§ 363 Irrtümliche und gegenstandslos gewordene Eintragungen
§ 363 Irrtümliche und gegenstandslos gewordene Eintragungen — Geo.
§ 363 Irrtümliche und gegenstandslos gewordene Eintragungen — Geo.
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zu Abs. 1: In den ADV-Registern ist eine irrtümlich erfaßte Sache als gelöscht zu kennzeichnen. Das Aktenzeichen wird nicht mehr vergeben, in statistischen Auswertungen wird dieser Fall nicht berücksichtigt.
Zu Abs. 2: Ersetzung des Ausdrucks ,,im vereinfachten Verfahren'' durch ,,Verfahren vor dem Einzelrichter'' (Erlaß BMJ 9.12.1974 JABl. 29 Z 5 lit. a).
In den ADV-Registern erfolgt die ,,Weiterführung'' solch eines Falles durch Eingabe der entsprechenden Statuseintragung.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40159826
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ist eine Sache, die in kein Register oder in ein Register anderer Art oder in ein Register einer anderen Abteilung gehört, irrtümlich eingetragen worden, so ist die Eintragung in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift schräg durchzustreichen, um die Zählung der Sache im Geschäftsausweis zu verhindern. Andere Irrtümer sind zu verbessern; Radierungen in den Registern sind nur hinsichtlich der Bleistiftbemerkungen in der Bemerkungsspalte zulässig.
(2) Wird durch Aufhebung eines Urteils, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, rechtzeitige Einwendungen, durch den Erfolg eines Einspruches im Strafverfahren, durch Wiedereinbringung eines Strafantrages im vereinfachten Verfahren nach Zurückweisung eines solchen Antrages wegen eines Formgebrechens (§ 486 StPO.) usw. eine Registereintragung gegenstandslos und wird die Sache aus diesem Anlasse nicht neu eingetragen, so ist die gegenstandslos gewordene Registereintragung mit dem Abstrichzeichen zu versehen.