JudikaturJustizRS0127208

RS0127208 – AUSL EGMR, OGH, AUSL_BGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2017

Die Ausübung von Hoheitsgewalt ist eine notwendige Voraussetzung für die Verantwortlichkeit eines Konventionsstaates für ihm zurechenbare Handlungen oder Unterlassungen. Der Begriff „Hoheitsgewalt“ (jurisdiction) ist im Sinne des Völkerrechts zu verstehen. Aus der Sicht des Völkerrechts ist die Hoheitsgewalt eines Staates iSv. Art 1 MRK grundsätzlich territorialer Natur. Es gilt die Vermutung, dass sie sich gewöhnlich auf sein gesamtes Territorium erstreckt. Die Hoheitsgewalt iSv. Art 1 MRK ist aber nicht zwingend auf das Staatsgebiet der Vertragsstaaten beschränkt. In Ausnahmefällen können auch Handlungen eines Konventionsstaats, die außerhalb seines Territoriums vorgenommen werden oder dort Auswirkungen haben (extraterritoriale Akte), als Ausübung von Hoheitsgewalt iSv. Art 1 MRK gewertet werden.

Entscheidungen
12