JudikaturJustizBsw13216/05

Bsw13216/05 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
16. Juni 2015

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Chiragov u.a. gg. Armenien, Urteil vom 16.6.2015, Bsw. 13216/05.

Spruch

Art. 1 1. Prot. EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Verantwortlichkeit Armeniens für fehlenden Zugang von Flüchtlingen zu Eigentum in Republik Bergkarabach.

Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (15:2 Stimmen).

Verletzung von Art. 8 EMRK (15:2 Stimmen).

Verletzung von Art. 13 EMRK (14:3 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Frage der Anwendung von Art. 41 EMRK ist nicht entscheidungsreif (15:2 Stimmen).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Der Autonome Oblast Bergkarabach war bis zur Auflösung der UdSSR eine autonome Provinz der Sowjetrepublik Aserbaidschan. Das Gebiet war durch aserbaidschanisches Territorium von Armenien getrennt, wobei die kürzeste Verbindung durch den Bezirk Lachin führte. Ab 1988 fanden in Armenien und in Bergkarabach Demonstrationen statt, bei denen ein Anschluss Bergkarabachs an Armenien gefordert wurde. Es kam zu Zusammenstößen mit zahlreichen Toten. Hunderttausende flüchteten nach Armenien bzw. Aserbaidschan. Anfang 1989 verabschiedeten der Oberste Sowjet der Sowjetrepublik Armenien und der Rat Bergkarabachs eine gemeinsame Resolution über die »Wiedervereinigung« Bergkarabachs mit Armenien. Im August 1991 erklärte sich Aserbaidschan für unabhängig. Anfang September wurde die Republik Bergkarabach ausgerufen, die das Gebiet des Autonomen Oblast Bergkarabach und des aserbaidschanischen Bezirks Shaumyan umfasste.

Anfang 1992 eskalierte der Konflikt zu einem Krieg. Die ethnischen Armenier eroberten einige Dörfer in den an Bergkarabach angrenzenden Bezirken Aserbaidschans, die im Zuge dessen von der Bevölkerung verlassen wurden. Der Bezirk Lachin wurde mehrere Male angegriffen. Nach Ansicht der Bf. wurden diese Angriffe durch Truppen Bergkarabachs und der Republik Armenien durchgeführt. Die belangte Regierung behauptet hingegen, Armenien wäre nicht an den Ereignissen beteiligt gewesen. Die Operationen wären vielmehr von den Truppen Bergkarabachs und von Freiwilligen durchgeführt worden.

Am 17.5.1992 flohen viele Dorfbewohner vor den näher rückenden Truppen. Nach der Eroberung von Lachin wurden weitere vier aserbaidschanische Bezirke zur Gänze und zwei zum Teil von den ethnisch armenischen Truppen erobert. Am 5.5.1994 wurde ein Waffenstillstand unterzeichnet.

Die Republik Bergkarabach wurde von keinem einzigen Staat und keiner internationalen Organisation anerkannt. Die Friedensverhandlungen, die über Vermittlung der OSZE-Minsk-Gruppe stattfinden, führten bislang zu keiner Lösung des Konflikts.

Die Bf. bezeichnen sich als aserbaidschanische Kurden. Sie lebten im Bezirk Lachin, bis sie am 17.5.1992 gezwungen wurden, nach Baku zu flüchten. Wegen der Besetzung durch Armenien sind sie seither nicht in der Lage, zu ihren Häusern zurückzukehren.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Wohnung), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) und von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).

Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe

(117) Während sie darauf beharrte, dass die Republik Armenien keine Hoheitsgewalt über Bergkarabach und insbesondere über den Bezirk Lachin ausübt, behauptete die belangte Regierung, dass die Bf. vor Gerichten und Verwaltungsbehörden Armeniens und der Republik Bergkarabach Wiedergutmachung erlangen hätten können. [...]

(118) Für die Frage der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe erachtet es der GH nicht für notwendig zu entscheiden, ob die Republik Armenien Hoheitsgewalt über die fragliche Region ausübt und ob eine solche Hoheitsgewalt sich auf die Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechtsbehelfe auf die Angelegenheit der Rückerstattung oder Entschädigung für in den umstrittenen Gebieten liegendem Vermögen auswirken würde. Der Grund dafür ist, dass die belangte Regierung nicht nachgewiesen hat, dass ein Rechtsbehelf existiert – sei es in Armenien oder in der Republik Bergkarabach –, der geeignet wäre, in Hinblick auf die Rügen der Bf. Wiedergutmachung zu leisten. Die rechtlichen Bestimmungen, auf die sie verweist, sind allgemeiner Art und sprechen weder die spezifische Situation der Entziehung von Eigentum in Folge eines bewaffneten Konflikts an noch beziehen sie sich in anderer Weise auf eine Situation, die jener der Bf. ähneln würde. [...]

