 13). § 74 EO nennt daher als Voraussetzung eines Kostenersatzanspruches des betreibenden Gläubigers, ähnlich wie die für einen Kostenersatzanspruch des Verpflichteten oder sonstiger Beteiligter gemäß § 78 EO heranzuziehende Bestimmung des § 41 ZPO, dass die Kosten durch das Exekutionsverfahren verursacht sind und zur Rechtsverwirklichung notwendig waren. Zur Rechtsverwirklichung notwendig sind Kosten, sofern sie nicht durch den ihren Ersatz Ansprechenden selbst verschuldet wurden, wenn (wie sich aus § 41 ZPO ergibt) einerseits die die Kosten verursachende Maßnahme für den Fortgang des Exekutionsverfahrens notwendig und erfolgreich waren und andererseits der damit verbundene Aufwand in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß zum angestrebten Erfolg steht. Das gilt auch im Verhältnis mehrerer zur Verfügung stehender Rechtsbehelfe. Dabei ist aber auf alle in Betracht kommenden Interessen der Partei Bedacht zu nehmen (Jakusch a.a.O., § 74, RZ 17). Ob der mit einer Kosten verursachenden Maßnahme verbundene Aufwand als wirtschaftlich angesehen werden kann, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Entscheidend ist, ob ein wirtschaftlich denkender Mensch in der gegebenen Situation einen solchen Aufwand tätigen würde. Es ist anzustreben, mit einem Minimum an Aufwand ein Maximum an Erfolg zu erzielen. Daher ist immer zu prüfen, ob das mit der zu honorierenden Maßnahme angestrebte Ziel überhaupt den Einsatz dieser Maßnahme, lohnte oder ob es nicht auch mit einem geringeren Aufwand hätte erreicht werden können. Kommt das Gericht zum Ergebnis, das selbe Ziel hätte auch mit einem geringeren Aufwand erreicht werden können, sind nur die geringeren Kosten zuzusprechen (Jakusch a.a.O., § 74, RZ 21).

Im gegenständlichen Fall war die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch Burgerwiesen zum Zeitpunkt der Exekutionsführung zur Gänze mit einem Pfandrecht der ***** in Höhe von ATS 1.750.000,-- zuzüglich einer Nebengebührensicherstellung von ATS 350.000,-- im Rang CLNr. 1, einem Pfandrecht für das Land ***** in Höhe von ATS 430.000,-- und Nebengebührensicherstellung von ATS 43.000,-- für das Land *****, sowie einem Pfandrecht mit einem Höchstbetrag von € 89.180,-- für die ***** belastet. Im Antrag nach § 208 EO hat die betreibende Partei keinerlei Vorbringen erstattet, warum sie von einer Fortsetzung der bewilligten Zwangsversteigerung Abstand nahm, es gab auch kein Zwischenverfahren nach § 200a EO. In Anbetracht der sehr hohen vorrangigen Pfandrechte wäre für jede betreibende Partei anstelle der Rekurswerberin bereits bei Stellung des Exekutionsantrages, wenn sie im Grundbuch Nachschau genommen hätte, erkennbar gewesen, dass die Chance einer Einbringlichmachung auch nur eines Teiles der Forderung in Anbetracht der Höhe der Belastungen gleich Null ist. Es ist daher nicht verwunderlich, dass seitens der Rekurswerberin der Kostenvorschuss zur Deckung der Kosten des weiteren Verfahrens, insbesonders der Einholung eines Schätzungsgutachtens nicht erlegt wurde.

Bei einem derartigen Grundbuchstand kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein wirtschaftlich denkender Mensch bzw. eine wirtschaftlich denkende juristische Person, noch dazu bei Betreibung eines Titels, der nur gegen den Hälfteeigentümer einer Liegenschaft gerichtet ist, vorerst eine Zwangsversteigerung betreibt und dann einfach abwartet, dass das Verfahren eingestellt wird, um nach § 208 EO ein Pfandrecht im Rang der Anmerkung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu erlangen.

Auch der Umstand, dass es unzulässig weil überflüssig ist, neben der Zwangsversteigerung auf dieselbe Liegenschaft auch Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu führen, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Ebenso nicht die Bestimmung des § 14 Abs.1 EO, welche grundsätzlich eine Beschränkung mehrerer hintereinander folgender Exekutionsanträge nicht kennt, soweit nicht entsprechende Ausnahmen vorliegen. Bei einer Konstellation, wie der gegenständlichen, nämlich Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Zwangsversteigerung und Nichterlag des Kostenvorschusses mit der Folge der Einstellung der Exekution, noch dazu unter Berücksichtigung des gegenständlichen Grundbuchstandes wäre die Rekurswerberin verhalten gewesen, in ihrem Antrag nach § 208 EO in kostenmäßiger Hinsicht zumindest eine kurze Begründung dahingehend zu liefern, warum sie diese Vorgangsweise gewählt hat und sich nicht von Anfang an mit der Einverleibung eines Zwangspfandrechtes begnügt hat.

Sohin war dem Rekurs spruchgemäß nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 50, 40 ZPO. Der Ausspruch, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, gründet sich auf § 78 EO, § 528 Abs.2 Z 3 ZPO.

Landesgericht Krems a.d. Donau