§ 369 Prüfung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe
§ 369 Prüfung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe — Geo.
§ 369 Prüfung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe — Geo.
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Für die ADV-Register gilt folgendes: Zur Unterstützung bei der Registerprüfung nach § 369 Geo wird vierteljährlich mit Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September und 15. Dezember die Prüfliste samt dazugehörigem Registerausdruck übermittelt. Die Registerprüfung ist auf der Prüfliste durch einen Aktenvermerk zu beurkunden. Die Prüfliste ist - im Hinblick auf die Regelrevision - vom Vorsteher/Präsidenten des Gerichts fünf Jahre aufzubewahren. Zur Unterstützung können Registerausdrucke bestimmter Fälle zu den angegebenen Stichtagen angefordert werden.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40159831
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wenigstens einmal im Vierteljahr hat der Leiter der Gerichtsabteilung (§ 1 Abs. 3) die Eintragungen in allen Registern und übrigen Geschäftsbehelfen, die in seiner Abteilung zu führen sind, stichprobenweise durch Vergleichung mit den Akten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, wahrgenommene Mängel abzustellen und die Vornahme der Prüfung in den Behelfen durch Tagesangabe und Unterschrift zu beurkunden.
(2) In gleicher Weise sind die Geschäftsbehelfe, die für mehrere Gerichtsabteilungen gemeinsam geführt werden oder die in Geschäftsabteilungen geführt werden, die zu keiner Gerichtsabteilung gehören (§ 35 Abs. 2), vom Gerichtsvorsteher oder von einem von ihm beauftragten Richter zu prüfen.
(3) Ebenso hat der Vorsteher der Geschäftsstelle die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe zu prüfen.