(119) Anzumerken ist auch, dass die Republik Armenien geleugnet hat, dass ihre Armee oder andere Instanzen an den Ereignissen beteiligt gewesen sind, die Grund zu den vorliegenden Beschwerden gaben, oder dass Armenien Hoheitsgewalt über Bergkarabach und die umliegenden Gebiete ausübt oder zu irgendeinem Zeitpunkt ausgeübt hat. Angesichts eines solchen Leugnens einer Beteiligung oder Hoheitsgewalt kann von den Bf. nicht erwartet werden, vor den armenischen Gerichten und Verwaltungsbehörden Ansprüche auf Rückerstattung oder Entschädigung geltend zu machen. Berücksichtigt werden muss auch der politische und allgemeine Kontext. Praktisch alle Aserbaidschaner haben in Folge des Krieges die umstrittenen Gebiete verlassen. Eine politische Lösung des Konflikts wurde nicht gefunden. Die feindselige Rhetorik zwischen den Führern Armeniens und Aserbaidschans scheint sich eher intensiviert zu haben, Verletzungen des Waffenstillstands sind häufig und die militärische Aufrüstung in der Region hat sich in den vergangenen Jahren intensiviert. Unter diesen Umständen ist es nicht realistisch, dass irgendein möglicher Rechtsbehelf in der nicht anerkannten Republik Bergkarabach vertriebenen Armeniern in der Praxis wirksame Wiedergutmachung bieten könnte.

(120) Unter diesen Umständen vertritt der GH die Ansicht, dass die belangte Regierung den Beweis für die Verfügbarkeit eines Rechtsmittels nicht erbracht hat, das den Bf. Wiedergutmachung für die behaupteten Konventionsverletzungen gewähren hätte können und ausreichende Erfolgsaussichten gehabt hätte. Die Einrede der Regierung betreffend die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe wird daher verworfen (14:3 Stimmen; abweichende Sondervoten der Richterin Ziemele sowie der Richter Gyulumyan und Pinto de Albuquerque).

Opfereigenschaft der Bf.

(136) Die Rechtsprechung des GH hat einen flexiblen Ansatz hinsichtlich der Beweise entwickelt, die Bf. vorlegen müssen, die behaupten, ihr Eigentum und ihr Heim in Situationen internationaler oder interner bewaffneter Konflikte verloren zu haben. [...]

Nachweis der Identität und des Wohnorts

(137) Die Bf. [...] legten nach Aufforderung durch die Große Kammer Dokumente vor, aus denen ihre Identität und ihr Wohnort hervorgeht. [...] Nach Ansicht des GH zeigen diese Dokumente, dass die Bf. alle im Bezirk Lachin geboren wurden und zumindest während des größten Teil ihres Lebens dort gewohnt und gearbeitet haben. Angesichts der Angaben der Bf. selbst und des Fehlens von Hinweisen auf das Gegenteil ist davon auszugehen, dass sie mit ihren Familien bis zu ihrer Flucht am 17.5.1992 dort gelebt haben.

Nachweis des Besitzes

(138) Die Bf. machten geltend, Eigentum oder geschützte Rechte an Grundstücken, Häusern und bestimmten beweglichen Besitztümern gehabt zu haben, die sie zurücklassen mussten, als sie flohen. Es ist nicht bekannt, ob irgendeines der Häuser noch intakt ist und die beweglichen Gegenstände existieren höchstwahrscheinlich nicht mehr. Was bleibt, sind daher hauptsächlich die Grundstücke.

(140) Die wichtigsten von den Bf. vorgelegten Beweisstücke sind die technischen Pässe. Diese amtlichen Dokumente enthalten Zeichnungen der Häuser und geben unter anderem die Größe, Maße und Anzahl der Räume an. Auch die Größe der fraglichen Grundstücke wird angegeben. Die Pässe sind zwischen Juli 1985 und August 1990 datiert und enthalten die Namen der Bf. Außerdem scheinen sie auf die jeweiligen Landzuweisungsentscheidungen zu verweisen.

(141) [...] Während die armenische Regierung den Beweiswert der Pässe bestritt [...], stellt der GH fest, dass diese nicht bloß die Beschreibung des jeweiligen Hauses enthalten, sondern auch die Namen der Bf. Unter diesen Umständen bieten sie einen solchen prima facie Beweis für den Eigentumstitel, wie er vom GH in vielen früheren Fällen akzeptiert wurde.

(143) Die Bf. haben weitere prima facie Beweise in Hinblick auf ihr Eigentum vorgelegt, einschließlich Stellungnahmen früherer Nachbarn. Auch die oben geprüften Dokumente über ihre Identität und ihren Wohnort, die zeigen, dass sie im Bezirk Lachin gelebt haben, unterstützen ihre Eigentumsansprüche. Während keiner außer dem SechstBf. einen Eigentumstitel oder anderen direkten Beweis vorlegen konnte, müssen außerdem die Umstände berücksichtigt werden, unter denen die Bf. den Bezirk verlassen mussten, als er militärisch angegriffen wurde. Die Gesamtheit der vorgelegten Beweise berücksichtigend, haben die Bf. somit ihre Behauptung ausreichend bewiesen, sie hätten im Zeitpunkt ihrer Flucht Häuser und Grundstücke besessen.

Fallen die Rechte der Bf. unter Art. 1 1. Prot. EMRK und Art. 8 EMRK?

(144) Es bleibt zu prüfen, ob die Bf. durch Art. 1 1. Prot. EMRK geschützte Eigentumsrechte hatten – und immer noch haben – und ob ihre Besitztümer, zusammen mit den übrigen persönlichen Umständen der Bf., ihre Wohnungen iSv. Art. 8 EMRK dargestellt haben. [...] Der Begriff »Eigentum« in Art. 1 1. Prot. EMRK ist autonom und nicht abhängig von der formalen Klassifikation im innerstaatlichen Recht. Ausgangspunkt für die Bestimmung ist dennoch die Feststellung, ob das innerstaatliche Recht und die Praxis Rechte einräumten oder anerkannten, die von der Konvention geschützt sind.

(145) [...] Die Rechte der Bf. an den Häusern und Grundstücken, die sie zur Zeit ihrer Flucht besaßen, müssen in Hinblick auf die Gesetze der Sowjetrepublik Aserbaidschan beurteilt werden.

(146) Im sowjetischen Rechtssystem hatten Bürger ein Recht, Wohnhäuser zu besitzen. Es gab jedoch kein Privateigentum an Land, das als Staatsbesitz angesehen wurde. [...] Die von den Bf. im Bezirk Lachin bewohnten Häuser waren Teil ihres persönlichen Eigentums, während sie an den Grundstücken, auf denen diese standen, ein »Verwendungsrecht« hatten. [...]

(147) Das »Verwendungsrecht« war der einzige Titel an einem Grundstück, den eine Privatperson erlangen konnte. [...] Die Begünstigten mussten das Grundstück genau für jenen Zweck benützen, zu dem es ihnen übertragen worden war. Das »Verwendungsrecht« wurde zeitlich unbeschränkt oder für eine bestimmte Zeit eingeräumt. Wenn eine Person ein unbefristetes »Verwendungsrecht« hatte und dem konkreten Zweck entsprach, konnte sie das Grundstück lebenslang verwenden. Außerdem war das Recht vererbbar.

Es besteht daher kein Zweifel, dass das den Bf. eingeräumte »Verwendungsrecht« ein starkes und geschütztes Recht war, das ein materielles wirtschaftliches Interesse repräsentierte. [...] Angesichts der autonomen Bedeutung des Art. 1 1. Prot. EMRK stellte das »Verwendungsrecht« an Grundstücken »Eigentum« im Sinne dieser Bestimmung dar. Diese Schlussfolgerung gilt auch für die Rechte von Individuen an Wohnhäusern und beweglichen Gütern.

(149) Somit hatten die Bf., als sie den Bezirk Lachin verließen, Rechte an Grundstücken und Häusern, die »Eigentum« iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK darstellten. Es gibt keine Hinweise, dass diese Rechte danach – legitimerweise oder nicht – entweder vor oder nach der Ratifikation der Konvention durch Armenien erloschen wären. Die Eigentumsrechte des Bf. sind daher nach wie vor gültig. [...]

(150) Angesichts der obigen Schlussfolgerung, dass die Bf. bis zu ihrer Flucht mit ihren Familien in Lachin lebten und dort ihren Lebensunterhalt verdienten, ist außerdem davon auszugehen, dass ihre Grundstücke und Häuser auch ihre »Wohnungen« iSv. Art. 8 EMRK darstellten.

(151) Die Einrede der Regierung betreffend die Opfereigenschaft der Bf. wird daher verworfen (15:2 Stimmen; abweichende Sondervoten der Richter Gyulumyan und Pinto de Albuquerque).

Hoheitsgewalt der Republik Armenien

(152) Die Bf. brachten vor, dass die Republik Armenien effektive Kontrolle über Bergkarabach und die umliegenden Gebiete, einschließlich des Bezirks Lachin, ausübt und die in Beschwerde gezogenen Angelegenheiten daher iSv. Art. 1 EMRK in die Hoheitsgewalt Armeniens fallen. [...]

Allgemeine Grundsätze zur extraterritorialen Hoheitsgewalt

(168) Der GH hat die Ausübung extraterritorialer Hoheitsgewalt durch einen Vertragsstaat anerkannt, wenn dieser Staat mit Zustimmung, auf Einladung oder mit Duldung der Regierung dieses Territoriums durch die effektive Kontrolle über das fragliche Gebiet und seine Bewohner alle oder einige der öffentlichen Gewalten ausübt, die normalerweise von dieser Regierung ausgeübt werden. [...] Die Verpflichtung, in einem solchen Gebiet die Konventionsrechte zu gewährleisten, ergibt sich aus der Tatsache einer solchen Kontrolle, unabhängig davon, ob sie direkt durch die eigenen Streitkräfte des Vertragsstaats ausgeübt wird oder durch eine untergeordnete lokale Verwaltung. Wo die Tatsache einer solchen Beherrschung des Territoriums festgestellt wurde, ist es nicht erforderlich zu entscheiden, ob der Vertragsstaat detaillierte Kontrolle über die Politik und die Handlungen der untergeordneten lokalen Verwaltung ausübte. Die Tatsache, dass die lokale Verwaltung aufgrund der militärischen und sonstigen Unterstützung durch den Vertragsstaat überlebt, begründet dessen Verantwortlichkeit für ihre Politik und Handlungen. Der kontrollierende Staat ist nach Art. 1 EMRK verantwortlich, innerhalb des Gebiets unter seiner Kontrolle das gesamte Spektrum der materiellen Rechte der EMRK [...] zu gewährleisten. Es ist eine Tatsachenfrage, ob ein Vertragsstaat effektive Kontrolle über ein Gebiet außerhalb seines eigenen Territoriums ausübt. Bei der Feststellung, ob eine effektive Kontrolle besteht, wird sich der GH in erster Linie auf die Stärke der militärischen Präsenz des Staates in diesem Gebiet beziehen. Andere Faktoren können ebenfalls relevant sein, wie das Ausmaß, in dem ihm seine militärische, wirtschaftliche und politische Unterstützung der lokalen untergeordneten Verwaltung Einfluss und Kontrolle über das Gebiet verschafft. [...]

Anwendung im vorliegenden Fall

(169) [...] Die anhand der Umstände des vorliegenden Falls zu entscheidende Frage ist, ob die Republik Armenien effektive Kontrolle über die genannten Gebiete ausübte und noch immer ausübt und aus diesem Grund für die behaupteten Verletzungen verantwortlich gemacht werden kann. Wie der GH in Catan u.a./MD und RUS festgestellt hat, hängt diese Einschätzung vor allem von der militärischen Beteiligung ab, aber auch andere Faktoren wie die wirtschaftliche und politische Unterstützung können relevant sein.

(170) Während die Bf. im Bezirk Lachin lebten, betrifft die Frage der Hoheitsgewalt nicht nur dieses Gebiet. [...] Um zu entscheiden, ob Armenien im vorliegenden Fall Hoheitsgewalt hatte, muss daher geprüft werden, ob es effektive Kontrolle über Bergkarabach und die umliegenden Territorien insgesamt ausübte.

(171) Obwohl Armenien keine Verantwortlichkeit für eine behauptete Verletzung aufgrund von Ereignissen zugerechnet werden kann, die vor dem Datum seiner Ratifikation der Konvention am 26.4.2002 stattgefunden haben, können sich auf frühere Ereignisse beziehende Tatsachen noch immer als Hinweis auf eine andauernde Situation berücksichtigt werden, die nach diesem Datum weiterhin bestand.

Militärische Beteiligung

(172) Der Bergkarabach-Konflikt eskalierte 1992 zu einem Krieg, hatte jedoch schon einige Jahre früher mit Rufen nach einem Anschluss Bergkarabachs an Armenien, die aus beiden Entitäten kamen, begonnen. Im Dezember 1989 verabschiedeten der Oberste Sowjet der Sowjetrepublik Armenien und der regionale Rat Bergkarabachs eine gemeinsame Resolution über die Wiedervereinigung der beiden Einheiten und im Jänner 1990 wurde ein gemeinsames Budget beschlossen. Es ist klar, dass seit Beginn des Konflikts die Sowjetrepublik Armenien und die Republik Armenien den Anschluss Bergkarabachs an Armenien oder alternativ dessen Unabhängigkeit von Aserbaidschan stark unterstützt haben.

(173) Das dem GH verfügbare Material bietet keinen abschließenden Beweis – was auch nicht erwartet werden kann – über die Zusammensetzung der Streitkräfte, die Bergkarabach und die sieben umliegenden Bezirke zwischen dem Kriegsausbruch 1992 und dem Waffenstillstand im Mai 1994 besetzten und unter Kontrolle brachten. So bezog sich z.B. die Sicherheitsratsresolution von 1993 [...] auf eine Invasion und Besetzung durch »lokale armenische Truppen« und forderte Armenien auf, seinen Einfluss auf »die Armenier in der Region Bergkarabach« geltend zu machen. Doch bezeugt ein Bericht von Human Rights Watch die Beteiligung der Streitkräfte der Republik Armenien zu diesem Zeitpunkt. Auch Herr Manukyan, der von 1992 bis 1993 Verteidigungsminister Armeniens war, anerkannte diese Sachlage.

(174) Zudem ist es nach Ansicht des GH kaum vorstellbar, dass Bergkarabach – eine Entität mit einer Bevölkerung von weniger als 150.000 ethnischen Armeniern – Anfang 1992 ohne erhebliche militärische Unterstützung durch Armenien in der Lage war, eine Verteidigungsarmee aufzustellen, die gegen Aserbaidschan, ein Land mit rund sieben Millionen Einwohnern, nicht nur die Kontrolle über den früheren Autonomen Oblast Bergkarabach erlangte, sondern vor Ende 1993 auch sieben angrenzende aserbaidschanische Bezirke zur Gänze oder zum großen Teil eroberte.

(175) In jedem Fall wurde das militärische Engagement Armeniens in Bergkarabach [...] im Juni 1994 durch die »Vereinbarung über militärische Kooperation zwischen den Regierungen der Republik Armenien und der Republik Bergkarabach« formalisiert. [...]

(176) Spätere Berichte und Äußerungen bestätigen die Beteiligung armenischer Truppen an dem Konflikt. [...]

(178) Bemerkenswert sind die Aussagen von Vertretern der Republik Armenien, die dem offiziellen Standpunkt zu widersprechen scheinen, wonach die armenischen Streitkräfte nicht in der Republik Bergkarabach und den angrenzenden Gebieten eingesetzt waren. [...] In einer Rede vor Führern des Verteidigungsministeriums im Jänner 1993 erklärte der amtierende Präsident Armeniens, Serzh Sargsyan, dass es das Ziel der armenischen Außenpolitik sei, die rechtliche Anerkennung des von »unserer Armee« erlangten Sieges im Krieg um Bergkarabach zu erreichen. Bemerkt sollte auch werden, dass die armenische Regierung im vorliegenden Fall im Hinblick auf die militärische Kooperationsvereinbarung von 1994 anerkannt hat, dass die armenischen Streitkräfte und die Verteidigungstruppen Bergkarabachs in einem Verteidigungsbündnis zusammenarbeiten.

(180) Die Zahl der in Bergkarabach dienenden armenischen Soldaten ist umstritten. [...] Der GH muss diese Frage nicht klären, weil er es aufgrund der oben dargelegten zahlreichen Berichte und Stellungnahmen als erwiesen ansieht, dass die Republik Armenien durch ihre militärische Präsenz und die Überlassung militärischer Ausrüstung und Expertise ab einem frühen Zeitpunkt maßgeblich am Bergkarabach-Konflikt beteiligt war. Diese militärische Unterstützung war – und ist weiterhin – entscheidend für die Eroberung der fraglichen Territorien und die anhaltende Kontrolle über sie. Die Beweise, nicht zuletzt die militärische Kooperationsvereinbarung von 1994, zeigen überzeugend, dass die Streitkräfte Armeniens und der Republik Bergkarabach eng miteinander verwoben sind.

Sonstige Unterstützung

(181) Die Verflechtung der beiden Entitäten wird zudem durch die Zahl von Politikern deutlich, die in Armenien höchste Ämter angenommen haben, nachdem sie zuvor ähnliche Positionen in der Republik Bergkarabach innehatten. [...]

(182) [...] Die politische Abhängigkeit von Armenien zeigt sich [...] auch an der Tatsache, dass die Einwohner Bergkarabachs armenische Reisepässe für Auslandsreisen erhalten, da die Republik Bergkarabach von keinem Staat und keiner internationalen Organisation anerkannt wird. Hinsichtlich Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit bestehen weitere Hinweise für eine Verflechtung. Die armenische Regierung anerkannte, dass mehrere Gesetze der Republik Bergkarabach von der armenischen Gesetzgebung übernommen wurden. Noch wichtiger ist [...] die Tätigkeit armenischer Organe zur Rechtsdurchsetzung und die Ausübung von Gerichtsbarkeit durch armenische Gerichte auf diesem Territorium. [...]

(183) Schließlich ist die finanzielle Unterstützung der Republik Bergkarabach durch oder über Armenien beträchtlich. [...]

(185) Es trifft zu, dass erhebliche finanzielle Unterstützung der Republik Bergkarabach auch aus anderen Quellen stammt [...]. Dennoch zeigen die [...] Zahlen, dass die Republik Bergkarabach ohne die substantielle Unterstützung aus Armenien wirtschaftlich nicht fortbestehen könnte.

Schlussfolgerung

(186) All das oben Ausgeführte offenbart, dass die Republik Armenien seit den Anfangstagen des Bergkarabach-Konflikts einen wesentlichen und entscheidenden Einfluss auf die Republik Bergkarabach hat, die beiden Entitäten in so gut wie allen wichtigen Angelegenheiten verflochten sind und diese Situation bis heute fortbesteht. Mit anderen Worten überleben die Republik Bergkarabach und ihre Verwaltung nur aufgrund der militärischen, politischen, finanziellen und sonstigen Unterstützung , die sie von Armenien erhalten, das folglich effektive Kontrolle über Bergkarabach und die umliegenden Territorien ausübt, einschließlich den Bezirk Lachin. Die in Beschwerde gezogenen Angelegenheiten fallen daher iSv. Art. 1 EMRK in die Hoheitsgewalt Armeniens.

(187) Die Einrede der belangten Regierung betreffend die Hoheitsgewalt der Republik Armenien über Bergkarabach und die umliegenden Gebiete wird daher verworfen (14:3 Stimmen; abweichende Sondervoten der Richterin Ziemele, des Richters Gyulumyan und des Richters Pinto de Albuquerque; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Motoc).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK

(188) Die Bf. rügten, der Verlust der Kontrolle über ihre Besitztümer sowie jeder Möglichkeit, sie zu verwenden, zu verkaufen, zu vererben, zu belehnen, zu entwickeln und zu genießen, stelle eine fortgesetzte Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK dar [...].

(192) [...] Während es ungewiss ist, ob die Häuser der Bf. noch stehen, haben sie alle bestehende Rechte an ihren Grundstücken, die »Eigentum« iSv. Art. 1 1. Prot. EMRK darstellen. [...]

(193) Die Bf. waren gezwungen, Lachin zu verlassen, als der Bezirk im Mai 1992 militärisch angegriffen wurde. Es ist jedoch nicht Aufgabe des GH, dieses Ereignis als solches zu untersuchen, sondern zu entscheiden, ob den Bf. nach dem 26.4.2002, dem Datum der Ratifikation der Konvention durch Armenien, der Zugang zu ihrem Eigentum verwehrt wurde und ob sie dadurch eine fortgesetzte Verletzung ihrer Rechte erlitten haben. Frühere Ereignisse können auf eine solche fortgesetzte Situation hinweisen.

(194) Wie oben erwähnt, wurde weder in Armenien noch in der Republik Bergkarabach ein effektiver innerstaatlicher Rechtsbehelf ausgemacht. Folglich hatten die Bf. keinen Zugang zu irgendeinem rechtlichen Mittel, mit dem sie eine Entschädigung für den Verlust ihres Eigentums oder – was im vorliegenden Kontext wichtiger wäre – physischen Zugang zu den Orten, an denen sie gelebt haben, und damit zu dem zurückgelassenen Eigentum und den Häusern erlangen hätten können. [...]

(195) Zudem sind zwanzig Jahre nach dem Waffenstillstand Personen, die während des Konflikts vertrieben wurden, nicht in der Lage, nach Bergkarabach und in die umliegenden Gebiete zurückzukehren. [...] Es ist nach Ansicht des GH für Aserbaidschaner unter den in dieser Zeit herrschenden Umständen, die eine anhaltende Präsenz armenischer und von Armenien unterstützter Truppen, Brüche des Waffenstillstands an der Kontaktlinie, eine insgesamt feindliche Beziehung zwischen Armeniern und Aserbaidschanern und keine Aussicht auf eine politische Lösung beinhalten, praktisch nicht realistisch, geschweige denn möglich, in diese Gebiete zurückzukehren.

(196) Folglich hat ein Eingriff in die Rechte der Bf. nach Art. 1 1. Prot. EMRK stattgefunden, indem ihnen anhaltend der Zugang zu ihrem Eigentum verwehrt wurde und sie dadurch die Kontrolle darüber und jede Möglichkeit, es zu verwenden und zu genießen, verloren haben. [...]

(197) Die armenische Regierung brachte vor, die Eroberung Lachins und die Schaffung einer Landverbindung zwischen Armenien und Bergkarabach hätte einen Akt der Selbstverteidigung dargestellt. [...] Die Eroberung Lachins im Mai 1992 hat allerdings keine direkte Bedeutung für die geprüfte Frage, ob die Unfähigkeit der Bf. zurückzukehren und die daraus resultierende fortgesetzte Verwehrung des Zugangs zu ihrem Eigentum als gerechtfertigt angesehen werden kann.

(198) Der GH ist auch nicht der Ansicht, dass die andauernden Verhandlungen in der OSZE-Minsk-Gruppe über die Angelegenheit der Vertriebenen eine rechtliche Rechtfertigung für den Eingriff in die Rechte der Bf. bieten. Diese Verhandlungen befreien die Regierung nicht von ihrer Verpflichtung, andere Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere wenn Verhandlungen seit so langer Zeit andauern. In diesem Zusammenhang verweist der GH auf die Resolution 1708 (2010) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats über die »Lösung von Vermögensfragen von Flüchtlingen und vertriebenen Personen«, welche sich auf die relevanten internationalen Standards stützt und die Mitgliedstaaten aufruft, »rasche und effektive Wiedergutmachung für den Verlust des Zugangs zu und den Rechten an Häusern, Grundstücken und Eigentum, die von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen zurückgelassen wurden, zu garantieren, ohne Rücksicht auf anhängige Verhandlungen betreffend die Lösung bewaffneter Konflikte oder den Status eines bestimmten Gebiets«.

(199) Empfehlungen, welche Maßnahmen die belangte Regierung ergreifen könnte und sollte, um die Eigentumsrechte der Bf. zu schützen, können aus den relevanten internationalen Standards abgeleitet werden [...]. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt und bis zu einem umfassenden Friedensabkommen scheint es besonders wichtig, einen Mechanismus zur Geltendmachung von Eigentumsrechten einzurichten, der einfach zugänglich sein und Verfahren bieten sollte, die mit flexiblen Beweisstandards arbeiten und den Bf. und anderen in ihrer Situation erlauben, ihre Eigentumsrechte wiederherstellen zu lassen und Entschädigung für deren Verlust zu erlangen.

(200) Dem GH ist sehr wohl bewusst, dass die belangte Regierung hunderttausende armenische Flüchtlinge und Binnenvertriebene unterstützen musste. Während die Notwendigkeit, für eine so große Gruppe von Menschen zu sorgen, erhebliche Ressourcen erfordert, befreit der Schutz dieser Gruppe die Regierung nicht von ihren Verpflichtungen gegenüber einer anderen Gruppe, nämlich den aserbaidschanischen Bürgern, die wie die Bf. während des Konflikts fliehen mussten. [...] Zuletzt stellt der GH fest, dass es sich nicht länger um eine Notfallsituation handelt, sondern die Situation seit langer Zeit fortbesteht.

(201) Was die geprüfte Zeitspanne betrifft, die am 26.4.2002 begann, wurde kein Ziel aufgezeigt, das die Verweigerung des Zugangs der Bf. zu ihrem Eigentum und das Fehlen einer Entschädigung für diesen Eingriff rechtfertigen könnte. Der GH stellt daher fest, dass eine fortdauernde Verletzung der Rechte der Bf. unter Art. 1 1. Prot. EMRK stattgefunden hat und nach wie vor stattfindet, für welche die Republik Armenien verantwortlich ist (15:2 Stimmen; abweichende Sondervoten der Richter Gyulumyan und Pinto de Albuquerque).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

(202) Die Bf. behaupten, ihre Unfähigkeit, in den Bezirk Lachin zurückzukehren, begründe eine fortdauernde Verletzung ihres Rechts auf Achtung der Wohnung sowie des Privat- und Familienlebens [...].

(206) [...] Wie oben festgestellt, wurden die Bf. alle im Bezirk Lachin geboren. Bis zu ihrer Flucht im Mai 1992 hatten sie den größten Teil ihres Lebens dort gelebt und gearbeitet. Beinahe alle heirateten und hatten Kinder in dem Bezirk. [...] Die Bf. haben sich nicht freiwillig an einem anderen Ort niedergelassen, sondern leben gezwungenermaßen als Binnenvertriebene in Baku oder an anderen Orten. Unter den Umständen des Falles kann ungeachtet der seit ihrer Flucht vergangenen Zeit nicht davon ausgegangen werden, dass ihre erzwungene Vertreibung und unfreiwillige Abwesenheit ihre Verbindung zum Bezirk Lachin gelöst hätte.

(207) Aus denselben Gründen, wie jenen, die unter Art. 1 1. Prot. EMRK dargelegt wurden, findet der GH, dass die Verweigerung des Zugangs zu den Wohnungen der Bf. einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Wohnung begründet.

(208) Der GH gelangt daher zu dem Schluss, dass eine fortgesetzte Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden hat und nach wie vor stattfindet und dass die Republik Armenien für diese Verletzung verantwortlich ist (15:2 Stimmen; abweichende Sondervoten der Richter Gyulumyan und Pinto de Albuquerque).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK

(209) Die Bf. brachten vor, es wäre kein effektiver Rechtsbehelf in Hinblick auf ihre Beschwerdepunkte verfügbar gewesen. [...]

(213) Der GH hat bereits Verletzungen von Art. 1 1. Prot. EMRK und Art. 8 EMRK hinsichtlich der andauernden Verweigerung des Zugangs zum Eigentum und zu den Wohnungen der Bf. festgestellt. Ihre Beschwerden sind daher zumindest vertretbar iSv. Art. 13 EMRK.

(214) Dieser Beschwerdepunkt umfasst dieselben oder ähnliche Elemente wie jene, die bereits im Zusammenhang mit der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe behandelt wurden. Der GH wiederholt seine obige Feststellung, wonach die belangte Regierung den Beweis für die Verfügbarkeit eines Rechtsmittels, das geeignet gewesen wäre, den Bf. Wiedergutmachung [...] zu gewähren, nicht erbracht hat. Aus denselben Gründen findet der GH, dass kein wirksamer Rechtsbehelf hinsichtlich der Verweigerung des Zugangs zum Eigentum und zu den Wohnungen der Bf. im Bezirk Lachin verfügbar war.

(215) Der GH kommt dementsprechend zu dem Schluss, dass eine fortgesetzte Verletzung von Art. 13 EMRK stattgefunden hat und nach wie vor stattfindet und dass die Republik Armenien für diese Verletzung verantwortlich ist (14:3 Stimmen; abweichende Sondervoten der Richterin Ziemele sowie der Richter Gyulumyan und Pinto de Albuquerque).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK

Angesichts der Feststellungen unter Art. 1 1. Prot. EMRK, Art. 8 und Art. 13 EMRK erachtet der GH eine gesonderte Behandlung der unter Art. 14 EMRK vorgebrachten Beschwerdepunkte nicht für erforderlich (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Hajiyev).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

(224) Angesichts der außergewöhnlichen Art des vorliegenden Falles ist der GH der Ansicht, dass die Frage der Anwendung von Art. 41 EMRK nicht entscheidungsreif ist [...] (15:2 Stimmen; abweichende Sondervoten der Richter Gyulumyan und Pinto de Albuquerque).

Vom GH zitierte Judikatur:

Akdivar u.a./TR v. 16.9.1996 (GK)

Loizidou/TR v. 18.12.1996 (GK) = EuGRZ 1997, 555 = ÖJZ 1997, 793

Zypern/TR v. 10.5.2001 (GK)

Ilascu u.a./MD und RUS v. 8.7.2004 (GK) = NL 2004, 174

Al-Skeini/GB v. 7.7.2011 (GK) = NL 2011, 219

Catan u.a./MD und RUS v. 19.10.2012 (GK) = NL 2012, 335

El-Masri/MK v. 13.12.2012 = NL 2012, 405

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.6.2015, Bsw. 13216/05, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2015, 263) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_3/Chiragov.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Rechtssätze
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